Gremium gab einstimmigen Beschluss zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015 ab
Wien (bpd) - "Mit dem geplanten Strafrechtsänderungsgesetz 2015 werden unter anderem auch die
datenschutzrelevanten Bestimmungen des Computerstrafrechts den neuen Herausforderungen angepasst und erweitert,
die die einstimmige Zustimmung des Datenschutzrates erhalten haben", erklärt Johann Maier, Vorsitzender
des Datenschutzrates.
Das Vorhaben "StGB 2015" hatte Eingang in das Regierungsprogramm für die Jahre 2013 bis 2018 gefunden.
Dazu wurde eine Arbeitsgruppe "StGB 2015" gebildet, deren Empfehlungen die Grundlage für den vorliegenden
Entwurf des Strafrechtsänderungsgesetzes bilden. Sie beinhalten Vorschläge zur Strafenrelation im Sinne
einer Senkung der Strafdrohungen im Bereich der Vermögensdelikte und einer Anhebung der Strafdrohungen für
Körperverletzung. Dem technischen Fortschritt wird vor allem durch die erweiterten Regelungen im Cybercrime-Bereich
Rechnung getragen. Auch soll dem Delikt "Cybermobbing" mit einer eigenen Strafbestimmung im StGB entgegengewirkt
werden.
Datenschutzrechtlich relevant sei auch die Umsetzung der EU-Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme.
Diese Richtlinie umfasst zwar großteils Straftatbestände, die bereits im geltenden Computerstrafrecht
erfasst sind. Allerdings müssen Mitgliedstaaten – so auch Österreich – sicherstellen, dass die Taten
mit wirksamen und differenzierten Strafen geahndet werden, wodurch eine Verschärfung der bestehenden Strafandrohungen
erforderlich ist. "Nachdem der sogenannte "Identitätsdiebstahl" als erschwerender Umstand bei
der Begehung von Straftaten eingestuft werden kann, stellt sich allerdings für den Datenschutzrat die Frage,
warum kein diesbezüglicher Vorschlag im Gesetzesentwurf enthalten ist", sagte Maier.
Der Datenschutzrat weist aber vor allem darauf hin, dass Straftatbestände des Computerstrafrechts wie beispielsweise
Angriffe auf Computersysteme (Online-Angriffe) oder die widerrechtliche Verwendung personenbezogener Daten weiterhin
in mehreren Gesetzen geregelt sein würden. Diesbezüglich wird neben den relevanten Regelungen im StGB
insbesondere auf das Datenschutzgesetz 2000 sowie auf das Zugangskontrollgesetz hingewiesen.
"Diese Aufsplitterung der einschlägigen Straftatbestände führt aber zu terminologischen Problemen
sowie zu Fragen des Anwendungsbereiches und zu unterschiedlichen Strafrahmen", erläutert der Datenschutzratsvorsitzende.
"Der Datenschutzrat regt daher an, dass eine umfassende, geschlossene Regelung des sogenannten "Computerstrafrechts"
in einem gesonderten Kapitel im StGB normiert wird, im dem auch die derzeit noch in materienspezifischen Gesetzen
geregelten und zu diesem Bereich gehörigen Straftatbestände sprachlich sowie begrifflich abgestimmt aufgenommen
werden", so Maier.
Zudem müsste aus Sicht des Datenschutzrates berücksichtigt werden, dass durch neue IT-Technologien und
innovative Geschäftsmodelle – Stichworte: "Big Data" sowie Online Speicherdienste/Cloud – Daten
nicht mehr nur lokal auf dem eigenen Computer gespeichert werden. Der Datenschutzrat regt daher an, dass in den
Erläuterungen ausdrücklich klargestellt werden sollte, welche neuen IT-Technologien unter den weiter
verwendeten Begriff "Computersystem" fallen, so Maier abschließend.
Die gesamte Stellungnahme des Datenschutzrates zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015 kann von der Webseite des
Bundeskanzleramtes http://www.bundeskanzleramt.at/site/6343/default.aspx
abgerufen werden.
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