Beschluss des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses des Salzburger Landtags
Salzburg (lk) - Bei den Ausschussberatungen des Salzburger Landtags wurde am 04.03. ein Antrag des Team
Stronach für eine Novellierung des Salzburger Volksbefragungsgesetzes und der Salzburger Landtagswahlordnung
im Verwaltungs- und Verfassungsausschuss unter Vorsitz von Ing. Manfred Sampl (ÖVP) behandelt. Der Antrag
wurde als Fünfparteienantrag und mit der Stimme von LAbg. Friedrich Wiedermann (fraktionslos) einstimmig angenommen.
Mit dem Antrag soll das Salzburger Volksbefragungsgesetz wie folgt geändert werden: Der Antrag muss von mindestens
einem Drittel der Mitglieder des Landtags unterschrieben oder von mindestens 10.000 Antragsberechtigten oder von
mindestens zehn Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden, in denen die Volksbefragung stattfinden
soll, unterstützt werden. Die Unterstützungserklärung hat den Familien- beziehungsweise Nachnamen
und den Vornamen des Unterstützenden, sein Geburtsdatum, seinen Wohnort, seine Unterschrift sowie das Datum,
an dem die Unterschrift geleistet wird, zu enthalten. Die Unterstützungserklärungen sind nach einem festgelegten
Muster abzufassen. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen unverzüglich und ohne Einhebung von
Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Jeder Antragsteller darf nur eine Unterstützungserklärung
abgeben. Es zählen nur solche Unterstützungserklärungen, die innerhalb der letzten sechs Monate
vor dem Tag der Einbringung des Antrages bestätigt wurden."
Derzeit gibt es unterschiedliche Rechtsansichten dazu, ob Unterstützungserklärungen, die von Salzburger
Landtagsabgeordneten abgegeben werden, ebenfalls diesen Formerfordernissen entsprechen müssen, heißt
es in dem Antrag weiter. Nach Ansicht des Legislativ- und Verfassungsdienstes des Landes ist für die Stellung
eines Antrags durch Landtagsabgeordnete keine andere Vorgangsweise vorgesehen als bei einer Antragstellung durch
Bürgerinnen und Bürger. Das bedeutet, dass nach der geltenden Rechtslage auch die von Landtagsabgeordneten
abgegebenen Unterstützungserklärungen entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen Muster gestaltet sein
und die Bestätigung der Wählerevidenzgemeinde über das Vorliegen des aktiven Wahlrechtes zum Landtag
enthalten müssen. Dieses Formerfordernis der Bestätigung der Wählerevidenzgemeinde über das
Vorliegen des aktiven Wahlrechtes zum Landtag scheint aber im Hinblick auf Landtagsabgeordnete nicht sinnvoll,
da nicht allein in der Wählerevidenz überprüft werden kann, ob eine Person Landtagsabgeordnete/r
ist. Aus diesem Grund soll das Volksbefragungsgesetz dahingehend abgeändert werden, dass für eine Unterstützung
eines Antrags auf Durchführung einer Volksbefragung durch Landtagsabgeordnete deren Unterschrift genügt,
während Bürgerinnen und Bürger Unterstützungserklärungen weiterhin in der im Volksbefragungsgesetz
vorgeschriebenen Form abgeben müssen.
Die Salzburger Landtagswahlordnung soll wie folgt geändert werden: "Die Bestätigung der Gemeinde
hat die Angabe zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Gemeinde in der
Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist, und dass die Unterschrift des Unterstützenden vor der
Gemeindebehörde geleistet beziehungsweise gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Diese Bestätigung
ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die erforderlichen Angaben
enthält und a) die in der Erklärung genannte Person vor der zuständigen Gemeindebehörde persönlich
erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass,
Personalausweis, Führerschein) nachgewiesen hat und die eigenhändige Unterschrift der Unterstützungserklärung
vor der Gemeindebehörde leistet, oder b) die der Gemeindebehörde übermittelte Unterstützungserklärung
von der in der Unterstützungserklärung genannten Person nach dem Stichtag gerichtlich oder notariell
beglaubigt unterfertigt ist. Die Unterstützungserklärung ist nach einem festgelegten Muster zu erstellen."
In den Erläuterungen zu diesem Punkt heißt es in dem Antrag, dass ein persönliches Erscheinen des
Unterstützenden vor der Gemeindebehörde für die Bestätigung seiner Eintragung in der Wählerevidenz
der Gemeinde nur dann nicht erforderlich ist, wenn sowohl sein schriftliches Ansuchen um Ausstellung einer solchen
Bestätigung als auch die diesem Ansuchen beigeschlossene Unterstützungserklärung nach dem Stichtag
gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt sind. Zur Erleichterung der Unterstützung von Bezirkswahlvorschlägen
soll die Landtagswahlordnung dahingehend geändert werden, dass für den Fall, dass der Unterstützende
nicht selber vor der Gemeinde erscheint, auf das Erfordernis der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterfertigung
des schriftlichen Ansuchens um Ausstellung einer Gemeindebestätigung verzichtet wird und die gerichtlich oder
notariell beglaubigte Unterfertigung der Unterstützungserklärung durch den Unterstützenden als ausreichend
angesehen wird.
Mag. Michael Bergmüller, Leiter des Referates Wahlen und Sicherheit des Landes erklärte, dass der Vorschlag
eine deutliche Liberalisierung sei und vor allem für kleine Gruppierungen positiv sei.
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