Ministerrat beschließt Sondergesetz zu Hypo Alpe Adria

 

erstellt am
11. 06. 14
11.30 MEZ

Beteiligung von Alteigentümern und Nachranggläubigern an Hypo-Lösung
Wien (bmf) - Der Ministerrat hat sich am 11.06. auf ein Sondergesetz zur Abwicklung der notverstaatlichten Hypo Alpe Adria geeinigt. Das Gesetz soll im Interesse des Steuerzahlers die bestmögliche Verwertung der Vermögenswerte der Bank sowie eine Beteiligung von Alteigentümern und Nachranggläubigern an den Kosten der Hypo-Lösung gewährleisten.

Um eine effiziente Vermögensverwertung sicherzustellen, werden mit dem Gesetz eine Abbaubeteiligungs-AG ohne Banklizenz und eine Abbau-Holdinggesellschaft für die Italien-Töchter der Hypo errichtet sowie die Hypo SEE Holding AG aus der alten Hypo herausgelöst.

Gleichzeitig wurde eine Beteiligung von Alteigentümern und Nachranggläubigern beschlossen: Mit dem geplanten Gesetz über Sanierungsmaßnahmen für die Hypo Alpe Adria Bank International, kurz HaaSanG, werden Risikokapitalgeber und Alteigentümer mit insgesamt rund 1,69 Milliarden Euro zu Beiträgen für den Hypo-Abbau herangezogen. Zu den Sanierungskosten herangezogen werden Nachrangverbindlichkeiten mit Länderhaftung Kärntens im Ausmaß von 890 Millionen Euro. Die Landeshaftung für diese spezifischen Verbindlichkeiten erlischt durch das Gesetz. Für die übrigen Anleihegläubiger bleibt die Landeshaftung bestehen und somit alles beim Alten.

Ebenso herangezogen werden 800 Millionen Euro an Darlehen der BayernLB, die nach der Gewährung von staatlichem PS-Kapital am 29.12.2008 an die Hypo Alpe Adria vergeben wurden. Weitere in diesem Zusammenhang strittige Verbindlichkeiten sowie darauf entfallende Zinsen werden bis zumindest 30.06.2019 gestundet, so dass die HB Int. innerhalb der kommenden fünf Jahre ohne Zeitdruck Vermögenswerte bestmöglich verwerten kann. Von der Stundung betroffen sind rund 1,5 Milliarden Euro an Darlehen der BayernLB, die vor der Gewährung von Staatshilfe durch die Republik Österreich an die Hypo Alpe Adria ausgereicht wurden.

Die Regelungen des vorgelegten Gesetzes berühren das Ziel der Republik Österreich nicht, einen angestrebten Generalvergleich mit der BayernLB in der Causa Hypo Alpe Adria zu erreichen.

 

 

 

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