WKO und ÖHV begrüßen Booking.com-Entscheidung
 des deutschen Bundeskartellamtes

 

erstellt am
23. 12. 15
11:00 MEZ

IHA-Beschwerde erfolgreich: Deutsches Bundeskartellamt untersagt Booking.com jedwede Paritätsklauseln
Wien (pwk/öhv) - Das deutsche Bundeskartellamt hat Booking.com in seinem Beschluss die erst im Juli dieses Jahres erneuerten Paritätsklauseln in den AGBs und sonstigen Vereinbarungen untersagt. Der deutsche und europäische Marktführer unter den Online-Buchungsportalen darf somit keine Paritätsklauseln gegenüber seinen Hotelpartnern in Deutschland anwenden. Andernfalls würde Booking.com eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit Bußgeld in bis zu dreistelliger Millionenhöhe geahndet werden könnte. Booking.com wurde aufgetragen, die beanstandeten Klauseln aus seinen AGB und Preferred Partner-Vereinbarungen bis Ende Jänner 2016 zu entfernen.

Für Siegfried Egger, Obmann des Fachverbandes Hotellerie in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), und Markus Gratzer, Generalsekretär der Österreichischen Hoteliervereinigung (ÖHV), bedeutet dies, dass sich die Österreichische Bundeswettbewerbsbehörde einen diesbezüglichen Schritt auch für Österreich jetzt sehr genau ansehen müsse. Dazu gibt es bereits seit längerem einen intensiven Informationsaustausch. Für die Hotellerie-Branchenvertretungen ist klar, dass an oberster Stelle unternehmerische Freiheit und fairer Wettbewerb stehen müssen. Gerade in der immer wichtiger werdenden Online-Distribution ist es das Gebot der Stunde. Egger und Gratzer betonen: „Europa ist in Bewegung gekommen. Auch Österreich muss sich jetzt positionieren.“

„Die Branche ist nicht bereit, solche Einschränkungen in ihrer unternehmerischen Freiheit bei der Gestaltung von Preisen und Konditionen zu akzeptieren und sich bei ihrer Angebotsdistribution auf Offline-Medien des 20. Jahrhunderts - wie Telefon, Telefax oder Brief - beschränken zu lassen“, fügen Egger und Gratzer hinzu.

Auf Druck zahlreicher Wettbewerbsbehörden hatte Booking.com auch für Deutschland angeboten, die Bestpreisklauseln in seinen AGBs gegenüber anderen Vertriebsportalen nicht mehr einzufordern. Auch Verfügbarkeits- und Konditionenparitätsforderungen hätte Booking.com aufgeben. Auf hoteleigenen Webseiten hätten aber keine besseren Konditionen angeboten werden dürfen, als auf Booking.com. Ein für die Branchenvertreter inakzeptabler Vorschlag.

 

 

 

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