Justizminister Brandstätter legt Bericht über den Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen
im Jahr 2013 vor
Wien (pk) - Das Justizministerium bescheinigt Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten
einen nach wie vor maßvollen und verhältnismäßigen Umgang mit den erweiterten Befugnissen
zur Kriminalitätsbekämpfung. Es zeige sich, dass von den besonderen Ermittlungsmaßnahmen wie Lauschangriff
und Rasterfahndung mit einer für das Strafverfahren typischen Selbstbegrenzung staatlicher Macht Gebrauch
gemacht werde und fundamentale Grundrechtspositionen dabei unangetastet bleiben, heißt es dazu im nunmehr
vorliegenden Bericht von Justizminister Wolfgang Brandstätter über den Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen
im Jahr 2013 (III-170 d.B.). Aus der geringen Zahl der Anwendungsfälle sollte aber nicht der Schluss gezogen
werden, dass die besonderen Ermittlungsmaßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung nicht erforderlich
wären. Vielmehr hätten sich die Formen der optischen und akustischen Überwachung als effizientes
und notwendiges Instrumentarium erwiesen, um der schweren und organisierten Kriminalität im Sinn der Schutzfunktion
eines Rechtsstaats wirksam entgegentreten zu können, lautet das positive Resümee des Papiers.
Nur vier Lauschangriffe im Jahr 2013, kein Fall von Rasterfahndung
Diese Einschätzung belegt der Bericht in seinem statistischen Teil mit konkreten Zahlen. So wurde 2013 in
drei Fällen ein große Späh- und Lauschangriff (§ 136 Abs. 1 Z 3 StPO), in dessen Rahmen auch
Wohnungen optisch und/oder akustisch überwacht werden können, angeordnet und durchgeführt. Ein kleiner
Späh- und Lauschangriff (§ 136 Abs. 1 Z 2 StPO) – hier bezieht sich die gerichtliche Bewilligung auf
die Überwachung außerhalb von Wohnungen – fand im Berichtszeitraum nur in einem Fall statt. Was nun
optische Überwachungen im Sinn der sogenannten Videofalle (§ 136 Abs. 3 Z 1 und 2 StPO) betrifft, berichtet
das Ministerium von insgesamt 138 Fällen, wobei in 54 Fällen die Überwachung erfolgreich war. Die
den Überwachungen zugrundeliegenden Delikte betrafen vorwiegend solche gegen fremdes Vermögen (104),
in 19 Fällen diente die Überwachung der Aufdeckung eines Suchtgiftdelikts, in vier Fällen der Aufdeckung
eines Delikts gegen Leib und Leben, ein Fall wiederum betraf ein Verfahren wegen eines Verbrechens einer kriminellen
Organisation. In einem Fall wurden die von der Staatsanwaltschaft beantragten besonderen Ermittlungsmaßnahmen
nicht bewilligt. Die Durchführung eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 141 StPO
(Rasterfahndung) wurde in keinem Fall angeordnet.
Leichter Anstieg bei der Verwendung von Vorratsdaten
In Bezug auf Anordnungen einer Auskunft über Vorratsdaten nach § 102c Abs. 5 TKG spricht der Bericht
von 354 Geschäftsfällen (2012: 326), von denen 227 im Berichtsjahr abgeschlossen werden konnten. Bei
56% der Fälle trug die Auskunft zur Aufklärung der Straftat bei. Der Rechtsschutzbeauftragte erhob insgesamt
44 Beschwerden (2012: 11), 33 waren davon erfolgreich, eine war nicht erfolgreich, zehn Fälle sind derzeit
noch anhängig.
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