Beträge mit 1. Jänner 2015 wieder erhöht
Wien (bmj) - Lena lebt bei ihrer Mutter, ihr Vater wurde durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung
zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags verpflichtet; er zahlt diesen allerdings nicht. Was tun? Für
diesen Fall hat die Justiz vorgesorgt und gewährt auf Antrag einen Unterhaltsvorschuss, den sie ihrerseits
vom Unterhaltsschuldner zurückfordert. Der Unterhaltsvorschuss sichert den Unterhalt von Kindern ab, wenn
ein Elternteil seiner Verpflichtung zur Zahlung von Alimenten nicht nachkommt; die Justiz stellt dadurch sicher,
dass den Kindern das Geld rechtzeitig zur Verfügung steht. Sie nimmt den Kindern damit sowohl die Mühen
der exekutiven Betreibung als auch das Risiko der Erfolglosigkeit von Einbringungsmaßnahmen ab.
Anspruchsvoraussetzungen
- Anspruchsberechtigt sind minderjährige Kinder,
- die über einen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitel (z.B. Gerichtsbeschluss,
gerichtlicher Vergleich) verfügen,
- die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben,
- oder die (unter bestimmten Voraussetzungen deren Eltern) österreichische
StaatsbürgerInnen, EU-BürgerInnen, staatenlos oder anerkannte Konventionsflüchtlinge sind, und
- keinen gemeinsamen Haushalt mit dem/der Unterhaltsschuldner/in haben.
Der Antrag ist von jenem Elternteil im Namen des Kindes einzubringen, der zur Vertretung des Kindes befugt ist.
Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das minderjährige Kind seinen Wohnsitz hat.
Der Unterhaltsvorschuss wird ab Beginn des Monats der Antragstellung grundsätzlich für höchstens
fünf Jahre gewährt und von der Justiz (Präsident des Oberlandesgerichts) jeweils am 1. eines Monats
im Voraus ausbezahlt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des minderjährigen Kindes ab und ist – abhängig
von verschiedenen Faktoren – entweder mit einem Höchstbetrag begrenzt oder richtet sich nach festen Beträgen.
Mit 1. Jänner 2015 werden die Höchstbeträge und die festen Beträge für die Unterhaltsbevorschussung
erhöht.
Der Höchstbetrag wird auf € 570,14 (bislang € 560,61) angehoben.
Die festen Beträge werden wie folgt erhöht:
• Kinder, die bisher 197 € erhielten, erhalten 200 €,
• Kinder, die bisher 281 € erhielten, erhalten 286 €,
• Kinder, die bisher 365 € erhielten, erhalten 371 €.
Hereinbringung von Unterhaltvorschüssen
Die Steuerzahler werden durch die Vorschüsse nicht voll belastet. Die Vorschüsse werden von den Jugendämtern
und von der Justiz von den Unterhaltsschuldnern wieder hereingebracht. Eine Verjährung ist ausgeschlossen.
Der Einbringungserfolg liegt derzeit bei ca. 50%.
Freilich gelangt dieses Bundesgesetz weiterhin nicht in jenen Fällen zur Anwendung, in denen kein Unterhaltsanspruch
gegen den Unterhaltsschuldner besteht. Die Lückenschließung in diesen Fällen obliegt im Rahmen
der Sozialhilfe den Ländern.
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