UG-Novelle erleichtert Karrierepfad, stärkt interne Abläufe und schafft Planungssicherheit
beim Hochschulzugang
Wien (bmwfw) - Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine umfassende
Novelle zum Universitätsgesetz (UG) in Begutachtung geschickt, die insbesondere zusätzliche Karrieremöglichkeiten
für den wissenschaftlichen Nachwuchs, bessere Planbarkeit im Studium und rechtliche Präzisierungen für
die einzelnen Gremien ermöglichen soll. "Um jungen und begabten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
eine berechenbarere Lebens- und Karriereplanung zu ermöglichen, braucht es qualitativ hochwertige und motivierende
Arbeitsbedingungen nach internationalem Vorbild. Daher erhöhen wir die Durchlässigkeit und schaffen mehr
Entfaltungsmöglichkeiten im universitären Bereich", sagt Wissenschaftsminister Reinhold Mitterlehner.
Im Rahmen der aktuellen Verhandlungen zu den Leistungsvereinbarungen mit den Universitäten und im Zuge der
Novelle zum Universitätsgesetz werden gemeinsam mit den Institutionen Maßnahmen verankert, um Forscherkarrieren,
etwa in Form von Laufbahnstellen, zu erleichtern. Damit wird auch eine Zielsetzung des Regierungsübereinkommens
erfüllt. So sollen unter anderem die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen weiter verbessert
werden.
"Wenn es um die akademische Karriereentwicklung geht, müssen die Qualität und die Qualifikation
der jeweiligen Person im Zentrum stehen. Gleichzeitig wollen wir auch einem größeren Kreis behutsam
die Mitsprache in den universitären Gremien ermöglichen", so Mitterlehner. Künftig sollen Assoziierte
Professorinnen und Professoren zur Professorenkurie zählen, sofern das Qualifizierungsverfahren internationalen
kompetitiven Standards entsprochen hat bzw. entspricht. Für diese Personengruppe soll es weiters die Möglichkeit
eines abgekürzten Berufungsverfahrens durch den Rektor geben. Auch außerordentliche Professorinnen und
Professoren können nach Maßgabe des Entwicklungsplans der jeweiligen Universität in die Professorenkurie
übergeleitet werden. Die Karriereplanung an den Universitäten wird damit Richtung "Tenure Track-System",
das heißt bis hin zu einer Professur, gehen. Gleichzeitig werden die bestehenden Befristungsregelungen in
Hinblick auf weitere Karriereschritte flexibilisiert. Wechselt ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer in
eine neue Funktion, ist eine neuerliche Befristung bis zum Gesamtausmaß von sechs Jahren (bei Teilzeitbeschäftigung
acht Jahren) zulässig. Dadurch wird verhindert, dass Karriereschritte für den wissenschaftlichen Nachwuchs
durch das Kettenvertragsverbot verbaut werden.
Bestehende Zugangsregelungen werden verlängert
Ebenfalls Teil der UG-Novelle sind die zugangsgeregelten Studien, die ohne entsprechende Regelung Ende 2015
(Architektur, Biologie, Informatik, Pharmazie und Wirtschaft) bzw. Ende 2016 (Humanmedizin, Zahnmedizin, veterinärmedizinische
Studien) ausgelaufen wären. Der Begutachtungsentwurf sieht vor, dass alle derzeit bestehenden Zugangsregelungen
zunächst bis zum Jahr 2021 verlängert werden. Gleichzeitig erfolgt bis zum Jahr 2020 eine Evaluierung,
unter anderem hinsichtlich sozialer Zusammensetzung, Geschlecht, Herkunft und Nationalität. Die Novelle orientiert
sich an den unabhängigen Expertenempfehlungen der kürzlich präsentierten Evaluierungen für
eine Fortführung der bestehenden Regelungen. "Damit schaffen wir langfristige Planungssicherheit für
die Universitäten und Studierenden, entlasten die Massenfächer und schaffen die Datengrundlage für
eine umfassende Bewertung des Hochschulzugangs. Ein Zurückfallen hinter den bestehenden Status Quo wäre
fatal für den Wissensstandort gewesen und daher ist es wichtig, dass vor allem die Zugangsregelungen in den
fünf Massenfächern erhalten bleiben. Aufgrund der positiven Effekte dieses Steuerungsinstruments wäre
natürlich auch eine Ausweitung auf weitere Fächer eine Option gewesen, die wir intensiv diskutiert haben",
betont Mitterlehner.
Neben der Verlängerung der bestehenden Zugangsregelungen sieht die UG-Novelle auch eine Zusammenführung
der unterschiedlichen und komplexen legistischen Bestimmungen in einen Abschnitt des Gesetzes vor. Zudem wird,
den Empfehlungen des IHS folgend, auch die Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP) modifiziert, etwa durch
die Möglichkeit, Prüfungen vorzuziehen, eine höhere Zahl von Prüfungswiederholungen sowie eine
Bandbreite an ECTS-Punkten, die für die StEOP zu absolvieren sind.
Verbesserungen im Studienrecht
Im Bereich des Studienrechts wird für die Studierenden das bisherige Einsichtsrecht in Beurteilungsunterlagen
und Prüfungsprotokolle auf Studienwerberinnen und Studienwerber (im Rahmen von Aufnahmeprüfungen) ausgeweitet.
Damit wird auch rasch einem jüngst ergangenen VwGH-Urteil entsprochen, das die Thematik der Aufnahmeverfahren
aufgegriffen hat. Weiters sieht der vorliegende Begutachtungsentwurf auch eine Weiterentwicklung der Entwicklungspläne
der Universitäten vor. Bisher beschränkten sich die Regelungen vor allem auf formelle Kriterien, was
eine verbindliche Vergleichbarkeit beinahe unmöglich machte und in der Vergangenheit immer wieder vom Rechnungshof
thematisiert wurde. Wie bisher werden die Entwicklungspläne der einzelnen Universitäten eine wesentliche
Grundlage für die Leistungsvereinbarungen sein und künftig u.a. auch die Personalentwicklung und -strategie
beschreiben. Die Geltungsdauer wird sechs Jahre betragen, bis spätestens 2017 müssen die Universitäten
die Pläne vorlegen.
Klarstellungen wird es auch bei der Aufgabenverteilung im Gefüge Rektorat-Senat- Universitätsrat geben.
So werden die Unvereinbarkeitsbestimmungen bei der Mitgliedschaft in Universitätsräten erweitert und
erstmals wird es eine "cooling-off-Phase" von vier Jahren für ehemalige Rektorinnen und Rektoren
geben, in der diese nicht im Universitätsrat tätig sein dürfen. Für die Tätigkeit in diesem
Gremium wird das Wissenschaftsministerium eine Vergütungsobergrenze festlegen, wobei die unterschiedlichen
Universitätsgruppen berücksichtigt werden können. Die Regelungen für den Universitätsrat
gelten ab der neuen Funktionsperiode im März 2018.
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