Wien (bmj) - Derzeit beträgt die Strafdrohung beim Schleppen von mehr als zehn
Personen – unabhängig von anderen Erschwerungsgründen wie der Gewerbsmäßigkeit oder der Herbeiführung
qualvoller Zustände für Geschleppte – bis fünf Jahre Haft, was im Normalfall bei Vorliegen von Haftgründen
zur Untersuchungshaft führt. Nun häufen sich zuletzt die Fälle, in denen sich Tatverdächtige
explizit darauf berufen, nur knapp weniger als zehn Personen geschleppt zu haben. Daher möchten wir in diesem
Punkt nachschärfen und die Mindestgrenze für die höhere Strafdrohung von zehn auf weniger Personen
absenken. Das ist die Änderung eines von mehreren Erschwerungsgründen, um dem Schlepperunwesen noch effektiver
entgegenzuwirken.
Wir haben an sich eine sehr gute Rechtsgrundlage, um Schlepper zu verfolgen. Auch die Zahlen zeigen einen deutlichen
Anstieg der Fall- und Anklagezahlen – die Justiz ist sich ihrer wichtigen Aufgabe absolut bewusst. Bereits im Juli
wurden Maßnahmen getroffen: Die Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei wurde weiter intensiviert, Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte mit besonderen Erfahrungen und Wissen auf diesem Kriminalitätsgebiet wurden als Kontaktpersonen
eingesetzt, um eine konzentrierte Verfolgung von Schlepperei zu ermöglichen.
Die aktuelle Rechtslage in Österreich lautet wie folgt:
(1) Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür
geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
zu bestrafen.
(2) Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei im Sinne des Abs. 1 verurteilt
worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Als eine Verurteilung gilt auch eine solche
durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.
(3) Wer die Tat nach Abs. 1
1. gewerbsmäßig (§ 70 StGB),
2. in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden, oder
3. auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit
hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird,
begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Wer die Tat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder auf eine Art und Weise begeht,
dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird, ist vom Gericht
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(5) Fremde, deren rechtswidrige Einreise oder Durchreise durch die Tat gefördert wird, sind nicht als
Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen. Mit ihrer Zurück- oder Abschiebung darf zugewartet werden, wenn
und solange dies erforderlich ist, um sie zum Sachverhalt zu vernehmen.
(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Gegenstände,
die der Täter mit sich führt, oder zur Tatbegehung verwendete Beförderungsmittel oder Behältnisse
zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB) oder der Einziehung
(§ 26 StGB) vorläufig sicherzustellen. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem Zulassungsbesitzer
oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen ist das Gericht unverzüglich
zu verständigen.
(7) Die Abs. 1 bis 4 gelten für im Ausland begangene Straftaten, unabhängig von den Strafgesetzen
des Tatorts, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind.
Die vorgeschlagene Änderung bezieht sich ausschließlich auf Abs. 3 Z 2. Die konkrete Ausgestaltung ist
Sache des parlamentarischen Prozesses.
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