Vorschläge der StGB-Reformgruppe liegen nun auf dem Tisch
Wien (pk) - Strengere Strafen bei schweren Körperverletzungsdelikten, eine Herabsetzung der Strafdrohung
bei Einbruchsdiebstahl mit Ausnahme des Wohnungseinbruchs sowie die Einführung eines Tatbestands "Cybermobbing"
sind nur einige der zahlreichen Vorschläge der ExpertInnen aus Praxis und Wissenschaft zur Reform des Strafgesetzbuchs.
Der Bericht der Arbeitsgruppe liegt nun dem Parlament vor und soll bereits in der nächsten Sitzung des Justizausschusses
am 14.10. von den Abgeordneten debattiert werden. Leitmotiv des Reformpapiers ist die Aufwertung der Rechtsgüter
Leib und Leben, was in den Vorschlägen durch höhere Strafdrohungen bei diesbezüglichen Delikten
zum Ausdruck kommt. Vermögensdelikte sollten demgegenüber weniger streng bestraft werden.
Höhere Strafdrohung bei schwerer Körperverletzung
Eine Neuregelung wird zunächst bei den Fahrlässigkeitsdelikten gegen Leib und Leben vorgeschlagen. Geht
es nach den StrafrechtsexpertInnen, dann soll im Sinne einer Vereinfachung der Bestimmungen nunmehr eine Unterscheidung
zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit getroffen werden. Dies würde es, so der Bericht, in Hinkunft
auch erlauben, grobes medizinisches Fehlverhalten strafrechtlich besser zu erfassen. Mehr Härte seitens des
Gesetzes hält die Reformgruppe im Fall der schweren Körperverletzung für angebracht. Zur Diskussion
gestellt werden dabei eine Neufassung des entsprechenden Deliktstatbestands, wobei der Vorsatz nunmehr auch die
Schwere der Tat umfassen muss, sowie eine Erhöhung der Strafdrohung auf sechs Monate bis fünf Jahre.
Bei absichtlich schwerer Körperverletzung mit Todesfolge sehen die ExpertInnen eine Freiheitsstrafe von zehn
bis zu zwanzig Jahren vor. Was die Strafen bei den schwersten Delikten gegen Leib und Leben wie etwa Mord betrifft,
empfiehlt die Arbeitsgruppe grundsätzlich die Beibehaltung der Strafdrohung "lebenslange Freiheitsstrafe",
spricht sich aber für eine Zurückdrängung dieser Höchststrafe aus.
Deutlich höhere Strafen bei Wohnungseinbruch
Im Bereich der Vermögensdelikte wird eine Abstufung der Strafdrohungen innerhalb der verschiedenen Formen
des qualifizierten Diebstahls angedacht. Dies erscheine auch im Vergleich zu den Strafdrohungen für Delikte
gegen Leib und Leben sachgerecht, heißt es dazu im Bericht. In diesem Sinn tritt die Reformgruppe für
eine Neuregelung des Tatbestands des schweren Diebstahls ein und schlägt vor, künftig alle Fälle
von Einbruchsdiebstahl unter eine Strafdrohung von bis zu drei Jahren zu stellen, sofern es sich nicht um Einbruch
in Wohnstätten handelt. Als schweren Diebstahl stuft das Papier auch die Begehung der Tat in Bezug auf die
kritische Infrastruktur ein, etwa den Diebstahl von Kupferkabeln an Bahnstrecken. Die für die Erfüllung
des Tatbestands relevante Wertgrenze soll den Intentionen der ExpertInnen zufolge von derzeit 3.000 € auf 5.000
€ angehoben werden. Wenn der Wert der gestohlenen Sache hingegen 300.000 € übersteigt, soll die Tat eine Strafdrohung
von einem bis zu zehn Jahren nach sich ziehen. Die derzeitige Fassung des StGB sieht diesen Strafrahmen bereits
ab einem Wert von 50.000 € vor. Mit einer deutlich höheren Strafdrohung – sechs Monate bis fünf Jahre
– will die Arbeitsgruppe den Einbruch in Wohnstätten ahnden. Begründet wird dies damit, dass es sich
in diesen Fällen um einen massiven Eingriff in die Privatsphäre des Opfers handelt, der eine enorme Belastung
für die Betroffenen mit sich bringt. Für bandenmäßigen Wohnungseinbruch wird ein Strafrahmen
von einem bis zu zehn Jahren vorgeschlagen.
Reformgruppe will bessere Handhabe gegen Ausspähen von Kreditkartencodes
Die Reformgruppe schlägt in ihrem Bericht aber auch neue Strafbestimmungen vor. So wird eine Neufassung des
Tatbestands des widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem empfohlen, um wirkungsvoller gegen Hacking vorgehen
zu können. Von der Einführung des Tatbestands "Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels"
erwarten sich die ExpertInnen wiederum eine bessere Handhabe im Kampf gegen das Herauslocken von Kreditkartennummern.
Erfasst sollen damit aber auch jene Fälle werden, in denen sich der Täter den Code einer fremden Kreditkarte
merkt und dann etwa für Einkäufe im Internet verwendet. Schließlich spricht sich das Papier auch
für die Aufnahme des "Cybermobbings" in den Deliktskatalog des Strafgesetzbuches aus.
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