Polizeiliches Staatsschutzgesetz

 

erstellt am
01. 04. 15
11.00 MEZ

Wien (bmi) - Innenministerin Mag.a Johanna Mikl-Leitner präsentierte am 30.03. im Innenministerium die Inhalte des "Polizeilichen Staatsschutzgesetzes", das mit 31.03. 2015 in Begutachtung ging. Neben den spezialgesetzlichen Bestimmungen für Polizistinnen und Polizisten, die im Staatsschutz tätig sind, soll das Gesetz auch Bestimmungen zu Beratung, Information und Rechtsschutz beinhalten.

Ein moderner Staatsschutz muss sich auf aktuelle gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen einstellen und öffentliche und private Einrichtungen, seine kritische Infrastruktur und seine Bürgerinnen und Bürger vor Extremismus, Terrorismus, Spionage und Cyberangriffen schützen. Dabei muss er den Anforderungen von Freiheit und größtmöglicher Sicherheit auf der Basis eines umfangreichen Rechtsschutzes gewährleisten. Gemeinsam mit dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit, Mag. Mag (FH) Konrad Kogler, dem Leiter der Sektion Recht im BMI, Mag. Dr. Mathias Vogl und dem Direktor des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT), Mag. Peter Gridling, präsentierte Innenministerin Mag.a Johanna Mikl-Leitner am 30. März 2015 im Innenministerium die Inhalte des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes.

"Die technologischen Entwicklungen der letzten Jahre und die Krisenherde in Syrien und im Irak mit ihren Auswirkungen auf Europa haben es nötig gemacht, zu überprüfen, ob die gesetzlichen Rahmenbedingungen, denen die österreichischen Staatsschutzbehörden unterliegen, den veränderten Herausforderungen standhalten", sagte Innenministerin Mag.a Johanna Mikl-Leitner. "Daher habe ich bereits vor einem Jahr den Auftrag gegeben, die bestehenden Bestimmungen zu überprüfen. Es wurde erhoben, wie den aktuellen Gefahren begegnet werden soll, welche Aufgaben und Leistungen zum Schutz der Bevölkerung erbracht werden müssen, welche Organisation diese Aufgaben leisten soll und welche rechtlichen Rahmenbedingungen dafür erforderlich sind." Gemeinsam mit den zentralen Akteuren aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Medien wurde der Gesetzesentwurf zum Polizeilichen Staatsschutzgesetz vorbereitet.

Polizeiliches Staatsschutzgesetz
Das Polizeiliche Staatsschutzgesetz soll neben den spezialgesetzlichen Bestimmungen für Polizistinnen und Polizisten des Staatsschutzes, auch entsprechende Rechtsschutzbestimmungen beinhalten. Mit der Einführung der Definition eines "verfassungsgefährdenden Angriffes" wurde ein konkret auf die Aufgaben des Verfassungsschutzes und der Terrorismusbekämpfung zugeschnittener Straftatenkatalog geschaffen. Im Polizeilichen Staatsschutzgesetz ist zudem eine staatsschutzrelevante Beratung vorgesehen, die auch den Bereich der Cybersecurity und die Beratung von Betreibern kritischer Infrastrukturen umfassen wird. Die Information von verfassungsmäßigen Einrichtungen (Regierungsinformationen) soll im Polizeilichen Staatsschutzgesetz als Aufgabe der Staatsschutzbehörden (BVT, LV) verankert werden.

Dateneinholung
Auskünfte über Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten von öffentlichen Telekommunikationsdienstleistern sollen dann eingeholt werden, wenn diese Maßnahme zur Vorbeugung eines im Polizeilichen Staatsschutzgesetz umschriebenen, verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit beträchtlicher Strafe (mehr als einem Jahr) bedroht ist, erforderlich erscheint und alle anderen Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wären. Eine Ermächtigung dafür soll nur für jenen künftigen oder vergangenen Zeitraum erteilt werden, der zur Erreichung des Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Die Ermittlung muss beendet werden, sobald die Voraussetzungen wegfallen.

Informationsverbund
Derzeit dürfen Daten, die vom BVT erhoben worden sind, nicht mit jenen Daten, die von den Landesämtern für Verfassungsschutz erhoben wurden, zusammengeführt und verschränkt werden. Mit dem neuen Polizeilichen Staatsschutzgesetz sollen bestimmte Datenanwendungen als Informationsverbundsystem zwischen dem Bundesamt und den Landesämtern geführt werden. Die Daten sollen spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung wieder gelöscht werden.

Rechtschutz
Grundsätzlich soll jeder Betroffene einer Ermittlungsmaßnahme nach Ablauf der Ermächtigung für diese Maßnahme über den Grund, die Art, die Dauer und die Rechtsgrundlage der gesetzten Maßnahmen informiert werden. Mit Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten soll es jedoch zulässig sein, die Information nach Ende der Ermächtigung der Maßnahme solange aufzuschieben, bis der Zweck der gesetzten Maßnahmen nicht mehr gefährdet ist. Bei Maßnahmen wie Observationen, verdeckten Ermittlungen, dem Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungs- und Kennzeichenerkennungsgeräten oder dem Einholen von Auskünften von Beförderungsunternehmen und Telekommunikationsdienstleistern, soll es im Rahmen eines Vorabgenehmigungsverfahrens Grundvoraussetzung sein, dass von Beginn an der Rechtsschutzbeauftragte beim BMI eingebunden ist.

Der Gesetzesentwurf ging am 31. März 2015 in Begutachtung. Das bedeutet, dass der Gesetzesentwurf an Interessierte, Betroffene und fachkundige Gruppen versendet und auf der Internetseite des österreichischen Parlaments veröffentlicht wurde. Im Begutachtungsverfahren können Interessenvertretungen, Behörden und Organisationen Stellungnahme zum Entwurf abgeben und Kritik äußern.

 

 

 

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