VKI gewinnt Verbandsklage gegen T-Mobile
Wien (vki) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte – im Auftrag des Sozialministeriums
– eine Verbandsklage gegen den Telekom-Anbieter T-Mobile. Die Klage richtete sich gegen eine Klausel in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Unternehmens, wonach Kunden im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung neben
der weiteren Zahlung der Grundentgelte und einer Rückverrechnung von Rabatten auch noch eine „Abschlagszahlung“
von 80 Euro zu zahlen hätten. Der Oberste Gerichtshof (OGH) sah diese Klausel als gesetzwidrig und nichtig
an. Ähnliche Klauseln dürfen damit in Zukunft nicht mehr verwendet werden. Bereits kassierte Abschlagszahlungen
sind den Kunden auf Aufforderung zurückzuzahlen.
In der Mobilfunk-Branche ist es üblich, Verträge mit Mindestlaufzeiten von bis zu 24 Monaten abzuschließen.
Kunden können ihren Vertrag zwar dennoch vorzeitig auflösen, müssen jedoch damit rechnen, bis zum
Ablauf der Vertragsbindung weiterhin Grundentgelte zu zahlen – ohne eine Leistung in Anspruch zu nehmen. Auch bereits
gewährte Rabatte oder Gratis-Handys können anteilig rückverrechnet werden.
In den AGB von T-Mobile für die Marke „tele.ring“ fand sich darüber hinaus noch folgende Klausel: „Weiters
verrechnen wir Ihnen eine Abschlagszahlung von 80 Euro je aktivierter SIM-Karte für Vorteile (z.B. Endgerätestützung,
Gesprächsgutschrift) die wir Ihnen bei Vertragsabschluss oder bei Abgabe eines weiteren Kündigungsverzichtes
gewährt haben.“ Diese zusätzliche Vertragsstrafe ist für Kunden – so der OGH – gröblich benachteiligend
und überraschend. Die Klausel ist daher gesetzwidrig und unwirksam. In der Vergangenheit rechtswidrig kassierte
Beträge sind – nach Aufforderung – an die Kunden zurückzuzahlen.
„Diese Abschlagszahlungen haben nur einen Sinn: den Wechsel zu anderen Anbietern zu erschweren“, sagt Dr. Peter
Kolba, Leiter des Bereichs Recht im VKI. „Solche Vertragsstrafen sind daher gesetzwidrig und dürfen nicht
mehr eingefordert werden. Bereits gezahlte Gelder müssen den Konsumentinnen und Konsumenten rückerstattet
werden.“
Von der vorzeitigen Vertragsauflösung sind dabei jene Fälle zu unterscheiden, in denen der Anbieter eine
für den Kunden nachteilige einseitige Änderung der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte vornimmt.
In einem solchen Fall können Kunden trotz bestehender Vertragsbindung „kostenlos“ kündigen. Es darf also
weder eine Abschlagszahlung noch das „offene“ Grundentgelt verrechnet werden.
Das Urteil kann im Volltext auf http://www.verbraucherrecht.at
eingesehen werden.
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