Polizeiliche Zusammenarbeit mit Tschechien, EWR-Beitritt Kroatiens, Vereinfachung von Auslieferungen,
Urkundensicherheit in Tadschikistan
Wien (pk) - Dem Außenpolitischen Ausschuss liegen eine Reihe von internationalen Übereinkommen
und Verträgen zur Behandlung vor. So soll die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und Tschechien
weiter verbessert werden, beim Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wiederum ist eine Erweiterung um Kroatien
vorgesehen, Auslieferungen gegenüber Nicht-EU-Staaten schließlich werden vereinfacht und beschleunigt.
Was die Anerkennung ausländischer Urkunden betrifft, erhebt Österreich überdies Einspruch gegen
den Beitritt Tadschikistans zu einem entsprechenden Übereinkommen.
Österreich und Tschechien wollen polizeiliche Zusammenarbeit verbessern
Durch die Änderung des Vertrags zwischen Österreich und Tschechien über die polizeiliche Zusammenarbeit
(783 d.B.) soll vor allem die Effizienz bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit verstärkt
werden. Die neuen Bestimmungen betreffen in erster Linie die grenzüberschreitende Observation und Verfolgung
Flüchtender ("Nacheile"), wobei der nunmehr eingeführte europäische Haftbefehl Berücksichtigung
findet. Als Folge der Schengen-Erweiterung können die beiden Maßnahmen zudem nun auch aus einem Drittstaat
weitergeführt werden. Überdies wird die bisher geltende räumliche Beschränkung von zehn Kilometern
für den gemischten Streifendienst aufgehoben.
Kroatien nimmt am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teil
Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) wird um Kroatien erweitert. Wie es in den Erläuternden Bemerkungen
zur diesbezüglichen Regierungsvorlage (784 d.B.) heißt, soll das EWR-Erweiterungsübereinkommen
zur Stabilität Gesamteuropas beitragen. Der Vollbeitritt Kroatiens stelle darüber hinaus ein wichtiges
Signal an andere Staaten des westlichen Balkans dar, dass bei entsprechendem Reformwillen und einer Annäherung
an europäische Grundwerte die vollständige Integration in die EU erfolgt, wird weiters betont. Finanzielle
Auswirkungen wird das Übereinkommen nur für die EWR/EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie
für Kroatien auslösen.
Auslieferungsverfahren gegenüber Nicht-EU-Staaten sollen vereinfacht werden
Die Vereinfachung und Beschleunigung von Auslieferungsverfahren auch gegenüber Nicht-EU-Mitgliedstaaten ist
die Stoßrichtung des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (785
d.B.). Das im Rahmen des Europarats erarbeitete Vertragswerk orientiert sich dabei weitestgehend an den entsprechenden
Rechtsinstrumenten der EU und sieht im Wesentlichen vor, dass die Auslieferung mit Zustimmung der auszuliefernden
Person bereits auf der Grundlage des Fahndungsersuchens bewilligt werden kann. Daneben werden die Durchführung
des Auslieferungsverfahrens und die Übergabe der auszuliefernden Person an den ersuchenden Staat an kurze
Fristen gebunden, wodurch die Dauer der Auslieferungshaft verringert werden kann.
Österreichische Vorbehalte gegen tadschikische Urkunden
Österreich erhebt Einspruch gegen den Beitritt Tadschikistans zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung. Ziel dieses Schrittes ist es zu verhindern, dass tadschikische
Urkunden, die mit einer Apostille versehen sind, ohne weitere Kontrolle der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit
in Verfahren von österreichischen Behörden als Beweismittel zugelassen werden. Im Hinblick auf die hohe
Korruption in Verbindung mit dem niedrigen Einkommensniveau bestehe derzeit hohe Urkundenunsicherheit, heißt
es dazu in den Erläuternden Bemerkungen zur entsprechenden Regierungsvorlage (780 d.B.). Es sei somit nicht
auszuschließen, dass Urkunden in Tadschikistan mit unrichtigem Inhalt käuflich erworben werden können.
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