Verpflichtende Nährwertkennzeichnung: Ausnahmen
 für österreichische Klein- und Handwerksbetriebe

 

erstellt am
28. 01. 16
11:00 MEZ

Wien (bmg) - Mit 13. Dezember 2016 wird es verpflichtend, bestimmte Nährwerte auf verpackten Lebensmitteln zu kennzeichnen. Das gibt die EU-Verordnung zur Information der VerbraucherInnen über Lebensmittel (LMIV) vor. Österreich hat nun bei der Umsetzung der Verordnung besonders auf Handwerks- und Kleinbetriebe Rücksicht genommen: Wenn jemand die selbst hergestellten vorverpackten Lebensmittel direkt an die Kundinnen und Kunden verkauft, müssen die Nährwerte nicht angegeben werden. "Wir haben dabei vor allem österreichische Klein- und Kleinstbetriebe im Auge, die ab Hof, in mobilen Verkaufsständen oder im Rahmen einer Hauszustellung ihre Produkte verkaufen. Diese nicht über Gebühr zu belasten, war uns ein großes Anliegen. Ich freue mich, dass in den gemeinsamen Gesprächsrunden mit der österreichischen Wirtschaftskammer und der Landwirtschaftskammer eine sehr gute und für alle lebbare Umsetzung der EU-Verordnung gelungen ist", betont Gesundheitsministerin Sabine Oberhauser, die für allgemeine Kennzeichnungsfragen rund um Lebensmittel zuständig ist.

Auf allen verpackten Lebensmitteln sind ab Ende des Jahres die sogenannten "Big Seven", die "Großen Sieben" anzugeben. Darunter fallen die Kalorien, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz, bezogen auf 100 g oder 100 ml. "Die Pflicht zur Information über den Nährwert auf der Verpackung ist grundsätzlich zu begrüßen. Sie ergänzt Ernährungsmaßnahmen als Bestandteil der Gesundheitspolitik, trägt zur Aufklärung der Öffentlichkeit über Ernährungsfragen bei und fördert in weiterer Folge eine bewusste Auswahl von Lebensmitteln", erklärt Oberhauser. Die EU-Verordnung bietet aber auch Raum für Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung. Davon hat Österreich Gebrauch gemacht, um kleinen Betrieben unter die Arme zu greifen. Christoph Leitl, Präsident der Wirtschaftskammer Österreich: "Ich danke der Gesundheitsministerin für ihr Verständnis, kleine Betriebe nicht zusätzlich bürokratisch zu belasten. Es ist uns gemeinsam gelungen, dass mit der vereinbarten Kennzeichnungsausnahme die Besonderheit des Handwerk gewürdigt wird und damit eine deutliche Entlastung für viele Betriebe der Lebensmittelwirtschaft erreicht wurde. Die handwerkliche Herstellung macht aus jedem Produkt ein Unikat, was nicht nur von den Konsumentinnen und Konsumenten geschätzt wird, sondern nun auch von den Behörden anerkannt wird." Und der Bundesinnungsmeister der Lebensmittelgewerbe, Paulus Stuller, ergänzt: "Hier wurde eine wirklich praxisgerechte Lösung für das österreichische Handwerk geschaffen."

Die vom Gesundheitsministerium definierte Ausnahmeregelung bezieht sich auf die "direkte Abgabe kleiner Mengen von Erzeugnissen an den Endverbraucher" und auf "handwerklich hergestellte Lebensmittel". Von der Kennzeichnungspflicht befreit sind also erstens HerstellerInnen, die ab Hof, in einer selbst betriebenen Verkaufsstelle oder in mobilen Verkaufsständen, im Rahmen einer Hauszustellung oder im eigenen Betrieb unmittelbar an EndverbraucherInnen abgeben; sowie zweitens Handwerksbetriebe, die im Gewerberegister in dieser Form eingetragen sind, sofern ihre Produkte nur regional und punktuell vertrieben werden. Die Abgabe durch lokale Einzelhandelsgeschäfte, z.B. im "Regionalregal" oder "regionalen Eck", ist von der Ausnahmeregelung ebenfalls umfasst. Ist ein Produkt allerdings in Supermärkten in ganz Österreich erhältlich, kann nicht mehr von einer lokalen Abgabe gesprochen werden und die Nährwertkennzeichnung muss folgerichtig erfolgen. Und nicht zuletzt tritt Leitl auch allfälligen Gerüchten entgegen, wonach auch Gastwirte neben den allergenen Stoffen in Zukunft Kalorien, Zucker, Eiweiß, Salz etc. auf ihren Speisekarten angeben müssen: "Das wird nicht passieren."

 

 

 

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