Verstärkte Behördenzusammenarbeit - Scheinfirmen wird der Kampf angesagt – Auftraggeber
sollen für Löhne der Arbeitnehmer der Scheinunternehmen haften
Wien (bmask) - "Das heute im Ministerrat beschlossene Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz ist ein wesentlicher
Beitrag zur Steuerreform und macht es vor allem im Baubereich schwieriger, betrügerische Praktiken auf dem
Rücken der Allgemeinheit zu begehen", unterstrich Sozialminister Rudolf Hundstorfer 16,06. Als besonders
wichtige Inhalte des Sozialbetrugsbekämpfungspakets nennt Hundstorfer das Aufdecken und Zurückdrängen
von Scheinfirmen wie auch des sogenannten "Anmeldekaufs". Dabei sind die verbesserte Zusammenarbeit der
Behörden und der rasche Datenaustausch ausschlaggebend. Die Verfahren werden beschleunigt, sobald der Verdacht
über das Vorliegen eines Scheinunternehmens besteht. Wird ein Scheinunternehmen rechtskräftig festgestellt,
haftet der Auftraggeber, der sich dieses Scheinunternehmens zur Durchführung eines Auftrages bedient hat,
auch für die Löhne der Arbeitnehmer, die diesen Auftrag ausgeführt haben. Arbeitnehmer sind bereits
über eine Anzeige gegen seinen Arbeitgeber wegen Unterentlohnung zu informieren. So kann oft bereits vor Verfall
der Ansprüche seitens der Arbeitnehmer reagiert werden.
"Die verstärkte Zusammenarbeit der Behörden wird nun auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, davon
erwarte ich mir deutliche Fortschritte beim Kampf gegen Scheinfirmen", betonte Hundstorfer. Die Datenbank,
die bereits im Finanzministerium existiert, wird ausgebaut und anderen Behörden werden Einsichtsrechte gewährt.
Den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden werden in den anhängigen Sozialbetrugsverfahren
vor Gericht Privatbeteiligungsrechte eingeräumt, um leichter Sozialversicherungsbeträge und Steuern einbringlich
zu machen.
Als besonders wichtige Maßnahme gegen Scheinunternehmen nennt der Sozialminister das beschleunigte Verfahren,
wenn der Verdacht eines Scheinunternehmens vorliegt. Die Finanzpolizei hat dabei alle relevanten Behörden
sofort davon zu informieren und den Unternehmer vorzuladen, der dann die Gelegenheit bekommt, diesen Verdacht zu
widerlegen. Erscheint der Unternehmer binnen einer Woche nicht vor der Behörde hat die Finanzpolizei festzustellen,
dass ein Scheinunternehmen vorliegt. Erscheint der Unternehmer und widerspricht dem Verdacht, hat die Finanzpolizei
weitere Ermittlungsschritte zu setzen, ob nun ein Scheinunternehmen vorliegt oder nicht.
Ist ein Scheinunternehmen festgestellt, erfolgt ein Anmeldestopp. Das bedeutet, dass dieses Unternehmen keine Anmeldung
mehr bei den Gebietskrankenkassen vornehmen kann. Alle Arbeitnehmer werden verständigt, dass sie bei einem
Scheinunternehmen beschäftigt sind und müssen innerhalb von sechs Wochen vor der Gebietskrankenkasse
erscheinen. Kommen die Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, erlischt ihre Versicherung. Kommt ein Arbeitnehmer
und kann nachweisen, dass er Arbeitsleistungen erbracht hat, hat die GKK den wahren Dienstgeber zu ermitteln. Kann
sie diesen nicht ermitteln, wird dieser Arbeitnehmer jenem auftraggebenden Unternehmen zugerechnet, das wusste
oder wissen hätte müssen, dass es sich beim auftragnehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen handeln
muss. Ist auch das nicht möglich, endet die Versicherung für diese Person.
Um verdächtige Dienstgeber effizient und zielgenau zu finden, wird im ASVG geregelt, dass alle KV- Träger
Risiko- und Auffälligkeitsanalysen (das sog. RAT) durchzuführen haben. Dafür werden auch Umsatzsteuerdaten
herangezogen. Die OÖ GKK hat die Analysen zu verknüpfen und die Ergebnisse den Kassen und den Abgabenbehörden
zur Verfügung zu stellen, die ihrerseits alle Maßnahmen zu ergreifen haben, um Scheinanmeldungen und
Versicherungsbetrug hintanzuhalten.
Lohn- und Sozialdumpinggesetz wird weiter verbessert
Weitere Änderungen betreffen das Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz. Arbeitnehmer müssen
bereits über eine Anzeige gegen ihren Arbeitgeber wegen Unterentlohnung informiert werden. Bislang wurden
die Arbeitnehmer erst bei Ausstellung eines Strafbescheids über diese Fakten unterrichtet. Außerdem
soll eine spürbare Verwaltungsvereinfachung vorgenommen werden. Wenn die Finanzpolizei eine vorläufige
Sicherheitsleistung einheben wollte, benötigte sie dafür eine Ermächtigung seitens der Bezirksbehörde.
Nun soll die Finanzpolizei unmittelbar befugt sein, diese Sicherheitsleistung einzuheben. Die Bezirksbehörde
muss damit nicht mehr befasst werden.
Weniger Bürokratie und Kaufkraftstärkung durch Neuregelungen in der Sozialversicherung
Die automatische Arbeitnehmerveranlagung kommt für das Veranlagungsjahr 2016 auch für Pensionisten.
Für geringverdienende Arbeitnehmer und Pensionisten gibt es bereits für die 2. Jahreshälfte 2015
die Sozialversicherungsbeitragsrückerstattung. "Dadurch wird die Kaufkraft dieser Menschen gestärkt",
betonte Hundstorfer.
Im ASVG werden zahlreiche weitere Punkte neu geregelt. Zahlreiche Handelsangestellte, aber auch viele andere Arbeitnehmer,
profitieren in Zukunft von der Neuregelung des Mitarbeiterrabattes; zwanzig Prozent sind nunmehr beitragsfrei.
Darüber hinaus gehende Vorteile sind zusätzlich bis zu 1.000 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsbefreit.
Die Krankenversicherungsbeiträge von Arbeitern und Angestellten werden harmonisiert. Der neue Beitragssatz
beträgt sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte 3,87 Prozent als Dienstnehmer und 3,78 als
Dienstgeber.
Auch das ASVG und das EStG werden angeglichen. Beispielsweise bringt die gemeinsame Regelung des Entgelt- und Sachbezügebegriffs
in der Steuer- und Sozialversicherung eine Verwaltungsvereinfachung.
Ab 1.1.2016 wird für geringfügig verdienende Selbständige die Sozialversicherung - anstatt des
sehr komplizierten Rückerstattungsverfahrens in der Begutachtung - pauschal billiger. "Diese Maßnahme
erleichtert gemeinsam mit dem kürzlich beschlossenen Crowdfunding die Gründung von Unternehmen und schafft
Arbeitsplätze", so der Sozialminister.
Auch für kleine Landwirtschaften ist es gelungen, anstatt der bürokratischen Rückerstattungsregelung
eine Vergünstigung in der Sozialversicherung zu erreichen.
Die Höchstbeitragsgrundlage wird ab 1.1.2016 zusätzlich um 90 Euro auf 4.860 Euro angehoben.
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