Gesetz über alternative Streitbeilegung in  Verbraucherangelegenheiten (AStG) in Begutachtung

 

erstellt am
06. 05. 15
11.00 MEZ

Wien (bmask) - Das Sozialministerium schickt die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten in Begutachtung. Die Schlichtungsstellen sollen die Möglichkeit einer raschen, kostengünstigen und effizienten Beilegung von Streitigkeiten aus Verbrauchergeschäften etablieren, ohne dass der ordentliche Gerichtsweg bestritten werden muss. Die Begutachtungsfrist läuft vier Wochen. Das Gesetz soll noch im Juli 2015 im Parlament beschlossen werden. Ab 9.Jänner 2016 muss in allen Mitgliedsstaaten der EU der flächendeckende Betrieb außergerichtlicher Streitschlichtungsstellen gewährleistet sein.

Angesichts der Tatsache, dass außergerichtliche Streitbeilegung in Österreich - abgesehen von sektorspezifischen Ausnahmen - keine Tradition hat, setzt der Entwurf am Prinzip der Freiwilligkeit an. Demnach ist es beiden Parteien - Verbraucher oder Unternehmer - völlig freigestellt, ob sie am Verfahren teilnehmen und ob sie einen Einigungsvorschlag annehmen wollen. Anderes gilt nur bei sektorspezifischen Regelungen, z.B. bei Verfahren vor der Rundfunk- und Telekomregulierungsbehörde (RTR), E-Control, oder vor der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, die eine verpflichtende Teilnahme für Unternehmer aufgrund der bestehenden gesetzlichen Vorgaben vorsehen.

Der Entwurf setzt auf ein schlankes System von außergerichtlichen Streitschlichtungsstellen: Neben den Regulatoren ist die gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft, der Internetombudsmann und die Ombudsstelle Fertighaus als staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen gelistet. Der Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte - die derzeit vom Sozialministerium gemeinsam mit der Arbeiterkammer und der Sparte Banken in der WKO als Pilotprojekt unter der Leitung von Irmgard Griss eingerichtet ist - kommt die Funktion einer Auffangsschlichtungstelle zu. Sie ist somit für all jene Fälle zuständig, für die die anderen Schlichtungsstellen nicht zuständig sind.

Die Richtlinie räumt bei der Gestaltung des Systems und bei den Verfahrensregeln den Mitgliedsstaaten einen breiten Gestaltungsspielraum ein. Definiert werden Mindestanforderungen an die Qualität der außergerichtlichen Streitschlichtungsstellen und die Verfahrensabläufe. Die Teilnahme am Verfahren ist für die Parteien - also VerbraucherInnen und Unternehmen - kostenlos bzw. soll nur eine minimale Gebühr beanspruchen, sofern die Schlichtungsstelen dies vorsehen.

Das Sozialministerium sowie im zuständigen Bereich das Verkehrsministerium sind zuständige Behörden mit Aufsichts- und Berichtspflichten. Das Sozialministerium ist zusätzlich zentrale Anlaufstelle für die europäische Kommission. Unternehmer sollen nach Intention der Europäischen Kommission außergerichtliche Schlichtungsstellen als Chance begreifen. Sie können eine Teilnahme als Instrument der Kundenbindung einsetzen. Weiters ist der bessere Zugang zum Recht eine vertrauensbildende Maßnahme, die das Vertrauen der Verbraucher in den Markt und insbesondere in grenzüberschreitende Geschäfte stärken wird. Dies kommt der Vollendung des Binnenmarktes und damit auch den Unternehmern zugute.

 

 

 

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