Ministerrat beschließt Novelle zum Universitätsgesetz - Frauenförderung, Vereinbarkeit
von Familie und Beruf und wissenschaftliche Qualität im Fokus
Wien (bmwfw) - "Mit dieser Novelle verbessern wir die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen, damit
die Universitäten die Möglichkeiten ihrer Autonomie noch besser für die künftige Entwicklung
nutzen können. Gleichzeitig wollen wir die Vereinbarkeit von Wissenschaftskarriere und Familie sowie die Förderung
von Frauen weiter voran treiben", sagt Vizekanzler und Wissenschaftsminister Reinhold Mitterlehner anlässlich
des Beschlusses der Novelle zum Universitätsgesetz (UG) im Ministerrat am 18.11.
Die Universitäten haben künftig auch den Bereich der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Universitätsangestellte
und Studierende in den leitenden Grundsätzen zu verankern. Damit wird bezweckt, dass Universitätsangehörige
mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige stärker sichtbar gemacht
werden. Weiters ist für alle universitären Kollegialorgane ein Frauenanteil von mindestens 50 Prozent
vorgesehen. Auch bei den Wahlvorschlägen - etwa für den Senat - muss künftig mindestens die Hälfte
der wählbaren Plätze mit Frauen besetzt werden. Damit wird auch eine Empfehlung des Rechnungshofes umgesetzt.
"Wir stärken die Rolle der Frauen im wissenschaftlichen Alltag. Gerade die Hochschulen als Ausgangspunkt
für neue Erkenntnisse müssen die gesellschaftlichen Entwicklungen abbilden", erklärt Mitterlehner.
Die Novelle zum Universitätsgesetz tritt nach Ende des parlamentarischen Gesetzgebungsprozesses und der Veröffentlichung
im Bundesgesetzblatt in Kraft.
"Wir verbessern die bestehenden Regelungen und schaffen zusätzliche Klarheit für die Studierenden.
Gleichzeitig wollen wir aber auch die Qualität in Wissenschaft und Forschung kontinuierlich verbessern",
erklärt Mitterlehner. Im Hinblick auf die Qualitätssicherung bei wissenschaftlichen Arbeiten können
Universitäten in ihre Satzungen nunmehr auch zusätzliche Regelungen bezüglich abgestufter Maßnahmen
bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen aufnehmen. So können Universitäten
künftig bei schwerwiegenden und vorsätzlichen Plagiaten Sanktionen ergreifen, die bei Diplom-, Bachelor-
und Masterarbeiten sowie bei Dissertationen in Einzelfällen bis hin zum Studienausschluss für die Dauer
von höchstens zwei Semestern reichen können. Gleichzeitig sollen den Studierenden aber auch frühzeitig
Inhalte zum korrekten wissenschaftlichen Arbeiten vermittelt werden.
Die aktuelle Novelle stellt auch legistische Weichen für die künftige Zusammenarbeit von Universitäten
und Pädagogischen Hochschulen im Rahmen der neuen Pädagog/innenbildung, etwa durch die Möglichkeit
zur Erarbeitung gemeinsamer Curricula und zur Harmonisierung studienrechtlicher Bestimmungen für gemeinsame
Lehramtsstudien. Schließlich gibt es mit der nunmehr gesetzlichen Festschreibung des Bauleitplans erstmals
einen verbindlichen Rahmen für Bauvorhaben von Universitäten. Dieser Rahmen soll u.a. für mehr Planungssicherheit
und eine transparentere Bauabwicklung unter Einbindung aller Beteiligter sorgen.
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