Hundstorfer: Sammelaktion zur Rückforderung
 von Zahlscheinentgelten

 

erstellt am
15. 07. 14
10.00 MEZ

Verrechnung von Zusatzgebühren für bestimmte Zahlungsmittel für Überweisungen unzulässig
Wien (bmask) - Der Oberste Gerichtshof hat in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verbandsklageverfahren bestätigt, dass die Verrechnung von Zusatzentgelten für Zahlungen mittels Online- oder Zahlscheinüberweisung unzulässig ist. "Ich freue mich, dass dieser jahrelange Rechtsstreit endlich beendet ist. Das bereits seit 1.November 2009 bestehende gesetzliche Verbot ist eindeutig und europarechtlich zulässig. Umso wichtiger ist es nun, dass Betroffene rasch und unkompliziert entschädigt werden", betont Hundstorfer. KonsumentInnen, denen seit 1.11.2009 ungerechtfertigte Zusatzentgelte für Zahlungen mittels Online-Überweisung, Zahlschein oder Kreditkarte verrechnet wurden, können diese 30 Jahre lang zurückverlangen.

Um die Durchsetzung dieser Ansprüche zu erleichtern, führt der VKI im Auftrag des Sozialministeriums ab 14.07. eine kostenlose Sammelaktion zur Rückforderung von Zahlscheinentgelten durch. Beteiligen können sich betroffene Konsumentinnen und Konsumenten im Internet unter www.verbraucherrecht.at Alle Eintragungen werden bis 30.9.2014 gesammelt und danach an die betroffenen Unternehmen mit der Aufforderung der direkten Rückzahlung oder Rückverrechnung an die Kunden weiterleiten. "Ich appelliere aber an alle Unternehmen, die seit 1.11.2009 solche unzulässigen Gebühren verrechnet haben, ihre KundInnen von sich aus und unabhängig von einer Aufforderung zu entschädigen", betont Hundstorfer.

Klage in allen Instanzen und beim EuGH erfolgreich
Um die Bezahlung von Rechnungen im Wege des Lastschriftverfahrens (Einzugsermächtigung) zu fördern, verrechneten Unternehmen ihren KundInnen für Zahlungen mittels Überweisung häufig Zusatzentgelte. Diese Praxis wird an sich seit 1.11.2009 durch das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) verboten. Die Bestimmung verbietet generell die Verrechnung von Zusatzentgelten im Fall der Verwendung bestimmter Zahlungsinstrumente.

Da sich viele Unternehmer nicht an das Verbot gehalten hatten, beauftragte das Sozialministerium im Jahr 2010 den Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit der Einbringung mehrerer Verbandsklagen. Eines dieser Verfahren betrifft die T-Mobil-Austria GmbH, die ihren KundInnen für Zahlungen mittels Telebanking oder Zahlschein eine Zusatzgebühr von 3 Euro verrechnete.

Nachdem die Untergerichte die Ansicht des VKI bestätigt hatten, die von T-Mobil verrechnete Überweisungsgebühr verstoße gegen das ZaDiG, unterbrach der OGH das Verfahren und leitete beim EuGH ein so genanntes Vorabentscheidungsverfahren ein. In seinem Urteil vom 9.4.2014, C-616/11, bestätigt der EuGH die Ansicht des VKI: Es könne auch generell für alle in einem Mitgliedstaat genutzten Zahlungsinstrumente ein Verbot der Verrechnung von Zusatzentgelten verhängt werden, sofern das der Förderung des Wettbewerbs und der Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente diene. Diese Voraussetzung hat der OGH nunmehr bejaht.

Erfasst sind alle Entgelte, die zusätzlich für die Wahl des Überweisungsinstrumentes bezahlt wurden
Wie der OGH ausdrücklich klargestellt hat, war es seit 1.11.2009 selbstverständlich auch Versicherungsgesellschaften verboten, KundInnen, die nicht mittels Einzugsermächtigung zahlten, Zusatzentgelte zu verrechnen.

 

 

 

Allgemeine Informationen:
http://www.konsument.at

 

 

 

 

 

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