Beschlüsse des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses des Salzburger Landtags
Salzburg (lk) - Mit einer Vorlage der Landesregierung für ein Gesetz, mit dem das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz
1995 und das Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995 geändert werden, sowie einer Vorlage der Landesregierung
für ein Gesetz, mit dem ein Gesetz über die Ausübung der Diensthoheit über die in einem Dienstverhältnis
zum Land Salzburg stehenden Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an allgemeinbildenden und berufsbildenden
Pflichtschulen sowie an konfessionellen Privatschulen erlassen wird (Salzburger Landeslehrpersonen- Diensthoheitsgesetz
2015) beschäftigte sich der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss des Salzburger Landtags am 08.07. Die beiden
Vorlagen ergänzt durch die Festlegung des Inkrafttretens mit dem Beginn des Schuljahres 2015/16 wurden einstimmig
angenommen.
Mit dem Gesetz werden die Bezirksschulämter in den fünf Bezirkshauptmannschaften abgeschafft und die
Zuständigkeiten bei der Salzburger Landesregierung gebündelt (siehe dazu auch die Meldung der Landeskorrespondenz
"Behördenstruktur in der Schulverwaltung soll noch schlanker werden" vom 7. Juli). Dadurch werden
fünf Behörden durch eine ersetzt. Durch Außenstellen der Landesregierung in den Bildungsregionen
ist sichergestellt, dass allen Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrkräften weiterhin eine
dienstleistungsbezogene Bildungsverwaltung vor Ort zur Verfügung steht. Darüber hinaus werden sieben
Leistungsfeststellungskommissionen und eine Disziplinarkommission zu einer gemeinsamen Leistungs- und Disziplinarkommission
für alle Pflichtschul- und Berufsschullehrkräfte zusammengefasst. Dadurch werden insgesamt sieben Behörden
eingespart.
Durch die in der zweiten Vorlage konzipierten Änderungen des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995 werden
die Änderungen der Schulverwaltung – Stichwort: Abschaffung der Bezirksschulräte – auch für den
Bereich der Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Lehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen
Privatschulen nachvollzogen.
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