Wien (bmi) - Innenministerin Mag.a Johanna Mikl-Leitner präsentierte am 30.03. im Innenministerium die
Inhalte des "Polizeilichen Staatsschutzgesetzes", das mit 31.03. 2015 in Begutachtung ging. Neben den
spezialgesetzlichen Bestimmungen für Polizistinnen und Polizisten, die im Staatsschutz tätig sind, soll
das Gesetz auch Bestimmungen zu Beratung, Information und Rechtsschutz beinhalten.
Ein moderner Staatsschutz muss sich auf aktuelle gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen einstellen
und öffentliche und private Einrichtungen, seine kritische Infrastruktur und seine Bürgerinnen und Bürger
vor Extremismus, Terrorismus, Spionage und Cyberangriffen schützen. Dabei muss er den Anforderungen von Freiheit
und größtmöglicher Sicherheit auf der Basis eines umfangreichen Rechtsschutzes gewährleisten.
Gemeinsam mit dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit, Mag. Mag (FH) Konrad Kogler, dem Leiter
der Sektion Recht im BMI, Mag. Dr. Mathias Vogl und dem Direktor des Bundesamtes für Verfassungsschutz und
Terrorismusbekämpfung (BVT), Mag. Peter Gridling, präsentierte Innenministerin Mag.a Johanna Mikl-Leitner
am 30. März 2015 im Innenministerium die Inhalte des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes.
"Die technologischen Entwicklungen der letzten Jahre und die Krisenherde in Syrien und im Irak mit ihren Auswirkungen
auf Europa haben es nötig gemacht, zu überprüfen, ob die gesetzlichen Rahmenbedingungen, denen die
österreichischen Staatsschutzbehörden unterliegen, den veränderten Herausforderungen standhalten",
sagte Innenministerin Mag.a Johanna Mikl-Leitner. "Daher habe ich bereits vor einem Jahr den Auftrag gegeben,
die bestehenden Bestimmungen zu überprüfen. Es wurde erhoben, wie den aktuellen Gefahren begegnet werden
soll, welche Aufgaben und Leistungen zum Schutz der Bevölkerung erbracht werden müssen, welche Organisation
diese Aufgaben leisten soll und welche rechtlichen Rahmenbedingungen dafür erforderlich sind." Gemeinsam
mit den zentralen Akteuren aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Medien wurde der Gesetzesentwurf
zum Polizeilichen Staatsschutzgesetz vorbereitet.
Polizeiliches Staatsschutzgesetz
Das Polizeiliche Staatsschutzgesetz soll neben den spezialgesetzlichen Bestimmungen für Polizistinnen
und Polizisten des Staatsschutzes, auch entsprechende Rechtsschutzbestimmungen beinhalten. Mit der Einführung
der Definition eines "verfassungsgefährdenden Angriffes" wurde ein konkret auf die Aufgaben des
Verfassungsschutzes und der Terrorismusbekämpfung zugeschnittener Straftatenkatalog geschaffen. Im Polizeilichen
Staatsschutzgesetz ist zudem eine staatsschutzrelevante Beratung vorgesehen, die auch den Bereich der Cybersecurity
und die Beratung von Betreibern kritischer Infrastrukturen umfassen wird. Die Information von verfassungsmäßigen
Einrichtungen (Regierungsinformationen) soll im Polizeilichen Staatsschutzgesetz als Aufgabe der Staatsschutzbehörden
(BVT, LV) verankert werden.
Dateneinholung
Auskünfte über Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten von öffentlichen Telekommunikationsdienstleistern
sollen dann eingeholt werden, wenn diese Maßnahme zur Vorbeugung eines im Polizeilichen Staatsschutzgesetz
umschriebenen, verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit beträchtlicher Strafe (mehr
als einem Jahr) bedroht ist, erforderlich erscheint und alle anderen Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wären.
Eine Ermächtigung dafür soll nur für jenen künftigen oder vergangenen Zeitraum erteilt werden,
der zur Erreichung des Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Die Ermittlung muss beendet werden, sobald die
Voraussetzungen wegfallen.
Informationsverbund
Derzeit dürfen Daten, die vom BVT erhoben worden sind, nicht mit jenen Daten, die von den Landesämtern
für Verfassungsschutz erhoben wurden, zusammengeführt und verschränkt werden. Mit dem neuen Polizeilichen
Staatsschutzgesetz sollen bestimmte Datenanwendungen als Informationsverbundsystem zwischen dem Bundesamt und den
Landesämtern geführt werden. Die Daten sollen spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der
letzten Speicherung wieder gelöscht werden.
Rechtschutz
Grundsätzlich soll jeder Betroffene einer Ermittlungsmaßnahme nach Ablauf der Ermächtigung
für diese Maßnahme über den Grund, die Art, die Dauer und die Rechtsgrundlage der gesetzten Maßnahmen
informiert werden. Mit Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten soll es jedoch zulässig sein, die Information
nach Ende der Ermächtigung der Maßnahme solange aufzuschieben, bis der Zweck der gesetzten Maßnahmen
nicht mehr gefährdet ist. Bei Maßnahmen wie Observationen, verdeckten Ermittlungen, dem Einsatz von
Bild- und Tonaufzeichnungs- und Kennzeichenerkennungsgeräten oder dem Einholen von Auskünften von Beförderungsunternehmen
und Telekommunikationsdienstleistern, soll es im Rahmen eines Vorabgenehmigungsverfahrens Grundvoraussetzung sein,
dass von Beginn an der Rechtsschutzbeauftragte beim BMI eingebunden ist.
Der Gesetzesentwurf ging am 31. März 2015 in Begutachtung. Das bedeutet, dass der Gesetzesentwurf an Interessierte,
Betroffene und fachkundige Gruppen versendet und auf der Internetseite des österreichischen Parlaments veröffentlicht
wurde. Im Begutachtungsverfahren können Interessenvertretungen, Behörden und Organisationen Stellungnahme
zum Entwurf abgeben und Kritik äußern.
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