Die staatlichen Bestimmungen zur Legalisierung von im Ausland verstecktem Kapital wurden nicht
angefochten, da dem Land dadurch keine Steuereinnahmen entgehen.
Bozen (lpa) - Die so genannte "Voluntary Disclosure" war in den vergangenen Tagen Thema in den
Medien: Es geht dabei um die Sanierung des Auslandsvermögens über eine Selbstanzeige mit freiwilliger
Offenlegung nicht deklarierte Werte an den italienischen Fiskus ermöglicht, die im Widerspruch zur gesamtstaaltichen
Steuergesetzgebung steht.
Landeshauptmann Arno Kompatscher hat am 21.04. den Standpunkt des Landes klargestellt: "Das Land Südtirol
hat – ebenso wie das Trentino - die staatliche Bestimmung aus einem ganz einfachen Grund nicht angefochten: Dem
Land gehen durch diese Bestimmung über die Legalisierung von Fluchtkapital keine Steuereinnahmen verloren."
Die Regelung für Südtirol sei ganz klar, betont Landeshauptmann Kompatscher, vorgegeben vom Autonomiestatut
und den Finanzabkommen. Südtirol erhält demnach die neun Zehntel aller Steuereinnahmen mit Ausnahme der
Reserven der Staatskasse. Da das bei dem "sanierten Auslandskapital" aber nicht der Fall ist, rechnet
der Landeshauptmann für Südtirol mit einem entsprechenden Anteil.
Nach ersten Schätzungen dürfte das aus Südtirol stammende Auslandskapital, das saniert wird oder
saniert worden ist, 97 Millionen Euro ausmachen. Für die Landeskassen könnte also mit Steuereinnahmen
von zehn bis zwölf Millionen Euro gerechnet werden. "Im Gegenteil zu dem, was in den vergangenen Tagen
verschiedene Medien berichtet haben, geht Südtirol also sein Steueranteil an diesen Summen nicht verloren",
erklärt Landeshauptmann Kompatscher. Er verweist auch auf seine diesbezügliche Beantwortung einer Landtagsanfrage.
Bestärkt wird der Standpunkt des Landeshauptmanns durch ein Urteil des Verfassungsgerichts, das vor kurzem
über einen Rekurs der Region Aosta Recht gesprochen hat: Das Höchste Gericht hat festgehalten, dass nur
durch neue Steuern oder durch eine Anhebung bestehender Steuern Reserven für die Staatskasse angelegt werden
können, die Besteuerung zurückgeholten Fluchtkapitals aber fällt unter die reguläre Besteuerung.
"Sollte der Wirtschafts- und Finanzminister mit einem Ad-hoc-Dekret die Sachlage neu regeln und unsere Teilhabe
ausschließen, so werden wir ein solches Dekret natürlich vor der zuständigen Gerichtsbehörde,
in diesem Fall dem Verwaltungsgericht des Latiums, anfechten", so der Landeshauptmann.
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