Unterscheidung zwischen Beiträgen an anerkannte Religionsgemeinschaften und andere Organisationen
ist verfassungsgemäß
Wien (kap) - Die geltenden Regeln zur steuerlichen Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags und insbesondere die
dabei vorgenommene Unterscheidung zwischen anerkannten Religionsgemeinschaften und anderen Organisationen sind
verfassungsgemäß. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) jetzt bestätigt. Dass der Kirchenbeitrag
als Sonderausgabe steuerlich absetzbar ist, der Mitgliedsbeitrag für einen Verein jedoch nicht, sei nicht
unsachlich und daher auch nicht verfassungswidrig, heißt es in einem am 14.10. veröffentlichten VfGH-Urteil.
Die Verfassungsrichter entschieden damit über die Beschwerde des Sprechers der "Initiative Religion ist
Privatsache". Eytan Reif hatte versucht, seinen Mitgliedsbeitrag für den Verein wie einen Kirchenbeitrag
steuerlich abzusetzen. Die Finanzbehörden lehnten das mit dem Hinweis ab, dass Zahlungen an Vereine nach dem
Einkommensteuergesetz keine Sonderausgaben seien. Am Ende des Instanzenzugs wandte sich Reif wegen dieser seiner
Ansicht nach verfassungswidrigen Ungleichbehandlung an den Verfassungsgerichtshof.
Es liege im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er bei der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags
auf "anerkannte Religionsgemeinschaften" abstelle und "nicht anerkannte Religionsgemeinschaften"
von dieser Begünstigung ausschließe, urteilten die Verfassungsrichter. Umso mehr gelte dies für
Beiträge an einen Verein, der gar nicht als Religionsgemeinschaft auftrete.
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