Verstärkte Einbindung von Beschuldigten in Sachverständigen-Bestellung
bereits mit 1. Jänner 2015 umgesetzt
Wien (bmj) -"Die heutige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Bestätigung für
meine Reform der StPO", freut sich Justizminister Wolfgang Brandstetter. "Die neue Strafprozessordnung
beteiligt Beschuldigte stärker an der Bestellung von Sachverständigen und erfüllt heute bereits
die vom VfGH geforderte Waffengleichheit zwischen den Parteien", so Brandstetter weiter. "Bereits zu
Beginn meiner Amtszeit habe ich mich für eine Neuregelung eingesetzt und eine Rechtslage geschaffen, die bereits
seit Jänner 2015 in Kraft ist, und den Bedenken gegen die frühere Regelung, die teilweise aufgehoben
wurde, Rechnung trägt."
Bei Kenntnis eines Befangenheitsgrundes oder bei begründeten Zweifeln an der Sachkunde des Sachverständigen
haben Beschuldigte durch die Neuregelung nun die Möglichkeit, auch selbst die Bestellung eines Sachverständigen
im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme zu verlangen, wenn ihren Bedenken gegen den durch die Staatsanwaltschaft
bestellten Sachverständigen nicht entsprochen wird. Damit wird die bisherige Gesetzeslage, nur unbefangene
und objektive Sachverständige beizuziehen, noch stärker betont, und die Verfahrensrechte der Beschuldigten
weiter gestärkt. Zugleich wurde somit der zuletzt wachsenden Kritik an der Bestellung von Sachverständigen
im Ermittlungsverfahren und deren Auswirkungen auf das Hauptverfahren Rechnung getragen.
Ablehnungsgründe gegen Sachverständige nach alter Rechtslage verfassungsrechtlich unzureichend
Bei der heutigen VfGH-Entscheidung werden drei Anträge des Obersten Gerichtshofes zur "Bestellung von
Sachverständigen" nach alter Rechtslage thematisiert. Generell können Gerichte auch im Hauptverfahren
jenen Sachverständigen heranziehen, der von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bestellt wurde.
Bis Ende 2014 hatte der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren keine Möglichkeit, Einwände einzubringen
oder einen eigenen Sachverständigen vorzuschlagen. Der VfGH ortet darin eine Verletzung der Waffengleichheit
- diese Gesetzeslage ist somit verfassungswidrig. Justizminister Brandstetter hat diese Problematik bereits zu
Beginn seiner Amtszeit erkannt und mit der Reform der StPO eine erhebliche Verbesserung im Sinne der Waffengleichheit
geschaffen. Die heutige Entscheidung betrifft die Rechtslage bis Jahresende 2014 und hat somit keine unmittelbaren
Auswirkungen auf die bestehende Regelung in der Strafprozessordnung, die seit 1.1.2015 in Kraft ist.
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