Wirtschafts-Landesrat Dr. Michael Strugl: „Zeitgemäße Regelungen, um Entwicklungschancen
auch im ländlichen Raum zu ermöglichen“
Linz (lk) - „In allen Regionen Oberösterreichs sollen die Menschen die gleichen Lebenschancen vorfinden.
Deshalb haben wir mit modernen und zeitgemäßen Regelungen im neuen Raumordnungsgesetz die nötigen
Spielräume geschaffen, damit es auch in den ländlichen Regionen entsprechende Entwicklungsmöglichkeiten
gibt. Damit kann der Abwanderung aus dem ländlichen Raum wirksam entgegengesteuert werden“, betont Wirtschafts-Landesrat
Dr. Michael Strugl zur Novelle zum Oö. Raumordnungesetz, die am Abend des 22..05. vom oberösterreichischen
Landtag einstimmig beschlossen worden ist. Landesrat Strugl zeigt sich zugleich erfreut, dass es gelungen sei,
in sachlichen und konstruktiven Verhandlungen mit allen im Landtag vertretenen Parteien sehr rasch einen breitestmöglichen
Konsens zu erzielen, der zu diesem einstimmigen Beschluss geführt habe.
„Die Raumordnung ist das planerische Instrument für die Entwicklung des Landes, der Regionen und der Gemeinden.
Wenn wir nicht wollen, dass die Menschen aus dem ländlichen Raum in die Ballungsräume abwandern, dann
müssen wir dafür sorgen, dass beispielsweise junge Familien genügend Bauland vorfinden, um sich
in den Regionen anzusiedeln“, unterstreicht Strugl. Zugleich stellt der Landesrat klar, dass auch weiterhin behutsam
mit dem vorhandenen Bodenressourcen umgegangen werde. Es seien schon jetzt die Baulandreserven im Vergleich zu
früheren Jahren deutlich zurückgegangen.
Damit es aber weiterhin möglich sei, dass genügend Wohnraum im ländlichen Raum geschaffen werde,
sehe das neue Raumordnungsgesetz vor, dass bei bestehenden Siedlungskörpern und vorhandener technischer Infrastruktur
sinnvolle Abrundungen und Auffüllungen möglich sind, so Strugl. Aber auch künftig werde nicht jeglicher
Baubestand erweiterbar sein, Zersiedelung solle auch weiterhin vermieden werden. Mit der Novellierung des Raumordnungsgesetzes
solle auch ein Beitrag zur Mobilisierung von gewidmetem, aber nicht genutztem Bauland geleistet werden. Ebenso
seien mit den neuen Regelungen Lehren aus dem Hochwasser 2013 gezogen worden. Weiters werde die Nachnutzung landwirtschaftlicher
Bauten erleichtert und Raumordnungsverfahren vereinfacht. Ebenso werden mit dem neuen Raumordnungsgesetz auch Möglichkeiten
zur Zusammenarbeit über die Gemeindegrenzen hinweg und zur überörtlichen Raumplanung geschaffen,
erläutert Landesrat Strugl.
Konkret werden zur Mobilisierung von Bauland die seit 1994 unveränderten Erhaltungsbeiträge mit Wirkung
ab 1.1.2016 angehoben: Für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage beträgt der Erhaltungsbeitrag
künftig 24 Cent pro Quadratmeter (bisher 15 Cent) und für die Aufschließung durch eine Wasserversorgungsanlage
11 Cent pro Quadratmeter (bisher 7 Cent).
Zur Erleichterung der Nachnutzung landwirtschaftlicher Bauten sind künftig das Wohnumfeld ergänzende
Baumaßnahmen (Carport, Garten-, Gerätehütten, Schwimmbecken) mit jeweils höchstens 50m²
und insgesamt maximal 100 m² bebauter Fläche zulässig. Dies betrifft sowohl aktiv als auch nicht
mehr aktiv genutzte landwirtschaftliche Bauten. Ein Abbruch landwirtschaftlicher Bauten und eine Neuerrichtung
sind künftig einmalig, in untergeordnetem Ausmaß, möglich. Der komplette Abbruch von ehemals landwirtschaftlichen
Kleingebäuden bis 150 m² bebaute Fläche ist wie bisher nur mit Sonderausweisung im Flächenwidmungsplan
möglich, künftig jedoch schon nach 10-jährigem Eigentum und davon mindestens 5-jähriger durchgehender
Bewohnung.
Eine Vereinfachung gibt es auch bei den Raumordnungsverfahren: Für bereits im Örtlichen Entwicklungskonzept
enthaltene Flächen ist für Widmungsänderungen künftig kein Einleitungsbeschluss des Gemeinderats
mehr erforderlich. Der Bürgermeister kann Ausarbeitung der Pläne veranlassen, der Gemeinderat ist unverzüglich
zu informieren, dann nur noch ein Genehmigungsbeschluss erforderlich. Für alle anderen Flächen, die nicht
im Örtlichen Entwicklungskonzept enthalten sind, kann der Gemeinderat künftig den Einleitungsbeschluss
für Widmungsänderungen an den Ausschuss delegieren. Die grundlegende Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes
und Örtlichen Entwicklungskonzepts alle 10 Jahre ist in Gemeinden mit geringerer Entwicklungsdynamik künftig
nicht erforderlich. Hier reicht in Zukunft eine Neukundmachung in der letzten Fassung.
Viele Fragen der Entwicklung und räumlichen Ordnung sind auf Gemeindeebene alleine nicht zu lösen. Durch
entsprechende gesetzliche Verankerung soll die Zusammenarbeit von Gemeinden und eine aufeinander abgestimmte räumliche
Planung ermöglicht und unterstützt werden. Hier gibt es bereits in der Praxis (z.B. Zukunftsraum Eferding,
Poweregion Enns-Steyr, Inkoba Freistadt) bereits sehr erfolgreiche Beispiele der gemeindeübergreifenden Zusammenarbeit.
Benachbarte Gemeinden können im Rahmen freiwilliger Planungskooperationen für die Erstellung ihrer Flächenwidmungspläne
gemeinsame räumliche Entwicklungsvorstellungen (interkommunale Raumentwicklungskonzepte) erarbeiten.
Regionalverbände haben insbesondere die Aufgabe, ein Entwicklungsleitbild für die jeweilige Region zu
erstellen und eine Stellungnahme an die Landesregierung bei der Erlassung oder Änderung von Raumordnungsprogrammen
abzugeben, wenn Gemeinden ihrer Region betroffen sind. Regionale Entwicklungsleitbilder bestehen aus einem räumlichen
Entwicklungsleitbild und einem regionalwirtschaftlichen Entwicklungsleitbild.
In enger Abstimmung mit der Oberflächengewässerwirtschaft wurden die Schlüsse aus dem Hochwasser
2013 gezogen: Wie bisher gibt es auch künftig keine Baulandwidmungen im 30-jährlichen Überflutungsbereich,
darüber hinaus zukünftig auch nicht in rot oder rot-schraffierten Zonen laut Gefahrenzonenplan. Ebenso
kann die Errichtung von Bauwerken in Sonderausweisungen des Grünlands eingeschränkt oder ausgeschlossen
werden.
Das neue Gesetz tritt entweder mit 1. Juli oder 1. August 2015. Das ist abhängig von der gesetzlich erforderlichen
Rückmeldung des Bundeskanzleramtes.
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