Vereinbarkeit von Beruf und Familie wird verbessert – Klarere Regeln bei Elternteilzeit - auch
Pflegeeltern ohne Adoptionsabsicht können nun in Karenz gehen
Wien (bmask) - "Mit den vorliegenden Neuerungen werden Maßnahmen umgesetzt, die die Vereinbarkeit
von Beruf und Familie verbessern und gleichzeitig den Bedürfnissen der betrieblichen Praxis entgegenkommen",
unterstrich Sozialminister Rudolf Hundstorfer zu den am 03.11. in Begutachtung gegangenen Novellen zum Mutterschutzgesetz
und Väter-Karenzgesetzes. Die Begutachtung des Vereinbarkeitspaketes beginnt mit dem heutigen Tag und dauert
zwei Wochen. Das Parlament soll die Novelle noch heuer beschließen, sodass die Änderungen mit 1. Jänner
2016 in Kraft treten können.
Der Sozialminister erläuterte die Maßnahmen im Detail: Karenz für Pflegeeltern ist derzeit nur
möglich, wenn ein Kind in Adoptionsabsicht in unentgeltliche Pflege genommen wird. Häufig ist jedoch
eine Adoption nicht möglich. Bestand keine Adoptionsmöglichkeit musste zumeist ein Pflegeelternteil das
Arbeitsverhältnis lösen, um sich dem Pflegekind bei der Übernahme verstärkt widmen zu können.
Nunmehr wird auch ein Karenzanspruch für Pflegeeltern ohne Adoptionsabsicht geschaffen.
Schutz bei Fehlgeburt: Da in der Vergangenheit immer wieder Arbeitsverhältnisse von Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen
nach einer Fehlgeburt der Arbeitnehmerin gelöst wurden, soll nun den Frauen, insbesondere auch um die psychische
Belastung möglichst gering zu halten, ein zeitlich begrenzter Schutz vor Kündigung und Entlassung zukommen.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Fehlgeburt zu laufen und endet vier Wochen danach.
Bislang gibt es bei Elternteilzeiten keine Regelung, in welchem Ausmaß, die Arbeitszeit reduziert werden
kann - es konnten daher auch sehr geringe (z.B. eine Stunde) oder sehr starke Reduktionen der wöchentlichen
Arbeitszeit (z.B. 35 Stunden) vorgenommen werden. Mit der Novelle soll bei der Elternteilzeit die Arbeitszeitreduktion
zumindest 20 Prozent der wöchentlichen Normalarbeitszeit betragen. Die Mindestarbeitszeit während der
Elternteilzeit soll mit zwölf Stunden pro Woche festgelegt werden.
Zweiter Meldezeitpunkt: Wenn bei Eltern mit einem selbständig erwerbstätigen Teil und einem unselbstständig
erwerbstätigen Teil im unmittelbaren Anschluss an die Mutterschutzfrist der selbständig erwerbstätige
Elternteil die Betreuung des Kindes übernimmt, kann nach derzeitiger Rechtslage später (z.B. nach einem
Jahr) vom unselbständig erwerbstätigen Elternteil keine Karenz mehr angemeldet und angetreten werden.
Nunmehr soll dem Elternteil die Inanspruchnahme der Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht
werden, sofern der andere Elternteil aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit keinen Karenzanspruch
hat.
Freie Dienstnehmerinnen: Freie Dienstnehmerinnen können zwar Wochengeld beziehen, sie haben jedoch keinen
Anspruch auf Freistellung gegenüber den Arbeitgebern. Es wird daher die Einbeziehung von arbeitnehmerähnlichen
freien Dienstnehmerinnen in die absoluten und individuellen Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes
vorgesehen.
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