Wien (bmi) - Der Bund darf künftig auch gegen den Willen von Ländern und Gemeinden Unterkünfte
für hilfs- und schutzbedürftige Fremde schaffen. Dieses Durchgriffsrecht tritt am 1. Oktober 2015 in
Kraft und endet am 31. Dezember 2018. Das Bundesverfassungsgesetz sieht vor, dass der Bund in Gemeinden auch dann
Unterkünfte für hilfs- und schutzbedürftige Fremde schaffen kann, wenn sich Länder, Bezirke
oder Gemeinden dagegen aussprechen.
"Das Durchgriffsrecht kann ein wesentlicher Beitrag sein, die angespannte Situation in den Bundesbetreuungsstellen
zu entschärfen", sagt Innenministerin Mag.a Johanna Mikl-Leitner. "Damit hat das Innenministerium
endlich eine rechtliche Grundlage, um zu handeln. Für jeden, dem etwas an einer vernünftigen Flüchtlingsunterbringung
liegt, ist diese Einigung der beteiligten Parlamentarier zu begrüßen, denn es kommen nach wie vor mehr
Kriegsflüchtlinge, als von den Bundesländern übernommen werden können."
Voraussetzungen
Unterkünfte für hilfs- und schutzbedürftige Fremde dürfen ohne vorheriges Verfahren vom Bund
nur dann geschaffen werden, wenn ein Bedarf zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Menschen vorliegt,
gesetzlich festgelegte Richtwerte für Land, Bezirk und Gemeinde nicht erfüllt werden, der Bund über
das betroffene Grundstück verfügungsberechtigt ist und keine Interessen der Sicherheit, Gesundheit und
des Umweltschutzes dagegenstehen.
Ablauf
Vor der Erlassung eines Bescheides gegen den Grundstückseigentümer, mit dem die Nutzung und der Umbau
von bestehenden Bauwerken oder die Aufstellung beweglicher Wohneinheiten auf Grundstücken vorläufig angeordnet
wird, werden der Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde informiert. Der Bescheid wird gegenüber
dem Grundstückseigentümer erlassen und ersetzt die nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen
Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von Amts wegen zu prüfen,
ob die Nutzung den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften entspricht, mit Ausnahme des Bau- und Raumordnungsrechts,
wohl aber den Brandschutz betreffend. Festgestellte erforderliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Festigkeit,
Brandschutz, Hygiene, Nutzungssicherheit und Umweltverträglichkeit werden dem Bundesministerium für Inneres
mitgeteilt und durch dieses bescheidmäßig festgelegt.
Bezirks- und Gemeinderichtwerte
Jede Gemeinde hat im Bedarfsfall die erforderliche Anzahl von Plätzen für die Unterbringung von hilfs-
und schutzbedürftigen Fremden bereitzuhalten. Der Bezirks- und Gemeinderichtwert beträgt derzeit 1,5
Prozent der Wohnbevölkerung. Übersteigt die Zahl der unterzubringenden hilfs- und schutzbedürftigen
Fremden die Zahl der im Bundesgebiet bereitzuhaltenden Plätze, kann die Bundesregierung höhere Richtwerte
bestimmen.
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