UVP-Bericht 2015: Viele Prüfungen von Windkraftwerken, kürzere Verfahrensdauer
Wien (pk) - Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) erlauben ein transparentes und integratives
Verfahren zur profunden fachlichen Beurteilung der Umweltauswirkungen von Vorhaben unter breiter Öffentlichkeitsbeteiligung
und führen zu besseren Projekten mit weniger Umwelteingriffen, schreibt Umweltminister Andrä Rupprechter
im 6. Bericht über die Vollziehung des UVP-Gesetzes ( III-208 d.B.), der dem Parlament dieser Tage vorgelegt
wurde. Minister Rupprechter informiert über die Weiterentwicklung der europäischen und nationalen Rechtslage
sowie über die Vollziehung des Gesetzes durch Landesregierungen und Verkehrsministerium. Hauptanwendungsfälle
der Umweltverträglichkeitsprüfung sind nach wie vor Projekte der Energiewirtschaft – insbesondere auch
die für die Energiewende wichtigen Windparks – und Infrastrukturprojekte. Zu den Neuerungen der letzten Jahre
zählen Überprüfungsanträge von Umweltorganisationen bei UVP-Feststellungsbescheiden, wenn keine
UVP erforderlich ist sowie der Übergang der Rechtsmittelverfahren vom Umweltsenat auf das Bundesverwaltungsgericht.
Häufiger werden auch grenzüberschreitende UVP-Verfahren nach der Espoo-Konvention durchgeführt,
die es Staaten und deren Öffentlichkeit seit 1997 ermöglichen, sich an UVP-Verfahren in anderen Staaten
für Projekte zu beteiligen, die erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben können.
Windkraftboom bei Umweltverträglichkeitsprüfungen im Vordergrund
Der ausführliche und übersichtliche statistische Abschnitt des Berichts zeigt, dass UVP-Feststellungsverfahren
im Berichtszeitraum zwischen 1.1.2012 und 28.2.2015 einen 40%-Schwerpunkt bei Infrastrukturprojekten (ohne Bundesstraßen
und Hochleistungsstrecken) aufwiesen. Auf den Sektor Land- und Forstwirtschaft entfielen insgesamt 19% der Feststellungsverfahren.
Ein Drittel der Verfahren galt der Energiewirtschaft (13%), der Wasserwirtschaft (10%) und dem Bergbau (10%). Den
geringsten Anteil an den Feststellungsverfahren nahmen die Abfallwirtschaft, sonstige Anlagen und Bundesstraßen
ein.
Gründe für Feststellungen waren in mehr als 40% der erfassten Bescheide im Berichtszeitraum Einzelfallprüfungen
wegen Änderungen von Vorhaben. Ein Drittel waren reine Feststellungsverfahren, in denen ermittelt wurde, ob
ein bestimmter Vorhabenstyp unter das UVP-Gesetz fällt.
Seit 2000 wurden 410 Genehmigungsverfahren durchgeführt, 71 davon betrafen Bundesstraßen oder Eisenbahn-Hochleistungsstrecken.
Bis 2005 stieg die Zahl der Genehmigungsverfahren ständig an, im langjährigen Schnitt auf 26 Vorhaben
pro Jahr. 2009, 2010 und 2014 lag die Anzahl der eingeleiteten UVP-Genehmigungsverfahren bei 36 Vorhaben, um 10
Vorhaben über dem langjährigen Schnitt seit 2000. Diese hohe Anzahl war vor allem auf Windenergieprojekte
und wasserwirtschaftliche Vorhaben zurückzuführen.
Seit 2000 stehen bei UVP-Vorhaben die Energiewirtschaft (27% der Vorhaben) und die Infrastruktur (ohne Bundesstraßen
und Hochleistungsstrecken, 25% der Vorhaben) im Vordergrund. Konkret geht es um Windenergieanlagen, Golf- und Freizeitanlagen
sowie um Landesstraßen und Umfahrungen). Bei den in die Zuständigkeit des Verkehrsressorts fallenden
UVP-Vorhaben (Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken) lag das Schwergewicht mit 12% eindeutig bei den Bundesstraßen.
Hochleistungsstrecken verbuchen 5% aller UVP-Vorhaben seit dem Jahr 2000. Von den 96 UVP-Vorhaben im Berichtszeitraum
entfielen beinahe die Hälfte auf Projekte der Energiewirtschaft und nur 16% auf Infrastrukturvorhaben, deren
Anteil im Vergleich zum letzten Berichtszeitraum um 5% abnahm. Bei den Energieprojekten kommt der "Windkraftboom"
mit 45 Projekten zum Tragen. In der "Wasserwirtschaft" stehen Wasserkraftwerke im Vordergrund, während
es bei den Infrastrukturprojekten vorrangig um den Neubau von Landesstraßen und Golfplätze geht.
Eine Erhebung der Verfahrenszeiten zeigt eine erhebliche Verkürzung der Verfahren, wenn die durchschnittliche
Verfahrensdauer von der öffentlichen Auflage aller vollständigen Unterlagen bis zur Entscheidung in erster
Instanz berücksichtigt wird.
|