EU-Höchstgericht bestätigt österreichische Praxis, dass nicht automatisch Sozialleistungen
an EU-Bürgern auszuzahlen ist
Luxemburg/Wien (eugh) - In der am 07.06. veröffentlichten Rechtsempfehlung vertritt der Generalanwalt
des EU-Gerichtshofes die Ansicht, dass EU-BürgerInnen nicht automatisch Zugang zur sozialen Grundsicherung
in jedem anderem EU-Staat erhalten sollen. So stellte der Generalanwalt klar, dass auch in den ersten drei Monate
des Aufenthalts eines Unionsbürger in einem anderen Mitgliedstaates keine Sozialhilfe zu gewähren ist.
Darüber hinaus wurde bereits früher von EU-Seite festgehalten, dass das österreichische System der
Anmeldebescheinigung EU-konform ist. In Österreich habe daher die Gefahr der Einwanderung in das Sozialsystem
aufgrund der Anmeldebescheinigung nie bestanden - im Gegensatz zu Deutschland oder Großbritannien, wo es
eine derartige Meldung für eine dauerhafte Niederlassung nicht bedarf.
Eine Anmeldebescheinigung wird aber nur ausgestellt, wenn EU-BürgerInnen einen Arbeitsplatz in Österreich
haben oder über ausreichende Finanzmittel verfügen. Wer das nicht aufbringen kann, kann auch keine Sozialleistungen
wie die Mindestsicherung beziehen. Die betreffenden Personen können sogar aus Österreich ausgewiesen
werden, was auch immer wieder der Fall ist, so das Sozialministerium. Sozialer Missbrauch war und ist in Österreich
durch Zuwanderung nicht möglich. Die Rechtsempfehlung des Generalanwaltes des EU-Gerichtshofes bestätigt
eine Rechtspraxis, die in Österreich seit jeher der Fall ist, heißt es abschließend aus dem Sozialministerium.
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