Kosten für sozial- bzw. wirtschaftlich Benachteiligte bei 40 Euro - Basiskonto bietet
alle Funktionen außer Überziehungsrahmen
Wien (bmask) - Das Sozialministerium hat am 04.11. einen Entwurf für das Verbraucherzahlungskontogesetz
zur Begutachtung verschickt. Mit diesem Gesetz wird die Zahlungskontenrichtlinie der EU in Österreich umgesetzt.
Jedem Verbraucher, jeder Verbraucherin, der/die sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält,
wird das Recht auf ein Zahlungskonto bei einem österreichischen Kreditinstitut eingeräumt. "Mit
dem neuen Basiskonto helfen wir daher nicht nur Personen, die bisher kein Konto hatten. Es ist auch ein Angebot
an all jene VerbraucherInnen, die ohnehin keinen Überziehungsrahmen eingeräumt erhalten und die sich
mit dem Basiskonto im Durchschnitt die Hälfte ihrer bisherigen Kontokosten ersparen können", hebt
Sozialminister Rudolf Hundstorfer hervor. Das Basiskonto bietet alle Funktionen, außer einen Überziehungsrahmen.
Das Basiskonto soll es ab Mitte September 2016 geben. "Dabei möchte ich mich vor allem bei den VertreterInnen
der Banken bedanken, die sich zu dieser sozialen Maßnahme bereit erklärt haben." Der Begutachtungsentwurf
wurde im Vorfeld mit VertreterInnen der Sparte Banken in der WKO, der FMA, der Bundesarbeiterkammer, der Schuldenberatungen
und der befassten Ministerien erarbeitet und abgestimmt.
Der Kernbereich des Gesetzes sind die Regelungen zu so genannten Basiskonten. Damit haben in Zukunft beispielsweise
auch AsylwerberInnen, Obdachlose, verschuldete Personen oder VerbraucherInnen aus anderen Mitgliedstaaten der EU,
die in Österreich keinen Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben, einen gesetzlichen Anspruch auf ein Girokonto.
Diesen Personengruppen wurde bisher häufig ein Konto entweder überhaupt verwehrt oder nur zu sehr nachteiligen
Bedingungen eingeräumt. Dadurch konnten die Betroffenen nur sehr eingeschränkt am sozialen und wirtschaftlichen
Leben teilnehmen. So setzen beispielsweise Arbeitsverträge, finanzielle Leistungen des Staates, Mietverträge,
Verträge über Strom, Wasser und Telefon und der gesamte Bereich des Internethandels im Normalfall ein
Bankkonto voraus, über das Überweisungen, Lastschriften oder Kartenzahlungen abgewickelt werden können.
Ohne Konto ist ein Zugang zu diesen elementaren Diensten und Leistungen bisher kaum möglich gewesen.
Bei dem neuen Basiskonto muss das Kreditinstitut dem Kontoinhaber mit Ausnahme eines Überziehungsrahmens alle
in der Praxis wesentlichen Zahlungsdienste einschließlich einer Bankomatkarte für eine unbeschränkte
Zahl von Zahlungsvorgängen zur Verfügung stellen. Das dafür pro Jahr insgesamt verrechnete Entgelt
darf weder den Betrag von 80 Euro noch die jährlichen Kontokosten übersteigen, die der Verbraucher bei
dem für ihn günstigsten der aktuell vom Kreditinstitut angebotenen normalen Zahlungskonten zu zahlen
hätte. Für sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftige VerbraucherInnen beträgt die
absolute Entgeltobergrenze pro Jahr 40 statt 80 Euro. Welche VerbraucherInnen als besonders schutzbedürftig
gelten, hat das Sozialministerium mit Verordnung festzulegen. Gedacht ist beispielsweise an BezieherInnen einer
Mindestpension, einer Mindestsicherung oder einer Notstandshilfe sowie an AsylwerberInnen, Obdachlose oder von
einem Privatkonkurs betroffene Personen.
Verbesserungen und mehr Rechte für BankkundInnen
Neben dem Recht auf ein Basiskonto wird das neue Gesetz für VerbraucherInnen auch noch eine Reihe weiterer
Verbesserungen bringen:
- Um einen einfachen und zuverlässigen Preisvergleich zu ermöglichen,
müssen den VerbraucherInnen vor Vertragsabschluss und später mindestens einmal jährlich Entgeltinformationen
und Entgeltaufstellungen in einer einheitlichen Terminologie und in einem einheitlichen Format mitgeteilt werden.
Außerdem wird die Bundesarbeitskammer mit dem Betrieb einer Website beauftragt, auf der man mit Hilfe der
jährlichen Kontokosten als "Schlüsselindikator" die Entgelte vergleichen kann, die in Österreich
für Zahlungskonten verlangt werden. Diese Vergleichswebsite soll wechselwilligen BankkundInnen einen Überblick
über das für sie passendste und günstigste Kontoprodukt bieten.
- Damit man ohne Schwierigkeiten die jeweils günstigsten Angebote am Markt
nutzen kann, müssen die Banken ihren KundInnen einen Service zur Verfügung stellen, der alle mit einem
Kontowechsel verbundenen Umstellungen und Verständigungen dritter Personen umfasst - ein standardisiertes
Wechselprocedere.
- Wenn das Konto am Jahresende seit mehr als drei Monaten durchgehend mit mehr
als dem eineinhalbfachen der durchschnittlichen monatlichen Kontoeingänge überzogen ist, muss die Bank
den KundInnen Informationen zu mindestens einem Ratenkredit mitteilen, mit dem der Kreditbedarf der KundInnen kostengünstiger
als mit der bestehenden Überziehung abgedeckt werden könnte. Außerdem muss den KundInnen eine individuelle
Beratung über günstigere Kreditprodukte angeboten werden. Damit sollen VerbraucherInnen vor hohen Überziehungskosten
geschützt und der Gefahr einer beginnenden Überschuldung vorgebeugt werden: das Ausnutzen des Überziehungsrahmens
auf Dauer ist im Normalfall deutlich teurer für die BankkundInnen als ein Konsumkredit über denselben
Betrag.
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