Landesrätin Verena Dunst präsentierte Konsumentenschutzkampagne „Guter Rat“ sowie
Schwerpunktaktion „Werfen Sie ihr Geld nicht in den Kamin“
Eisenstadt (blms) - Fragen rund um den Bereich Rauchfangkehrer stehen beim vielfältigen Thema Konsumentenschutz
oft auf der Tagesordnung. Stimmt die Rauchfangkehrer- Rechnung? Wie oft muss ich eigentlich kehren lassen? Was
kostet mich das überhaupt? Kann ich zu einem anderen Rauchfangkehrer wechseln? „Wenn ein Rauchfang in einem
Haus oder in einer Wohnung vorhanden ist, dann beschäftigt man sich automatisch mit diesen und ähnlichen
Fragen. Vor allem Kehrkosten treffen direkt oder indirekt alle Haushalte – teilweise im Rahmen der Betriebskostenabrechnung.
Gesetzliche Neuerungen haben mich deshalb dazu veranlasst, eine Neuauflage der bereits vergriffenen Rauchfangkehrfibel
zu veranlassen. Diese neue Rauchfangkehrfibel liefert wichtige Tipps, Informationen und Antworten zu diesen häufig
gestellten Fragen. Darüber hinaus wird von 7. bis 17. April 2015 eine Schwerpunktaktion zum Thema Rauchfangkehr-Rechnungen
gestartet. Ich lade alle Burgenländerinnen und Burgenländer dazu ein, ihre aktuelle Rauchfangkehr-Rechnung
von unseren ExpertInnen beim Amt der Burgenländischen Landesregierung kostenlos überprüfen zu lassen.
Diese Aktion ist im Burgenland, ja sogar österreichweit, einzigartig“, betonte Konsumentenschutzreferentin
Landesrätin Verena Dunst in einer gemeinsamen Pressekonferenz mit und Mag.a Daniela Landl, Abteilung 6, Referat
Familie und Konsumentenschutz beim Amt der Burgenländischen Landesregierung.
Grundlage für die Reinigung und Überprüfung sämtlicher Feuerungsanlagen bildet das Burgenländische
Kehrgesetz 2006 (Bgld. KehrG). Wie viel der Rauchfangkehrer für welche Leistung verrechnen darf, ist in der
Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2011 geregelt. Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, einen Kehrplan
aufzustellen, aus dem das Datum und die Uhrzeit der Kehrung entnommen werden kann. Der Kehrplan ist mindestens
ein Monat vor dem Kehrtermin dem Verfügungsberechtigten bekannt zu geben. Dem Rauchfangkehrer ist eine Verspätung
von maximal zwei Stunden einzuräumen, weil er beispielsweise beim vorhergehenden Termin einen Mehraufwand
hat. Der Kehrtarif ist ein Höchsttarif. Das heißt, dass der Rauchfangkehrer keinesfalls mehr verlangen
darf. Er kann aber weniger verlangen. Die Vereinbarung einer Pauschalgebühr ist nur insoweit zulässig,
als sich daraus kein höherer Gesamtbetrag als bei einzeltariflicher Verrechnung ergibt. Eine genaue Überprüfung
ist nur mit einer detaillierten Auflistung der erbrachten Kehrleistung möglich. Eine solche steht einem jeden
Verfügungsberechtigen zu und kann vom Rauchfangkehrer jedenfalls verlangt werden.
Zur Klärung von Streitigkeiten, die sich aus dem Kehrgesetz und/oder der Höchsttarifverordnung ergeben,
wurde auf Initiative von Landesrätin Verena Dunst bereits vor zehn Jahren eine Schlichtungsstelle beim Amt
der Burgenländischen Landesregierung eingerichtet. Diese Schlichtungsstelle kann sowohl vom Zahlungspflichtigen,
als auch vom Rauchfangkehrer angerufen werden. Sie entscheidet über Streitigkeiten in Form einer Empfehlung
an die Streitparteien. „Es ist mir ein großes Anliegen, die burgenländischen Konsumentinnen und Konsumenten
umfassend über ihre Rechte zu informieren, damit sie diese auch in Anspruch nehmen können, denn nur Information
und Transparenz schützen vor Ungereimtheiten“, so Dunst abschließend. Informationen und Details zu diesem
Thema liefert das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 6 – Referat für Familie und Konsumentenschutz,
Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt, Hotline: 02682/600-2324
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