Der Oberste Gerichtshof erklärt mehrere Klauseln in den Geschäftsbedingungen einer
Bank zur Verwendung von Bankomatkarten sowie zum „Quick Service“ für unwirksam.
Wien (ogh) - Die Bundesarbeitskammer beantragte in ihrer Verbandsklage gegen eine österreichische Bank,
insgesamt 36 Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam zu erklären und die
Bank zur Unterlassung ihrer Verwendung zu verurteilen. Nachdem die Vorinstanzen zahlreiche Klauseln als unzulässig
beurteilt hatten, hatte der Oberste Gerichtshof noch über fünf Klauseln zu entscheiden, von denen das
Berufungsgericht drei für zulässig erklärt hatte. Der Oberste Gerichtshof trat dieser Beurteilung
nicht bei, sodass letztlich alle fünf Klauseln als gesetzwidrig und damit unwirksam beurteilt wurden.
Von besonderer praktischer Bedeutung ist das von der Bank in ihren Geschäftsbedingungen aufgestellte Verbot,
die Bankomatkarte „in einem abgestellten Fahrzeug“ aufzubewahren, wobei ein solches Verhalten unter allen Umständen
als nicht sorgfältig anzusehen sei. Der Oberste Gerichtshof hielt dieses Verbot für überschießend,
weil es zahlreiche Situationen geben kann, in denen dem Kunden der Vorwurf einer Sorglosigkeit nicht zu machen
ist. Er verwies etwa auf die Fälle des Aufenthalts eines Urlaubers in einem Wohnmobil oder das Übernachten
eines LKW Fahrers in der Schlafkoje seines Fahrzeugs. Auch beim Baden an einem See oder im Meer kann es durchaus
sorgfältiger sein, seine Wertsachen im Fahrzeug zu verschließen als diese an den Strand mitzunehmen
und beim Schwimmen unbeaufsichtigt zu lassen.
Ebenso hatte der Oberste Gerichtshof kein Verständnis für das Verbot, den PIN Code für die Bankomatkarte
zu notieren. Der Senat schloss sich den Bedenken der klagenden Partei an, dass man heutzutage zahlreiche Codes
für die verschiedensten Einsatzbereiche braucht und es daher nicht generell unzulässig sein kann, die
PIN zu notieren. Damit wird vom Kunden kein größeres Missbrauchsrisiko geschaffen, als wenn er das ihm
von der Bank übersandte Schriftstück mit der PIN (sorgfältig) aufbewahrt. Die Interessen der Bank
sind ausreichend dadurch gewahrt, dass der Kunde stets dazu verpflichtet ist, den persönlichen Code geheim
zu halten. Dies kann auch dadurch geschehen, dass er den von ihm aufgeschriebenen Code an einem für Dritte
gewöhnlich unzugänglichen Ort sorgfältig verwahrt.
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