Pensionsvorausberechnung für
 Jahrgänge 1955 bis 1960

 

erstellt am
16. 11. 15
11:00 MEZ

SVB startet Versandaktion
Wien (svb) - Bäuerinnen und Bauern, die in den Jahren 1955 bis 1960 geboren sind, erhalten in den nächsten Tagen von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) eine Pensionsvorausberechnung. Diese soll als Orientierungshilfe dienen, um den Pensionsantritt bestmöglich planen zu können. Mit diesem Schreiben informiert die SVB all jene Pensionsversicherten, für die sie leistungszuständig ist, wie es sich auswirkt, wenn die Pension nicht zum frühestmöglichen Termin, sondern erst zum Regelpensionsalter in Anspruch genommen wird.

Jede erworbene Versicherungszeit in der gesetzlichen Pensionsversicherung in Österreich wirkt sich auf die künftig zu erwartende Pensionshöhe aus. Diese Tatsache wurde nicht zuletzt mit der Umstellung des Pensionsberechnungssystems auf ausschließlich das Pensionskonto im Jahr 2014 und dem Versand der Mitteilung über die Kontoerstgutschrift für die Versicherten erkennbar.

Das Pensionskonto gibt Auskunft über die monatlich zu erwartende Bruttopension zum Regelpensionsalter, das derzeit bei Frauen beim 60. und bei Männern beim 65. Lebensjahr liegt. Ein Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter, also beispielsweise bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, führt zu Abschlägen und somit in weiterer Folge zu einer niedrigeren Pension.

Um den pensionsnahen Geburtsjahrgängen die Planung des Zeitpunktes des Pensionsantritts zu erleichtern, übermittelt die SVB den betroffenen Bäuerinnen und Bauern – also jenen, die zwischen 1955 und 1960 geboren sind und innerhalb von zehn Jahren Anspruch auf eine Pension haben – in den nächsten Tagen erstmals eine Pensionsvorausberechnung. Diese Mitteilung gibt eine Übersicht über die möglichen Zeitpunkte eines Pensionsantritts für

  • die Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer inkl. Langzeitversichertenregelung
  • die Korridorpension und
  • die Alterspension

samt den zu erwartenden Pensionshöhen. Bei dieser Vorausberechnung wird angenommen, dass bis zur Pensionierung weiter Pensionsversicherungszeiten erworben werden. Hierzu wird die Beitragsgrundlage aus dem Jahr 2014 bis zum möglichen Pensionsantritt fortgeschrieben. Durch den Vergleich der unterschiedlichen Pensionshöhen ist für die Versicherten erkennbar, wie sich die Pensionshöhe entwickelt, wenn die Pension nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt, sondern zum Regelpensionsalter in Anspruch genommen wird.
Voraussetzungen für Erhalt einer Pensionsvorausberechnung

Eine Pensionsvorausberechnung erhalten all jene Bäuerinnen und Bauern der Geburtsjahrgänge 1955 bis 1960, die die Voraussetzungen für oben genannte Pensionsarten erfüllen. Eine Schwerarbeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension wird nicht berücksichtigt, weil hier besondere Bestimmungen gelten. Weitere Kriterien für den Erhalt eines diesbezüglichen Schreibens sind das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit im Jahr 2014 sowie zum Berechnungszeitpunkt im Jahr 2015 und dass bereits eine endgültige Kontoerstgutschrift ausgestellt wurde. Wenn ein Pensions- oder Überprüfungsantrag gestellt wurde und dieser noch nicht erledigt ist, ergeht keine Pensionsvorausberechnung.

Die Zusendung der Pensionsvorausberechnung erfolgt vom leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger, für Bäuerinnen und Bauern also von der SVB. Bäuerliche Versicherte, die auch eine andere Erwerbstätigkeit ausüben und daher z.B. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pensionsversichert sind, erhalten die Pensionsvorausberechnung von der Pensionsversicherungsanstalt.

Bei den ausgewiesenen Beträgen der Pensionsvorausberechnung gilt es zu beachten, dass es sich um unverbindliche Bruttowerte handelt, Krankenversicherungsbeitrag und eine eventuelle Lohn- bzw. Einkommensteuer sind hier noch nicht abgezogen. Die Berechnung basiert auf der derzeitigen Rechtslage, auch künftige Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen, Geldwertänderungen oder allfällige ausländische Versicherungszeiten sind nicht berücksichtigt. Zudem wird im Zuge dieser Vorausberechnung bei niedrigen Pensionshöhen keine Aussage über einen möglichen Ausgleichszulagenanspruch getroffen.

 

 

 

Allgemeine Informationen:
http://www.svb.at

 

 

 

 

 

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