Verrechnung von Zusatzgebühren für bestimmte Zahlungsmittel für Überweisungen
unzulässig
Wien (bmask) - Der Oberste Gerichtshof hat in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im
Auftrag des Sozialministeriums geführten Verbandsklageverfahren bestätigt, dass die Verrechnung von Zusatzentgelten
für Zahlungen mittels Online- oder Zahlscheinüberweisung unzulässig ist. "Ich freue mich, dass
dieser jahrelange Rechtsstreit endlich beendet ist. Das bereits seit 1.November 2009 bestehende gesetzliche Verbot
ist eindeutig und europarechtlich zulässig. Umso wichtiger ist es nun, dass Betroffene rasch und unkompliziert
entschädigt werden", betont Hundstorfer. KonsumentInnen, denen seit 1.11.2009 ungerechtfertigte Zusatzentgelte
für Zahlungen mittels Online-Überweisung, Zahlschein oder Kreditkarte verrechnet wurden, können
diese 30 Jahre lang zurückverlangen.
Um die Durchsetzung dieser Ansprüche zu erleichtern, führt der VKI im Auftrag des Sozialministeriums
ab 14.07. eine kostenlose Sammelaktion zur Rückforderung von Zahlscheinentgelten durch. Beteiligen können
sich betroffene Konsumentinnen und Konsumenten im Internet unter www.verbraucherrecht.at Alle Eintragungen werden
bis 30.9.2014 gesammelt und danach an die betroffenen Unternehmen mit der Aufforderung der direkten Rückzahlung
oder Rückverrechnung an die Kunden weiterleiten. "Ich appelliere aber an alle Unternehmen, die seit 1.11.2009
solche unzulässigen Gebühren verrechnet haben, ihre KundInnen von sich aus und unabhängig von einer
Aufforderung zu entschädigen", betont Hundstorfer.
Klage in allen Instanzen und beim EuGH erfolgreich
Um die Bezahlung von Rechnungen im Wege des Lastschriftverfahrens (Einzugsermächtigung) zu fördern, verrechneten
Unternehmen ihren KundInnen für Zahlungen mittels Überweisung häufig Zusatzentgelte. Diese Praxis
wird an sich seit 1.11.2009 durch das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) verboten. Die Bestimmung verbietet generell
die Verrechnung von Zusatzentgelten im Fall der Verwendung bestimmter Zahlungsinstrumente.
Da sich viele Unternehmer nicht an das Verbot gehalten hatten, beauftragte das Sozialministerium im Jahr 2010 den
Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit der Einbringung mehrerer Verbandsklagen. Eines dieser Verfahren
betrifft die T-Mobil-Austria GmbH, die ihren KundInnen für Zahlungen mittels Telebanking oder Zahlschein eine
Zusatzgebühr von 3 Euro verrechnete.
Nachdem die Untergerichte die Ansicht des VKI bestätigt hatten, die von T-Mobil verrechnete Überweisungsgebühr
verstoße gegen das ZaDiG, unterbrach der OGH das Verfahren und leitete beim EuGH ein so genanntes Vorabentscheidungsverfahren
ein. In seinem Urteil vom 9.4.2014, C-616/11, bestätigt der EuGH die Ansicht des VKI: Es könne auch generell
für alle in einem Mitgliedstaat genutzten Zahlungsinstrumente ein Verbot der Verrechnung von Zusatzentgelten
verhängt werden, sofern das der Förderung des Wettbewerbs und der Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente
diene. Diese Voraussetzung hat der OGH nunmehr bejaht.
Erfasst sind alle Entgelte, die zusätzlich für die Wahl des Überweisungsinstrumentes bezahlt
wurden
Wie der OGH ausdrücklich klargestellt hat, war es seit 1.11.2009 selbstverständlich auch Versicherungsgesellschaften
verboten, KundInnen, die nicht mittels Einzugsermächtigung zahlten, Zusatzentgelte zu verrechnen.
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