Salzburger Bildungsverwaltung wird gestrafft

 

erstellt am
09. 07. 15
11.00 MEZ

Beschlüsse des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses des Salzburger Landtags
Salzburg (lk) - Mit einer Vorlage der Landesregierung für ein Gesetz, mit dem das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 und das Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995 geändert werden, sowie einer Vorlage der Landesregierung für ein Gesetz, mit dem ein Gesetz über die Ausübung der Diensthoheit über die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen sowie an konfessionellen Privatschulen erlassen wird (Salzburger Landeslehrpersonen- Diensthoheitsgesetz 2015) beschäftigte sich der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss des Salzburger Landtags am 08.07. Die beiden Vorlagen ergänzt durch die Festlegung des Inkrafttretens mit dem Beginn des Schuljahres 2015/16 wurden einstimmig angenommen.

Mit dem Gesetz werden die Bezirksschulämter in den fünf Bezirkshauptmannschaften abgeschafft und die Zuständigkeiten bei der Salzburger Landesregierung gebündelt (siehe dazu auch die Meldung der Landeskorrespondenz "Behördenstruktur in der Schulverwaltung soll noch schlanker werden" vom 7. Juli). Dadurch werden fünf Behörden durch eine ersetzt. Durch Außenstellen der Landesregierung in den Bildungsregionen ist sichergestellt, dass allen Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrkräften weiterhin eine dienstleistungsbezogene Bildungsverwaltung vor Ort zur Verfügung steht. Darüber hinaus werden sieben Leistungsfeststellungskommissionen und eine Disziplinarkommission zu einer gemeinsamen Leistungs- und Disziplinarkommission für alle Pflichtschul- und Berufsschullehrkräfte zusammengefasst. Dadurch werden insgesamt sieben Behörden eingespart.

Durch die in der zweiten Vorlage konzipierten Änderungen des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995 werden die Änderungen der Schulverwaltung – Stichwort: Abschaffung der Bezirksschulräte – auch für den Bereich der Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Lehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen nachvollzogen.

 

 

 

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