BVWG hat Beschwerden gegen das Vorhaben im Kern abgewiesen
Wien (bvwg) - Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, dass über die Beschwerden zum Vorhaben "Semmering-Basistunnel
neu" entschieden wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchführung eines ergänzenden
Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung fest, dass die vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) festgestellten
Mängel im ursprünglichen Bescheid zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vom BMVIT als UVP-Behörde
im fortgesetzten Verfahren behoben wurden. Die Ermittlungsergebnisse der behördlichen Entscheidungen wurden
im Zuge des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer neuerlichen Überprüfung unter
Beiziehung von Sachverständigen unterzogen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den behördlichen
Ermittlungsergebnissen an.
Der Senat bestehend aus drei Richterinnen und Richtern unter dem Vorsitz von Dr. Werner Andrä hat entschieden,
dass der "Semmering-Basistunnel neu" unter Einhaltung der vorgeschriebenen und zum Teil abgeänderten
bzw. erweiterten Auflagen gebaut werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung unter anderem wie folgt:
- • Zusätzlich zum europäischen Interesse ergab das Ermittlungsverfahren
ein begründetes österreichisches Interesse an der Projektverwirklichung. Selbst wenn man davon ausgehen
sollte, dass die Erklärung zur Hochleistungsstrecke und zur Hochgeschwindigkeitszugstrecke für sich allein
(noch) nicht zur Begründung des öffentlichen Interesses ausreichend ist, hat das Ermittlungsverfahren
ein evidentes öffentliches Interesse dokumentiert. Auch mit dem Vorbringen, wonach die Verkehrsprognosen mangelhaft
und insbesondere zu hoch angesetzt seien, gelingt es den beschwerdeführenden Parteien nicht, das öffentliche
Interesse am verfahrensgegenständlichen Vorhaben in Zweifel zu ziehen.
- • Zu der von den beschwerdeführenden Parteien angesprochenen falschen Berechnung
der Bergwassermengen ist festzuhalten, dass der Sachverständige für Geologie und Hydrogeologie ausführte,
dass die Untersuchungen der Einreichunterlagen dem Stand der Technik entsprechen. Der Sachverständige hat
dargelegt, dass das Zusammenspiel aller erforderlichen Eingangsdaten ein plausibles und nachvollziehbares hydrogeologisches
Modell ergeben hätte.
- • In den Auflagen des aktuellen UVP-Bescheids sind umfangreiche Maßnahmen
zur Verhinderung von Wasserzutritten, zur Schonung des Bergwasserkörpers und aus tunnelbautechnischen Gründen
vorgeschrieben, die wesentlich dazu beitragen werden, dass die Auswirkungen auf den Grund-/Bergwasserkörper
möglichst gering gehalten werden. Möglichen Beeinträchtigungen von Wasserversorgungen wird durch
die Schaffung von Ersatzwasserversorgungen entgegengewirkt.
- • Aus dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen für Naturschutz
sind für das erkennende Gericht erhebliche Auswirkungen auszuschließen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung
wäre selbst bei negativem Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung wegen überwiegenden öffentlichen
Interesses am Vorhaben jedenfalls zu erteilen gewesen.
- • Im Verfahren wurde klargestellt, dass nur die Semmeringbahn selbst - ohne die
umgebende Landschaft - UNESCO-Welterbe ist. Im Umweltverträglichkeitsgutachten wurden aber auch die Auswirkungen
auf die "umgebende Landschaft" eingehend begutachtet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Anhörung von Sachverständigen die Auflagen der abfallrechtlichen
Genehmigung sowie der wasserrechtlichen Bewilligung des Landes Steiermark, der wasserrechtlichen Bewilligung des
Landes Niederösterreich sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen
abgeändert bzw. ergänzt. Konkret wurden die in den vom VwGH aufgehobenen Bescheiden zweiter Instanz enthaltenen
Auflagenänderungen und Ergänzungen eingehend geprüft und sind unverändert vorzunehmen.
Grundsätzliche Rechtsfragen haben sich in dem Verfahren nicht gestellt, eine ordentliche Revision wurde daher
nicht zugelassen.
|