Oö Landtag beschließt einstimmig
 modernes Raumordnungsgesetz

 

erstellt am
26. 05. 15
11.00 MEZ

Wirtschafts-Landesrat Dr. Michael Strugl: „Zeitgemäße Regelungen, um Entwicklungschancen auch im ländlichen Raum zu ermöglichen“
Linz (lk) - „In allen Regionen Oberösterreichs sollen die Menschen die gleichen Lebenschancen vorfinden. Deshalb haben wir mit modernen und zeitgemäßen Regelungen im neuen Raumordnungsgesetz die nötigen Spielräume geschaffen, damit es auch in den ländlichen Regionen entsprechende Entwicklungsmöglichkeiten gibt. Damit kann der Abwanderung aus dem ländlichen Raum wirksam entgegengesteuert werden“, betont Wirtschafts-Landesrat Dr. Michael Strugl zur Novelle zum Oö. Raumordnungesetz, die am Abend des 22..05. vom oberösterreichischen Landtag einstimmig beschlossen worden ist. Landesrat Strugl zeigt sich zugleich erfreut, dass es gelungen sei, in sachlichen und konstruktiven Verhandlungen mit allen im Landtag vertretenen Parteien sehr rasch einen breitestmöglichen Konsens zu erzielen, der zu diesem einstimmigen Beschluss geführt habe.

„Die Raumordnung ist das planerische Instrument für die Entwicklung des Landes, der Regionen und der Gemeinden. Wenn wir nicht wollen, dass die Menschen aus dem ländlichen Raum in die Ballungsräume abwandern, dann müssen wir dafür sorgen, dass beispielsweise junge Familien genügend Bauland vorfinden, um sich in den Regionen anzusiedeln“, unterstreicht Strugl. Zugleich stellt der Landesrat klar, dass auch weiterhin behutsam mit dem vorhandenen Bodenressourcen umgegangen werde. Es seien schon jetzt die Baulandreserven im Vergleich zu früheren Jahren deutlich zurückgegangen.

Damit es aber weiterhin möglich sei, dass genügend Wohnraum im ländlichen Raum geschaffen werde, sehe das neue Raumordnungsgesetz vor, dass bei bestehenden Siedlungskörpern und vorhandener technischer Infrastruktur sinnvolle Abrundungen und Auffüllungen möglich sind, so Strugl. Aber auch künftig werde nicht jeglicher Baubestand erweiterbar sein, Zersiedelung solle auch weiterhin vermieden werden. Mit der Novellierung des Raumordnungsgesetzes solle auch ein Beitrag zur Mobilisierung von gewidmetem, aber nicht genutztem Bauland geleistet werden. Ebenso seien mit den neuen Regelungen Lehren aus dem Hochwasser 2013 gezogen worden. Weiters werde die Nachnutzung landwirtschaftlicher Bauten erleichtert und Raumordnungsverfahren vereinfacht. Ebenso werden mit dem neuen Raumordnungsgesetz auch Möglichkeiten zur Zusammenarbeit über die Gemeindegrenzen hinweg und zur überörtlichen Raumplanung geschaffen, erläutert Landesrat Strugl.

Konkret werden zur Mobilisierung von Bauland die seit 1994 unveränderten Erhaltungsbeiträge mit Wirkung ab 1.1.2016 angehoben: Für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage beträgt der Erhaltungsbeitrag künftig 24 Cent pro Quadratmeter (bisher 15 Cent) und für die Aufschließung durch eine Wasserversorgungsanlage 11 Cent pro Quadratmeter (bisher 7 Cent).

Zur Erleichterung der Nachnutzung landwirtschaftlicher Bauten sind künftig das Wohnumfeld ergänzende Baumaßnahmen (Carport, Garten-, Gerätehütten, Schwimmbecken) mit jeweils höchstens 50m² und insgesamt maximal 100 m² bebauter Fläche zulässig. Dies betrifft sowohl aktiv als auch nicht mehr aktiv genutzte landwirtschaftliche Bauten. Ein Abbruch landwirtschaftlicher Bauten und eine Neuerrichtung sind künftig einmalig, in untergeordnetem Ausmaß, möglich. Der komplette Abbruch von ehemals landwirtschaftlichen Kleingebäuden bis 150 m² bebaute Fläche ist wie bisher nur mit Sonderausweisung im Flächenwidmungsplan möglich, künftig jedoch schon nach 10-jährigem Eigentum und davon mindestens 5-jähriger durchgehender Bewohnung.

Eine Vereinfachung gibt es auch bei den Raumordnungsverfahren: Für bereits im Örtlichen Entwicklungskonzept enthaltene Flächen ist für Widmungsänderungen künftig kein Einleitungsbeschluss des Gemeinderats mehr erforderlich. Der Bürgermeister kann Ausarbeitung der Pläne veranlassen, der Gemeinderat ist unverzüglich zu informieren, dann nur noch ein Genehmigungsbeschluss erforderlich. Für alle anderen Flächen, die nicht im Örtlichen Entwicklungskonzept enthalten sind, kann der Gemeinderat künftig den Einleitungsbeschluss für Widmungsänderungen an den Ausschuss delegieren. Die grundlegende Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes und Örtlichen Entwicklungskonzepts alle 10 Jahre ist in Gemeinden mit geringerer Entwicklungsdynamik künftig nicht erforderlich. Hier reicht in Zukunft eine Neukundmachung in der letzten Fassung.

Viele Fragen der Entwicklung und räumlichen Ordnung sind auf Gemeindeebene alleine nicht zu lösen. Durch entsprechende gesetzliche Verankerung soll die Zusammenarbeit von Gemeinden und eine aufeinander abgestimmte räumliche Planung ermöglicht und unterstützt werden. Hier gibt es bereits in der Praxis (z.B. Zukunftsraum Eferding, Poweregion Enns-Steyr, Inkoba Freistadt) bereits sehr erfolgreiche Beispiele der gemeindeübergreifenden Zusammenarbeit. Benachbarte Gemeinden können im Rahmen freiwilliger Planungskooperationen für die Erstellung ihrer Flächenwidmungspläne gemeinsame räumliche Entwicklungsvorstellungen (interkommunale Raumentwicklungskonzepte) erarbeiten.

Regionalverbände haben insbesondere die Aufgabe, ein Entwicklungsleitbild für die jeweilige Region zu erstellen und eine Stellungnahme an die Landesregierung bei der Erlassung oder Änderung von Raumordnungsprogrammen abzugeben, wenn Gemeinden ihrer Region betroffen sind. Regionale Entwicklungsleitbilder bestehen aus einem räumlichen Entwicklungsleitbild und einem regionalwirtschaftlichen Entwicklungsleitbild.

In enger Abstimmung mit der Oberflächengewässerwirtschaft wurden die Schlüsse aus dem Hochwasser 2013 gezogen: Wie bisher gibt es auch künftig keine Baulandwidmungen im 30-jährlichen Überflutungsbereich, darüber hinaus zukünftig auch nicht in rot oder rot-schraffierten Zonen laut Gefahrenzonenplan. Ebenso kann die Errichtung von Bauwerken in Sonderausweisungen des Grünlands eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Das neue Gesetz tritt entweder mit 1. Juli oder 1. August 2015. Das ist abhängig von der gesetzlich erforderlichen Rückmeldung des Bundeskanzleramtes.

 

 

 

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