VKI in Musterprozess gegen ARAG erfolgreich
Wien (vki) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums
einen Musterprozess um die Deckung der Kosten eines Rechtsstreites rund um einen Fremdwährungskredit gegen
die Rechtsschutzversicherung ARAG. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun im Sinn des VKI entschieden, dass sich
die Rechtsschutzversicherung auf keine ihrer Ausschlussklauseln berufen kann und daher Deckung zu geben hat.
Ein Konsument hatte für einen geplanten Rechtsstreit hinsichtlich Fehlberatung bei Abschluss eines Fremdwährungskredit-Modells
um Rechtsschutzdeckung bei der Arag SE Direktion für Österreich angesucht. Er hatte für die Finanzierung
eines Genossenschaftsanteiles von EUR 40.000,-- einen endfälligen Fremdwährungskredit über EUR 100.000,--
aufgenommen und den nicht benötigten Betrag in Immofinanzaktien investiert. Diese sollten in dieser Hebelkonstruktion
als Tilgungsträger dienen.
Seiner Rechtsschutzversicherung lagen die ARB 2003 zu Grunde. In Art 7.1.10. der ARB 2003 war folgender Ausschluss
enthalten: Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen …. im Zusammenhang
mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen und Termin-oder diesen
ähnlichen Spekulationsgeschäften sowie damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen mit Kreditgebern,
Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen Anspruchsgegnern.
Die ARAG lehnte eine Deckung ab und berief sich dafür u.a. auf diesen Spekulationsausschluss. Im Aufrag des
Sozialministeriums brachte der VKI eine Deckungsklage ein und war in 1. und 2. Instanz erfolgreich.
Der OGH verweist darauf, dass die Anwendbarkeit der Ausschlussklausel ein Spekulationsgeschäft erfordert,
das einem Termingeschäft ähnlich ist. Für die Vergleichbarkeit mit einem Termingeschäft ist
entscheidend, dass das Geschäft ohne wirtschaftlich gerechtfertigten Sicherungszweck abgeschlossen wurde und
der Gewinnerzielung dient, ohne dass real wirtschaftliche Vorgänge vorliegen.
Bei einem Fremdwährungskredit findet allerdings ein realer geschäftlicher Vorgang statt, dem Kreditnehmer
wird ja die Kreditsumme zugezählt. Auch beim Erwerb von Aktien als Tilgungsträger liegt ein realer Vorgang
zugrunde. Zudem ist es dem Kreditnehmer möglich bei ungünstiger Entwicklung die Aktien zu verkaufen und
den Kredit zu konvertieren, um größere Verluste zu vermeiden. Diese Möglichkeit besteht bei Termingeschäften
nicht. Die Voraussetzungen des Spekulationsausschlusses sind daher nicht erfüllt.
Auch eine Ablehnung der Deckung wegen fehlender Erfolgsaussichten ist für den OGH unzulässig. Ausgehend
von den Grundsätzen der Verfahrenshilfe hat man sich dabei am Begriff "nicht offenbar aussichtslos"
des § 63 ZPO zu orientieren und ist dabei kein strenger Maßstab anzulegen. "Der OGH setzt hier
der inzwischen gängigen Praxis von Rechtsschutzversicherungen, Deckungen unter Argumentation mit verschiedensten
Ausschlussklauseln abzulehnen, deutliche Grenzen", freut sich Mag. Thomas Hirmke, zuständiger Jurist
im VKI. "Gerade dem Streit um falsche Beratung bei der Aufnahme von Fremdwährungskrediten kommt derzeit
hohe Aktualität zu."
|