Keine verfassungsmäßigen Bedenken der Höchstrichter
 gegen die steirische Gemeindestrukturreform

 

erstellt am
15. 10. 14
10.00 MEZ

Landesspitze nahm zur Gemeindestrukturreform-Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Stellung
Graz (lk) - Die Reformpartner Landeshauptmann Franz Voves und Landeshauptmann-Vize Hermann Schützenhöfer nahmen anlässlich der aktuellen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) am Mittag des 14.10. im Weißen Saal der Grazer Burg in Sachen Gemeindestrukturreform Stellung.

LH Voves und LH-Vize Schützenhöfer betonten: "Der Verfassungsgerichtshof hat erste Anträge gegen Gemeindefusionen in der Steiermark entschieden und dazu auch grundsätzliche Aussagen getroffen. Wichtig für uns ist, dass die in den Anträgen behauptete Verfassungswidrigkeit der Gemeindestrukturreform aus formalen Gründen, nämlich aufgrund fehlerhafter Kundmachung des Gesetzes bzw. der Verordnung, nicht zutrifft. In der Entscheidung ging auch klar hervor, dass dem Landesgesetzgeber bei seiner Aufgabe, das Land in Gemeinden zu gliedern beziehungsweise Gemeindegebiete zu verändern, ein weitgehender rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt."

Als sehr positiv bewertete LH Voves, dass laut Entscheid "gegen die Ziele der Steiermärkischen Gemeindestrukturreform - insbesondere Stärkung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden, effizientere Nutzung der kommunalen Infrastruktur, bessere Nutzung von Flächen für Siedlungs- und Wirtschaftszwecke, Reaktion auf die demographische Entwicklung - keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen". "Wir beide sind glücklich und sehr stolz. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung gezeigt, dass Politik gestalten und Notwendiges und Richtiges umsetzen kann, wenn der Mut dazu aufgebracht wird", so Voves.

LH-Vize Schützenhöfer: "Ich möchte in erster Linie jenen 306 Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern danken, die freiwillig Gemeindefusionen beschlossen haben. Die heutige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes stellt eine Erleichterung dar, da damit Klarheit geschaffen und Grundsatzentscheidungen getroffen wurden. Es ist eine Bestätigung der Linie des Landes, dass der gewählte Reformprozess, der jahrelang unter Einbindung der Gemeinden transparent und inhaltlich sehr fundiert durchgezogen wurde, auch legitim ist."

Der Verfassungsgerichtshof habe klar gemacht: Unsachlich sei eine Gemeindezusammenlegung nur dann, wenn sie etwa „aufgrund ganz besonderer Umstände vorhersehbar völlig untauglich" ist, um das Ziel einer Verbesserung der Gemeindestruktur zu erreichen. Aber in keinem Fall dieser Gemeindezusammenlegungen habe das Verfahren ergeben, dass eine unsachliche Vorgangsweise vorliegt. Die Anträge wurden daher abgewiesen, beziehungsweise teilweise auch aus formalen Gründen zurückgewiesen, heißt es weiter in der vorliegenden Entscheidung des Höchstgerichtes.

Entschieden wurde bisher über die Anträge folgender Gemeinden: Waldbach, Ganz, Parschlug, Tragöß, Eisbach, Tauplitz, Pichl-Kainisch, Altenmarkt/Fürstenfeld, Etzersdorf-Rollsdorf, Saifen-Boden, St. Marein/Neumarkt, Rohrmoos-Untertal, Pichl-Preunegg, Etmißl, Raaba und Grambach.

Beide Landeshauptleute sprachen schließlich das Angebot an jene Gemeinden aus, die Fusionen angefochten haben: „Unsere Hand bleibt ausgestreckt. Wir wollen nach wie vor alle ins Boot holen und gemeinsam an einer guten Zukunft arbeiten."

 

 

 

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