Gemeinsame Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer und der Grundbuch-Eintragungsgebühren
jetzt möglich
Wien (bmj) - Mit Juli 2015 haben das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für
Finanzen die technischen Voraussetzungen für die gemeinsame Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer und der
Grundbuch-Eintragungsgebühren geschaffen. Beim Kauf einer Immobilie oder einem Grundstück werden so Erleichterungen
für den Käufer geschaffen. Auch für Parteienvertreter - Rechtsanwälte und Notare -werden die
notwendigen Behördenwege vereinfacht und sie können ab sofort diese beiden Abgaben in einem Betrag entrichten.
Für die Gerichte bedeutet das vor allem eine Verwaltungsvereinfachung. Der formale Grundstein dafür wurde
bereits mit der Grunderwerbsteuergesetz-Novelle 2014 und der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 gelegt.
Mit der gemeinsamen Selbstberechnung wird der Bearbeitungsaufwand deutlich reduziert, denn Parteienvertreter und
Käufer müssen sich mit einer Angelegenheit nicht mehrfach befassen. "Die gemeinsame Selbstberechnung
ist effizient und führt zu einer Zeitersparnis für Käufer aber auch für Notare und Rechtsanwälte.
Zugleich sollen bei der Justiz weniger Vorschreibungsverfahren anfallen", so Justizminister Wolfgang Brandstetter.
"Ein weiterer Schritt in Richtung Bürokratieabbau und Verwaltungsvereinfachung ist damit gesetzt",
erklärt Finanzminister Hans Jörg Schelling. Bislang haben Gerichte die Grundbuchs-Eintragungsgebühr
selbständig vorgeschrieben, da die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer mit der Grundbuchs-Eintragungsgebühr
nicht gleichzeitig möglich war. Jetzt können Grundbuch-Eintragungsgebühr und die Selbstberechnung
der Grunderwerbssteuer gemeinsam beim zuständigen Finanzamt entrichtet werden. Damit eine Eintragung in das
Grundbuch erfolgen kann, ist die Selbstberechnungserklärung gegenüber dem Gericht Voraussetzung. Dafür
muss die "Vorgangsnummer", die der Parteienvertreter nach Vornahme der Selbstberechnung erhält,
bekanntgegeben werden. Mit dieser Nummer kann die Justiz auf die in FinanzOnline verfügbaren Daten zugreifen,
und diese müssen von den Parteienvertretern nicht mehr erneut eingetragen werden. Geregelt ist diese Art der
Datenübermittlung durch die Grunderwerbssteuer-Selbstberechnungs-Verordnung.
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