Wien (pk) - Um die lange dauernden Hypo-Rechtsstreitigkeiten mit Bayern zu beenden, hat die Bundesregierung
am 7. Juli 2015 Finanzminister Hansjörg Schelling beauftragt, mit Bayern eine Generalbereinigung aller Auseinandersetzungen
zu vereinbaren. Nunmehr liegt ein Regierungsentwurf für ein "Bundesgesetz aus Anlass des Generalvergleichs
mit dem Freistaat Bayern" ( 796 d.B.) samt begleitenden Gesetzesänderungen vor. Der Streit verursache
erhebliche Kosten, belaste die politischen Beziehungen zu Bayern und erschwere eine geordnete Abwicklung der HETA,
argumentiert die Regierung: Bei Gerichten in München wird auf Basis des Eigenkapitalersatz-Gesetzes über
einen Streitwert von 4.853 Mrd. € verhandelt. Vor österreichischen Gerichten klagt Österreich auf Korrektur
des "Notverstaatlichungsvertrages" und auf Zahlung von 3,5 Mrd. € seitens der Bayerischen Landesbank
an die HETA. Die Bayerische Landesbank beansprucht 1,031 Mrd. € und 1,587 Mrd. Schweizer Franken aus dem Aktienkaufvertrag
und klagt von der Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding eine gesetzliche Ausfallsbürgschaft von
2,5 Mrd. € ein.
Hypo-Gläubiger werden am Misserfolg der Bank beteiligt
Die Regierungsvorlage enthält die Ermächtigung des Finanzministers, Zahlungen zu leisten und wechselseitig
mit Bayern auf Forderungen zu verzichten. Weiters soll der Finanzminister Hypo-Anleihen, für die Kärntner
Landeshaftungen gelten, von den Gläubigern zurückkaufen können. Auch diese sollen bei der Abwicklung
der HETA am wirtschaftlichen Misserfolg der ehemaligen Hypo Alpe Adria beteiligt werden. Da die Haftungen Kärntens
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landes übersteigen, soll der Finanzminister den Gläubigern
ein Angebot unterbreiten, das auf den Rang der Forderung und zugleich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
der HETA und Kärntens angemessen Bedacht nimmt. Akzeptiert eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger
das Angebot, soll es für alle Gläubiger gelten.
Durch Umwandlung in eine GmbH erhält die ABBAG, die Abbaugesellschaft des Bundes, eine sparsame und schlanke
Organisation unter Wahrung des Eigentümereinflusses. Zugleich werden die Befugnisse der ABBAG um die Erbringung
von Dienstleistungen erweitert, die für eine bestmögliche Verwertung des Vermögens und die Liquidation
einer Abbaugesellschaft erforderlich sind. Änderungen und Klarstellungen im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
dienen der Abgrenzung der Anwendungsbereiche das Bankensanierungs- und Abwicklungsgesetz und des Finanzmarktstabilitätsgesetz.
Ab 2015 muss die Finanzmarktaufsicht (FMA) von allen Banken Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
einheben und für die Übertragung von 200 Mio. € an den Einheitlichen Abwicklungsfonds sorgen. In diesem
Zusammenhang wird die FMA ermächtigt, eine Verordnung über die Methode zu erlassen, mit der die Beiträge
und Sonderbeiträge der Banken zu berechnen sind. Damit wird vermieden, dass die FMA jeden einzelnen der 615
Bescheide, die sie bis Ende November 2015 abfassen muss, auch methodisch eigenständig und umfassend begründen
muss. Zudem erhält die FMA die Möglichkeit, Beiträge und Sonderbeiträge sofort zu vollstrecken.
So werden Belastungen des Bundes vermieden, der Fehlbeträge aus EU-rechtlichen Gründen vorstrecken müsste.
Die Verquickung des Bankensanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz führt
bei der Anwendung der beiden Gesetze zu Rechtsunsicherheiten - daher werden sie entkoppelt: Das Bankensanierungs-
und Abwicklungsgesetzes dient der vorübergehenden Liquiditäts- und Eigenmittelstärkung, das Finanzmarktstabilisierungsgesetz
gilt für Altfälle.
|