OÖ: Novelle zum Oö. Krankenanstaltengesetz -

 

erstellt am
11. 06. 14
11.30 MEZ

… Regelung für die Errichtung der Medizinischen Fakultät
Linz (lk) - Der Bund hat das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) durch zwei Novellen (BGBl. I Nr. 108/2012 und BGBl. I Nr. 81/2013) geändert. Diese Bestimmungen sind im Landes-Ausführungsgesetz umzusetzen. Weiters ist mit 29. März 2014 die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an die Universität Linz, LGBl. Nr. 24/2014, in Kraft getreten.

Im Zuge dieser Novellierung wird gleichzeitig die Grundlage für die Umsetzung des für Oberösterreich so wichtigen Zukunftsprojekts der Medizinischen Fakultät in Linz geschaffen, die noch vor dem Sommer im Oö. Landtag beschlossen werden soll.

Es werden daher die erforderlichen Bestimmungen für die Medizinfakultät, die im Wesentlichen vom KAKuG vorgegeben sind, in das Oö. KAG 1997 aufgenommen.

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

  • Einrichtung und Organisation des Landessanitätsrats
  • Bestimmungen über Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren auf der Grundlage des Organtransplantationsgesetzes
  • Partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit
  • Krankenanstaltenrechtliche Regelungen betreffend Einrichtung einer Medizinischen Fakultät


Der Gesetzentwurf wurde dem üblichen Begutachtungsverfahren unterzogen. Die eingelangten Stellungnahmen wurden im nunmehrigen Entwurf berücksichtigt.

  1. Landessanitätsrat - Verlängerung der Funktionsperiode: Im Oö. KAG 1997 ist der Landessanitätsrat zur Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen von Bewilligungsverfahren zur Errichtung von Krankenanstalten, zur Erstellung von Gutachten bei der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts sowie zur Abgabe von Gutachten zur fachlichen Befähigung der Bewerber im Rahmen von öffentlichen Stellenausschreibungen berufen. Die Funktionsperiode des Landessanitätsrats war bisher auf drei Jahre befristet, wobei Wiederbestellungen laut Geschäftsordnung bis zu insgesamt zwölf Jahren möglich waren. Um das Erfordernis der häufigen Wiederbestellungen zu vermeiden, soll daher die Funktionsperiode auf die Dauer einer Gesetzgebungsperiode (sechs Jahre) verlängert werden. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitgliedschaft im Landessanitätsrat ist ein Ehrenamt, für dessen Ausübung keine finanzielle Vergütungen vorgesehen sind. Der Landessanitätsrat besteht aus dem Landessanitätsdirektor als Vorsitzenden und 15 weiteren Mitgliedern.
  2. Bestimmungen über Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren auf der Grundlage des Organtransplantationsgesetzes: Die Entnahme von Organen von Verstorbenen gestaltet sich in der in Österreich geübten Praxis derart, dass die Krankenanstalt, in der die tatsächliche Entnahme erfolgt, lediglich die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Die die Entnahme durchführenden Ärztinnen/Ärzte stammen vom jeweiligen Transplantationszentrum. Neu geregelt wird analog der bundesgesetzlichen Regelung, dass als sogenannte "Entnahmeeinheiten" auch mobile Teams zum Einsatz kommen können, diese führen die Organentnahme in den Räumlichkeiten der betroffenen Krankenanstalt durch und transportieren das entnommene Organ ummittelbar danach in das Transplantationszentrum. Damit wird dem hohen Qualitätsanspruch in diesem Bereich und der notwendigen Flexibilität Rechnung getragen.
  3. Partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit: Die partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit und die Planung der Gesundheitsversorgung im Rahmen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und der Regionalen Strukturpläne Gesundheit haben unmittelbare Auswirkungen aufeinander. Es soll daher sichergestellt werden, dass die Erlassung von Krankenanstaltenplänen durch Verordnung auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der Zielsteuerung-Gesundheit erfolgt. Insbesondere wird vorgesehen, dass sich der Krankenanstaltenplan im Rahmen des Bundes-Zielsteuerungsvertrags zu befinden hat. Damit wird sichergestellt, dass sämtliche Planungen im Bereich des Gesundheitswesens (regional und überregional) transparent und aufeinander abgestimmt erfolgen.
  4. Krankenanstaltenrechtliche Regelungen betreffend Einrichtung einer Medizinischen Fakultät


