|
||
Lebensversicherungspaket der FMA erlangt Rechtskraft |
|
erstellt am |
Wien (fma) - Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt hat das von der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde
FMA erlassene Verordnungspaket zur nachhaltigen Absicherung der privaten Lebensversicherung in einem Umfeld weiter
anhaltend niedriger Zinsen Rechtskraft erlangt. Die Maßnahmen berücksichtigen auch bereits die Erfordernisse
durch die mit 1.1.2016 bevorstehende Umstellung auf das neue Aufsichtsregime "Solvency II" und tragen
den wirtschaftlichen Herausforderungen für die Produktgestaltung Rechnung. "Unser Maßnahmenpaket
wirkt präventiv und stellt sicher, dass die in der privaten Lebensversicherung garantierten Leistungen auch
bei weiterhin anhaltend niedrigen Zinsen auf jeden Fall auch künftig eingehalten werden können. Es trägt
wesentlich zur Stabilität der Versicherungsunternehmen bei und ist ein starkes Signal, dass die private Lebensversicherung
ein sicheres Anlage- und Vorsorgeprodukt ist. Zu dem stellt es sicher, dass die Versicherungskunden transparent,
nachvollziehbar und vergleichbar über Chancen und Risiken dieser Produkte informiert werden", unterstreicht
der Vorstand der FMA, Mag. Helmut Ettl und Mag. Klaus Kumpfmüller.
Der aktuelle Höchstzinssatz ist nur auf die zu diesem Zeitpunkt neu abzuschließenden Verträge anzuwenden. Für bestehende Lebensversicherungsverträge gilt weiterhin die beim Vertragsabschluss garantierte Verzinsung. Die konkrete Höhe des Garantiezinses darf sich allerdings nicht pauschal an dem höchstzulässigen
Zinssatz orientieren, sondern ist unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Produkts
nach dem Grundsatz der Vorsicht festzulegen. Die FMA sieht sich daher veranlasst, die seit 2013 zu bildende ZZR zu erhöhen und gleichzeitig den Zeitraum bis zum vollständigen Aufbau der Rückstellung zu verkürzen. Die Dotierung der Zinszusatzrückstellung hat überwiegend aus den Eigenmitteln zu erfolgen. Zur Sicherstellung
eines ausreichenden Aufbaus kann bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Mindestgewinnbeteiligung
ein begrenzter Betrag in Abzug gebracht werden, der bei einer Auflösung der Zinszusatzrückstellung in
vollem Umfang in Form einer Gewinnbeteiligung oder im Rahmen der Erfüllung der garantierten Leistung den Versicherungsnehmern
wieder zugutekommt. Insbesondere in Niedrigzinsphasen und bei volatilen Kapitalmärkten soll es für Versicherungsunternehmen möglich sein, Versicherungsprodukte anzubieten, die über stärkere Ausgleichsmechanismen für schwankende Kapitalerträge verfügen, ohne dass dadurch die Ansprüche der Versicherten auf eine angemessene Gewinnbeteiligung beeinträchtigt werden. Die neue Gewinnbeteiligungsverordnung wird diesbezüglich Anforderungen an jene Schlussgewinne regeln, die in der Rückstellung für Gewinnbeteiligung geführt werden. Um auch bei neuen Produkten ausreichend laufende Zuteilungen der Gewinne sicherzustellen, wird der Anteil der Schlussgewinne an der gesamten Gewinnbeteiligung beschränkt. Änderungen in der Produktgestaltung forciert auch das neue Eigenmittelregime ("Solvency II"),
das wesentlich stärker als das bisherige Eigenmittelregime die Langfristigkeit des Lebensversicherungsgeschäftes
und die Garantien berücksichtigt. Deshalb ist es wichtig, dass der aufsichtsrechtliche Rahmen auch Produkte
mit neuen Garantieformen umfasst. |
||
|
|
|
|
||
|
|
|
Kennen Sie schon unser kostenloses Monatsmagazin "Österreich Journal" in vier pdf-Formaten? Die Auswahl finden Sie unter http://www.oesterreichjournal.at |
||
|
|
|