Wirtschaftskammer geht erfolgreich gegen
 deutsche Wortmarke „Sackerl“ vor

 

erstellt am
18. 03. 16
11:00 MEZ

Löschung des Begriffes „Sackerl“ aus deutschem Markenregister erreicht – Leitl: „wichtiger Erfolg, mit dem Schädigung heimischer Betriebe verhindert wurde“
Wien (pwk) - Einen wichtigen Erfolg zugunsten der heimischen Betriebe hat die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) beim Deutschen Patent- und Markenamt erreicht: Eine deutsche Unternehmerin hatte sich dort den Begriff „Sackerl“ als Wortmarke schützen lassen und zwar im Wesentlichen für die Auslieferung und Verpackung von Geschenkartikeln sowie die Zusammenstellung von Präsenten zu Verkaufs- und Repräsentationszwecken. In der Folge wurden heimische Unternehmen abgemahnt, den Begriff „Sackerl“ nicht mehr zu verwenden - oder aber einen Lizenzvertrag abzuschließen und eine entsprechende Lizenzgebühr zu bezahlen.

„Etliche Betriebe, darunter vor allem Ein-Personen-Unternehmen, die zum Beispiel über das Internet Geschenkartikel, Kräutersackerl oder Ähnliches vertreiben, haben sich bei der Wirtschaftskammer beschwert. In der Tat besteht beim Vorgehen der deutschen Unternehmerin der dringende Verdacht eines unlauteren Geschäftsmodells“, so Wirtschaftskammer-Präsident Christoph Leitl. Die WKÖ hat sofort rechtliche Schritte eingeleitet und in Deutschland einen Nichtigkeitsantrag auf Löschung dieser Marke gestellt – begründet damit, dass „Sackerl“ lediglich eine Dienstleistung bzw. Produktbeschreibung darstellt und daher mangels Unterscheidungskraft nicht eingetragen werden könne.

„Nun können wir einen herzeigbaren Erfolg zum Vorteil der heimischen Betriebe verbuchen“, betont Wirtschaftskammer-Präsident Christoph Leitl. Das Deutsche Markenamt hat der Argumentation der WKÖ vollinhaltlich stattgegeben und die Wortmarke „Sackerl“ aus dem Markenregister rechtskräftig gestrichen. Mit dem heute, Freitag, erscheinenden Markenblatt-Heft wird die Löschung auch öffentlich.

„Dieses Problem ist aus der Welt. Unsere Mitgliedsbetriebe können ‚Sackerl‘ nun wieder für Marketing- oder Vertriebszwecke verwenden, ohne sich Sorgen wegen etwaiger Schadenersatz- oder Unterlassungsforderungen machen zu müssen“, so Leitl. Das rasche Agieren der WKÖ sei ein klares Beispiel dafür, dass die Wirtschaftskammer die Interessen aller Unternehmen - unabhängig von ihrer Größe – vertritt und, sofern notwendig und zielführend, auch vor rechtlichen Schritten nicht zurückscheut.

„Es bleibt zu hoffen, dass dieser Fall präventive Wirkung hat und dazu beiträgt, unlautere Machenschaften wie bösgläubige Markenanmeldungen, die hauptsächlich dazu dienen sollen, andere Unternehmen zur Zahlung von Lizenzgebühren zu zwingen, künftig hintanzuhalten“, betont der WKÖ-Präsident abschließend.

 

 

 

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