Wien (bmg) - Mit 13. Dezember 2016 wird es verpflichtend, bestimmte Nährwerte auf verpackten Lebensmitteln
zu kennzeichnen. Das gibt die EU-Verordnung zur Information der VerbraucherInnen über Lebensmittel (LMIV)
vor. Österreich hat nun bei der Umsetzung der Verordnung besonders auf Handwerks- und Kleinbetriebe Rücksicht
genommen: Wenn jemand die selbst hergestellten vorverpackten Lebensmittel direkt an die Kundinnen und Kunden verkauft,
müssen die Nährwerte nicht angegeben werden. "Wir haben dabei vor allem österreichische Klein-
und Kleinstbetriebe im Auge, die ab Hof, in mobilen Verkaufsständen oder im Rahmen einer Hauszustellung ihre
Produkte verkaufen. Diese nicht über Gebühr zu belasten, war uns ein großes Anliegen. Ich freue
mich, dass in den gemeinsamen Gesprächsrunden mit der österreichischen Wirtschaftskammer und der Landwirtschaftskammer
eine sehr gute und für alle lebbare Umsetzung der EU-Verordnung gelungen ist", betont Gesundheitsministerin
Sabine Oberhauser, die für allgemeine Kennzeichnungsfragen rund um Lebensmittel zuständig ist.
Auf allen verpackten Lebensmitteln sind ab Ende des Jahres die sogenannten "Big Seven", die "Großen
Sieben" anzugeben. Darunter fallen die Kalorien, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker,
Eiweiß und Salz, bezogen auf 100 g oder 100 ml. "Die Pflicht zur Information über den Nährwert
auf der Verpackung ist grundsätzlich zu begrüßen. Sie ergänzt Ernährungsmaßnahmen
als Bestandteil der Gesundheitspolitik, trägt zur Aufklärung der Öffentlichkeit über Ernährungsfragen
bei und fördert in weiterer Folge eine bewusste Auswahl von Lebensmitteln", erklärt Oberhauser.
Die EU-Verordnung bietet aber auch Raum für Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung.
Davon hat Österreich Gebrauch gemacht, um kleinen Betrieben unter die Arme zu greifen. Christoph Leitl, Präsident
der Wirtschaftskammer Österreich: "Ich danke der Gesundheitsministerin für ihr Verständnis,
kleine Betriebe nicht zusätzlich bürokratisch zu belasten. Es ist uns gemeinsam gelungen, dass mit der
vereinbarten Kennzeichnungsausnahme die Besonderheit des Handwerk gewürdigt wird und damit eine deutliche
Entlastung für viele Betriebe der Lebensmittelwirtschaft erreicht wurde. Die handwerkliche Herstellung macht
aus jedem Produkt ein Unikat, was nicht nur von den Konsumentinnen und Konsumenten geschätzt wird, sondern
nun auch von den Behörden anerkannt wird." Und der Bundesinnungsmeister der Lebensmittelgewerbe, Paulus
Stuller, ergänzt: "Hier wurde eine wirklich praxisgerechte Lösung für das österreichische
Handwerk geschaffen."
Die vom Gesundheitsministerium definierte Ausnahmeregelung bezieht sich auf die "direkte Abgabe kleiner Mengen
von Erzeugnissen an den Endverbraucher" und auf "handwerklich hergestellte Lebensmittel". Von der
Kennzeichnungspflicht befreit sind also erstens HerstellerInnen, die ab Hof, in einer selbst betriebenen Verkaufsstelle
oder in mobilen Verkaufsständen, im Rahmen einer Hauszustellung oder im eigenen Betrieb unmittelbar an EndverbraucherInnen
abgeben; sowie zweitens Handwerksbetriebe, die im Gewerberegister in dieser Form eingetragen sind, sofern ihre
Produkte nur regional und punktuell vertrieben werden. Die Abgabe durch lokale Einzelhandelsgeschäfte, z.B.
im "Regionalregal" oder "regionalen Eck", ist von der Ausnahmeregelung ebenfalls umfasst. Ist
ein Produkt allerdings in Supermärkten in ganz Österreich erhältlich, kann nicht mehr von einer
lokalen Abgabe gesprochen werden und die Nährwertkennzeichnung muss folgerichtig erfolgen. Und nicht zuletzt
tritt Leitl auch allfälligen Gerüchten entgegen, wonach auch Gastwirte neben den allergenen Stoffen in
Zukunft Kalorien, Zucker, Eiweiß, Salz etc. auf ihren Speisekarten angeben müssen: "Das wird nicht
passieren."
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