FMA übernimmt mit 1.1.2015 auch die Funktion als
 nationale Abwicklungsbehörde

 

erstellt am
30. 12. 14
10.00 MEZ

Wien (fma) - Gemäß "Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken" (BaSAG) übernimmt die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA mit 1. Jänner 2015 zusätzlich die Funktion als nationale Abwicklungsbehörde. Sie hat damit künftig im Falle eines Ausfalls oder drohenden Ausfalls eines Instituts zur Wahrung der Finanzmarktstabilität für dessen geordnete Abwicklung Sorge zu tragen. "Mit der Installierung der FMA als nationale Abwicklungsbehörde setzt Österreich einen weiteren wichtigen Baustein zur europäischen Bankenunion, die aus den drei Säulen Einheitlicher Aufsichtsmechanismus, Einheitliches Abwicklungsregime und Einheitliche Einlagensicherung besteht, um. Sie leistet damit auch einen wesentlichen Beitrag, dass künftig bei einer Schieflage einer Bank nicht mehr der Staat und damit der Steuerzahler einspringen muss, sondern vor allem deren Eigentümer und Gläubiger zur Kasse gebeten werden", so der Vorstand der FMA, Mag. Helmut Ettl und Mag. Klaus Kumpfmüller.

In ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde kommen der FMA weitreichende Befugnisse zu. So hat sie einerseits bereits präventiv Abwicklungspläne zu entwickeln und zu erstellen, und diese andererseits im Abwicklungsfall unter Anwendung der ihr zur Verfügung stehenden weitreichenden Instrumente umzusetzen. Konkret kann die FMA insbesondere folgende Abwicklungsinstrumente einsetzen:

  • Unternehmensveräußerung,
  • Errichtung eines Brückeninstituts ("Bridge Bank"),
  • Ausgliederung von Vermögenswerten,
  • Gläubigerbeteiligung ("Bail-in").


Von großer Bedeutung ist dabei insbesondere das Instrument der Gläubigerbeteiligung. Es erlaubt der Abwicklungsbehörde, in einer Kaskade berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines Instituts für die Verlustabdeckung heranzuziehen oder in verlusttragendes Eigenkapital umzuwandeln. Ausgenommen davon sind per Gesetz lediglich gesicherte Einlagen, Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten, besicherte Verbindlichkeiten und Interbankverbindlichkeiten mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen. Darüber hinaus kann die FMA zur Sicherstellung der Fortführung der Dienstleistungen und Unterbindung negativer Effekte auf die Finanzstabilität die Trennung der werthaltigen Vermögenswerte von den wertgeminderten oder ausfallgefährdeteren Vermögenswerten vornehmen. Zu diesem Zweck kann die FMA Anteile an einem Institut oder sämtliche oder einen Teil der Vermögenswerte eines Instituts auf einen privaten Käufer oder eine Brückenbank ohne Zustimmung der Anteilseigner übertragen.

Die Oesterreichische Nationalbank hat mit der FMA auch in deren Funktion als nationale Abwicklungsbehörde eng zusammenzuarbeiten.

Die FMA wird als nationale Abwicklungsbehörde ab 1. Jänner 2016 aber auch Teil des Europäischen Abwicklungssystems sein. Für Banken, die im "Einheitlichen Europäischen Aufsichtsmechanismus" (SSM) der direkten Aufsicht der Europäischen Zentralbank EZB unterstehen, wird eine eigene Abwicklungsbehörde auf europäischer Ebene geschaffen. Diese hat dann zwar die für diese Institute wesentlichen Entscheidungen (gemeinsam mit dem Europäischen Rat und der EU-Kommission) zu treffen, hat sich aber bei deren Durchführung der jeweiligen nationalen Abwicklungsbehörde zu bedienen.

"Durch eine geordnete Abwicklung soll künftig insbesondere erreicht werden, dass die Kontinuität kritischer Funktionen gewährleistet, erhebliche negative Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität vermieden, sowie öffentliche Mittel und gesicherte Einlagen von Kunden geschützt werden, wenn diese Ziele nicht auch im selben Umfang durch ein Konkursverfahren erfüllt werden könnten", fasst der FMA-Vorstand zusammen.

 

 

 

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