Verschiedene bundesrechtliche Regelungen sehen die gegenseitige Einbindung des Rechtsträgers einer Universitätskrankenanstalt oder der Medizinischen Fakultät einer Universität bei Entscheidungen zur Organisations- und Betriebsführung der Krankenanstalt etc. vor. Das Zusammenwirken beider Seiten wird in einer gemeinsamen Vereinbarung geregelt.

Folgende Bereiche sind zB gemeinsam abzustimmen bzw. anzupassen:

  • - Die Anstaltsordnung hat auch die Bedürfnisse der Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Vor ihrer Genehmigung ist daher das Rektorat der Universität zu hören.
  • - Zu den Sitzungen der Kollegialen Führung ist der Rektor bzw. der Vizerektor für den medizinischen Bereich oder ein von der Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor mit beratender Stimme beizuziehen.
  • - Der Qualitätssicherungskommission im Krankenhaus gehört auch der Vizerektor für den medizinischen Bereich oder ein von der Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor an.
  • - An einem Universitätsklinikum ist eine Ethikkommission nicht einzurichten, wenn an der Universität eine gleichwertige Kommission die Aufgaben der Ethikkommission wahrnimmt. Es wird als sinnvoll erachtet, dass die bei der Universität einzurichtende Ethikkommission die Aufgaben der Ethikkommission des Landes Oberösterreich übernimmt und dass eine Weiterentwicklung entsprechend den Empfehlungen des Rechnungshofes hin zu einer einheitlichen Ethikkommission für ganz Oberösterreich erfolgt.
  • - Die Bestellung der Vorstände von Universitätskliniken unterliegen nicht den rechtlichen Bewilligungsverfahren der Krankenanstalten, sondern den satzungsmäßigen Berufungsverfahren der Universität.
  • - Zulässigkeit von ambulanten Untersuchungen und Behandlungen von Personen zu Zwecken der Forschung und Lehre.
  • - Den Vorständen von Universitätskliniken und den Leitern von Klinischen Abteilungen ist es gestattet, mit Patienten/innen der Sonderklasse und mit Personen, die auf eigene Kosten ambulant behandelt werden, ein besonderes Honorar zu vereinbaren, wenn diese Patienten/innen auf ihren Wunsch durch den Klinikvorstand oder Leiter der Klinischen Abteilung persönlich behandelt werden.


In Anlehnung an die entsprechenden Regelungen im Wiener und im Tiroler Krankenanstaltengesetz ist Vorraussetzung für diese Honorarberechtigung der Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem honorarberechtigten Arzt und dem Rechtsträger der Krankenanstalt.

Um eine Gleichstellung zwischen Primarärzten/innen von reinen Versorgungsabteilungen und Primarärzten/innen von Universitätskliniken in diesem Bereich zu garantieren, unterliegt dieses Honorar ebenfalls der in OÖ gesetzlich geregelten Hausrücklaßregelung in der Höhe von 25 Prozent.

Weiters muss diese Vereinbarung eine Regelung hinsichtlich der Beteiligung nachgeordneter Ärzte/innen, die an dieser Universitätsklinik tätig sind, enthalten. Damit soll sichergestellt werden, dass auch der ärztliche Mittelbau (Ober- und Fachärzte/innen) sowie Turnusärzte/innen, die wesentlich für eine qualitätsvolle Patienten/innenversorgung auf der Abteilung verantwortlich sind, entsprechend beteiligt werden.

 

 

 

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