Regierung verbessert Bedingungen für Künstlerinnen und Künstler – Bezugserleichterungen
und 500.000 Euro jährlich für Künstlerhilfsfonds beschlossen
Wien (bpd) - Kunst- und Kulturminister Josef Ostermayer und Wirtschaftskammerpräsident Christoph Leitl
einigten sich auf eine Novelle des Künstlersozialversicherungs-Fonds Gesetzes, die eine klare Verbesserung
der sozialen Lage der Künstlerinnen und Künstler bedeutet. Ostermayer: "Es freut mich sehr, dass
es uns gelungen ist, den Bezug aus dem Künstlersozialversicherungsfonds massiv zu erleichtern und damit den
Kreis der Bezieherinnen und Bezieher auszuweiten. Es wird für Künstlerinnen und Künstler künftig
leichter sein, diese Unterstützung zu beziehen. Die Eintritts- und Austrittsschwellen in Form von Unter- und
Obergrenzen werden ausgeweitet, die Begriffsdefinition der Künstlerin/des Künstlers wird modernisiert,
künstlerische Nebentätigkeiten wie Vermittlung und Lehre werden einberechnet und der Durchrechnungszeitraum
der Einkünfte wird erhöht", so Bundesminister Ostermayer.
"Wir wissen, dass viele Künstlerinnen und Künstler in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen
leben müssen. Durch die Novelle dieses Gesetzes weiten wir unsere Unterstützung aus. Für jene Künstlerinnen
und Künstler, die akut in einer Notsituation sind, richten wir zusätzlich einen mit jährlich 500.000
Euro dotierten Unterstützungsfonds ein, der zur Hilfestellung bei Notfällen vorgesehen ist. Durch diese
Novelle ist uns ein entscheidender Schritt zur Unterstützung und Absicherung des kreativen Fundamentes unseres
Landes gelungen", so der Bundesminister.
Wie im Regierungsübereinkommen vereinbart, wurden vom Kunst- und Kulturministerium nachhaltige Verbesserungen
für die Bezieher von Zuschüssen aus dem Künstlersozialversicherungsfonds erarbeitet, die den Bezug
aus selbigem erleichtern:
- Die Mindestbeitragsgrundlage von 4.700 Euro, die bisher auf den Jahresgewinn
angerechnet wurde, wird zukünftig wahlweise auf den Jahresumsatz oder Jahresgewinn angerechnet.
- Die Obergrenze wird auf das 65-fache der Bemessungsgrundlage ausgedehnt.
- Die Mindestbeitragsgrundlage wird auf einen 3-jährigen Durchschnittszeitraum
angerechnet, in 5 Jahren muss keine Mindestbeitragsgrundlage erreicht werden.
- Der Kreis der berechtigten Zuschussbeziehenden wird ausgedehnt. Hierfür
wurde eine Modernisierung des Künstlerbegriffes beschlossen, die den Wegfall eines Befähigungsnachweises
mit sich bringt und kunstnahe Tätigkeiten wie Vermittlung und Lehrtätigkeit zusätzlich zur künstlerischen
Tätigkeit mit einschließt.
Innerhalb des Künstlersozialversicherungsfonds wird darüber hinaus ein Hilfsfonds eingerichtet, aus dem
unabhängig von einem eventuellen Bezug aus dem Künstlersozialversicherungsfonds Leistungen von Künstlerinnen
und Künstlern in wirtschaftlichen Notlagen bezogen werden können. Diese Leistungen können zur Deckung
von Lebensunterhaltskosten nach Erkrankungen oder Unfällen, zur Unterstützung nach unvorhergesehenen
Ereignissen oder für notwendige Aufwendungen herangezogen werden, um die künstlerische Tätigkeit
fortzuführen, die sonst ohne Unterstützung Dritter nicht möglich sein würden. Dieser Fonds
wird einem exakten Regelwerk unterworfen. Dessen Zuschüsse und Beihilfen sind nicht rückzahlbar und werden
von einem Beirat im Fonds vergeben.
Der Künstlersozialversicherungsfonds wird aus den Einnahmen der Abgaben auf Satellitenreceiver und den Einnahmen
der Abgaben, die gewerbliche Betreiber von Kabelrundfunkanlagen für Empfangsberechtigte monatlich bezahlen
müssen, gespeist. Die laufende Evaluierung der Höhe dieser Abgaben wird fortgesetzt.
Bundesminister Ostermayer abschließend: "Ich danke Herrn Präsident Leitl für die konstruktiven
Gespräche und auch dafür, dass er dieser wichtigen Novelle zugestimmt hat."
Der Beschluss der Novelle des Künstlersozialversicherungs-Fonds Gesetzes erfolgte am 04.11. in Form einer
im Ministerrat zu beschließenden Regierungsvorlage.
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