Regierung legt Bericht über Entwicklung des internationalen Rechtsbestands vor
Wien (pk) – Ein Bericht informiert das Parlament über die Entwicklung der internationalen Haftungsinstrumente
für Atomschäden im Zeitraum von 2011 bis 2013 und listet dabei den diesbezüglichen Rechtsbestand
auf – vom Pariser Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
aus dem Jahr 1960 über das Wiener Übereinkommen aus dem Jahr 1963 über die Haftung für nukleare
Schäden bis hin zum Übereinkommen von 1997 über zusätzlichen Schadenersatz für Nuklearschäden.
Gemeinsam sind sämtlichen internationalen Regelungen die darin vorgesehenen Haftungsobergrenzen.
Das Papier teilt zudem mit, dass im Berichtszeitraum keine neuen Haftungsinstrumente auf internationaler Ebene
geschaffen wurden, erinnert aber, seit der Katastrophe von Fukushima im März 2011 sei die Frage der Haftung
für nukleare Schäden wieder in den Vordergrund gerückt. Vielfach werde ein einheitliches europäisches
bzw. internationales Atomhaftungsregime gefordert. So hat die Europäische Kommission im Oktober 2013 eine
öffentliche Konsultation zum Thema Atomhaftung durchgeführt, in deren Rahmen auch Österreich eine
Stellungnahme abgegeben hat. Bei der Konferenz für Nuklearhaftung in Brüssel Anfang dieses Jahres wurden
dann die Ergebnisse der öffentlichen Konsultationen sowie die Empfehlungen einer von der Europäischen
Kommission eingesetzten Expertengruppe präsentiert. Ein bereits mehrfach von Brüssel angekündigter
Vorschlag zu diesem Thema wurde allerdings noch nicht vorgelegt.
Der Bericht gibt schließlich zu bedenken, dass im österreichischen Atomhaftungsgesetz im Unterschied
zu den internationalen Haftungssystemen keine Haftungsobergrenzen sowie ein österreichischer Gerichtsstand
vorgesehen sind, und warnt, aus österreichischer Sicht dürfe die Anwendbarkeit dieser Grundsätze
des Gesetzes in keiner Weise durchbrochen werden.
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