… auch für Frauen wird Auslandsdienst geöffnet – Auslandsfreiwilligengesetz in Begutachtung
Wien (bmask) - Am 15.07. ist der Entwurf eines Auslandsfreiwilligendienstegesetzes in Begutachtung gegangen.
Der Gesetzesentwurf, dessen Begutachtungsfrist bis zum 26. August 2015 läuft, führt die unterschiedlichen
Strukturen der bestehenden Auslandsdienste, also des Friedens-, Gedenk- und Sozialdienstes im Ausland, unter dem
Dach des Freiwilligengesetzes zusammen. Neben wesentlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Verbesserung
der sozialen Absicherung von Freiwilligendiensten führt die Zusammenführung der Regelungen im Freiwilligengesetz
zu spürbaren Verwaltungsvereinfachungen, zudem wird der Auslandsdienst für Frauen geöffnet. "Mit
der Schaffung dieser neuen rechtlichen und organisatorischen Grundlage werden die Auslandsfreiwilligendienste auf
eine breitere Basis gestellt. Der Dienst im Ausland wird dadurch nicht nur für Frauen und Männer gleich
zugänglich gemacht, sondern vor allem auch qualitativ aufgewertet und finanziell abgesichert", zeigt
sich Sozialminister Rudolf Hundstorfer über diesen weiteren Meilenstein der österreichischen Freiwilligenpolitik
erfreut.
Gerade im heurigen Gedenkjahr setzt die Gesetzesnovelle ein positives Zeichen für das tägliche Engagement
wider das Vergessen und für den aktiven Einsatz junger Frauen und Männer im Ausland. Gedenkdienerinnen
und Gedenkdiener leisten einen wichtigen Beitrag in der Aufarbeitung der Kriegsverbrechen des Nationalsozialismus
und der hiermit verbundenen historischen Verantwortung Österreichs. Durch das freiwillige Engagement im Sozialdienst
wird für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des jeweiligen Einsatzlandes ein wertvoller Beitrag geleistet.
Der Friedensdienst trägt durch seine Arbeit an gewaltfreien Konfliktlösungsmodellen mit der Bevölkerung
vor Ort zur Sicherung von Frieden in Krisengebieten bei.
Die wichtigsten Neuerungen des Auslandsfreiwilligengesetzes 2015 im Überblick
Das Gesetz bringt gleiche Rahmenbedingungen für teilnehmende Frauen und Männer. Ein Auslandfreiwilligendienst
kann ab 17 Jahren für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis maximal 12 Monaten absolviert werden. Neu
ist, dass nunmehr die TeilnehmerInnen unter 24 Jahren Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Darüber hinaus
haben die Teilnehmenden während ihres Einsatzes Anspruch auf ein Taschengeld, dessen maximale Höhe sich
monatlich auf maximal der Geringfügigkeitsgrenze - derzeit: 405,98 Euro - beläuft und von den anerkannten
Trägern innerhalb einer gewissen Bandbreite bestimmt werden kann, um so den unterschiedlichen Bedingungen
bzw. den Lebenshaltungskosten in den Einsatzländern gerecht zu werden. Des Weiteren ist im Gesetz eine Förderbestimmung,
die nach dem Verbraucherpreisindex valorisiert wird, vorgesehen. Diese Förderungen, die nunmehr nach sozialen
Kriterien zu vergeben ist, sollen in erster Linie dazu beitragen, die Mehrkosten aufgrund des Auslandsaufenthaltes
wie Reisekosten und Versicherungen der Teilnehmer/innen abzufedern. Neben diesen finanziellen Anreizen und der
damit verbundenen Attraktivitätssteigerung wird ein besonderes Augenmerk auf die sozialrechtliche Absicherung
gelegt. Demnach ist für Freiwilligendienstleistende für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
eine pauschalierte monatliche Beitragsgrundlage in der Höhe der (jährlich aufzuwertenden) Geringfügigkeitsgrenze
festgelegt, die vor allem für die teilnehmenden Frauen eine deutliche Verbesserung bringen wird. Für
die Arbeitslosenversicherung ist eine Rahmenfristerstreckung vorgesehen.
Qualitätssicherung und Anerkennung als Zivildienst
Mit dem Entwurf wird ein besonderes Augenmerk auf einen unter guten Rahmenbedingungen stattfindenden Auslandseinsatz
und die Sicherung einer hohen Qualität dieser Dienste gelegt. So sind mindestens 150 Stunden Ausbildung, pädagogische
Betreuung und Begleitung und eine maximale Einsatzzeit von 34 Wochenstunden vorgesehen. Aber auch im Hinblick auf
die Anrechnung auf den ordentlichen Zivildienst sind mit diesem Entwurf wesentliche Verbesserungen verbunden. Derzeit
ist für die Anerkennung eines Auslanddienstes auf den ordentlichen Zivildienst ein durchgehend 12-monatiger
Dienst notwendig. Durch die vorgesehene Novelle ist vorgesehen, dass für eine solche Anerkennung als Zivildienst
bereits 10 Monate ausreichen. Ebenso wird die Möglichkeit geschaffen, dass eine 10-monatige Tätigkeit
im Jugendfreiwilligendienst auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden kann. Durch diese Herabsetzungen
auf 10 Monate wird ein wesentlicher Beitrag geleistet, um die Lebensrealitäten und insbesondere die Ausbildungszyklen
zu berücksichtigen, was letztlich wiederum eine Förderung dieser Dienste darstellt.
"Mit dem Auslandsfreiwilligendienstegesetz und den damit verbundenen Neuerungen wird nicht nur ein weiterer
wichtiger Schritt in der Freiwilligenpolitik Österreichs gesetzt, sondern vor allem eine neue Qualität
in der nachhaltigen Sicherung des großartigen gesellschaftlichen Engagements konstituiert und festgeschrieben",
betont Hundstorfer abschließend.
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