Besondere Ermittlungsmaßnahmen unabdingbar
 zur Aufklärung schwerer Delikte

 

erstellt am
03. 05. 16
11:00 MEZ

Justizminister Brandstetter lobt maßvollen Umgang mit Lauschangriff und Rasterfahndung
Wien (pk) – Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte gehen mit den besonderen Ermittlungsmaßnahmen maßhaltend und verhältnismäßig um. An diesem Befund hat sich auch fast zwei Jahrzehnte nach dem Beschluss von Lauschangriff und Rasterfahndung nichts geändert, wie ein entsprechender Bericht (III-256 d.B.) von Justizminister Wolfgang Brandstetter bestätigt. Die im Zuge der Strafprozessreform 1997 eingeführten Instrumente haben sich als unabdingbare Mittel zur Aufklärung schwerer Delikte erwiesen und bieten ungeachtet ihrer restriktiven Handhabung gerade bei der Bekämpfung der schweren Suchtgiftkriminalität, des organisierten Verbrechens und der Korruption effektive Erhebungsmöglichkeiten, heißt es in dem Papier, das nun dem Parlament vorliegt.

Keine Verletzung fundamentaler Grundrechtspositionen
Die geringe Zahl von Anlassfällen – der Bericht betrifft das Jahr 2014 – zeige, dass von der Befugniserweiterung für die Strafverfolgungsbehörden mit einer für das Strafverfahren typischen Selbstbegrenzung staatlicher Macht Gebrauch gemacht wurde und fundamentale Grundrechtspositionen wie Privatsphäre oder faires Strafverfahren weitgehend unangetastet blieben. Für das Justizministerium sind die überwiegend erfolgreichen Ergebnisse der Anwendungsfälle des Lausch- und Spähangriffs zudem ein Beleg dafür, dass diese Maßnahmen nur in notwendigen Fällen zur Anwendung gelangten - und zwar, wenn aufgrund vorhergehender Ermittlungen ausreichende Erfolgsaussichten anzunehmen waren.

Der Bericht warnt allerdings davor, aus der weiterhin geringen Zahl der Fälle den Schluss zu ziehen, dass die erweiterten Ermittlungsmaßnahmen nicht erforderlich wären. Damit würde man die Präventivwirkung des Gesetzes übersehen, mit dessen erweiterten Befugnissen Österreich signalisiert, entschlossen gegen organisierte und andere schwere Formen der Kriminalität vorzugehen.

Zahl der Anlassfälle konstant niedrig
In der Praxis wurde die im Vorfeld der Beschlussfassung prognostizierte jährliche Anzahl von 20 kleinen Lausch- und Spähangriffen nach § 136 Abs. 1 Z 2 StPO nie erreicht. Davon machte auch das Berichtsjahr 2014 mit sechs derartigen die Überwachung außerhalb von Wohnungen betreffenden Maßnahmen keine Ausnahme. Ebenfalls sechs Mal wurde ein großer Lausch- und Spähangriff nach § 136 Abs. 1 Z 3 bewilligt, in dessen Rahmen auch Wohnungen optisch und/oder akustisch überwacht werden können. Optische Überwachungen nach § 136 Abs. 1 Z 1 – die sogenannte Videofalle - wurden 2014 in 162 Fällen angeordnet, wobei in 68 Fällen die Überwachung erfolgreich war. Die Durchführung eines automationsunterstützten Datenabgleichs, der Rasterfahndung nach § 141 StPO, wurde in einem Fall angeordnet. Bezüglich der Auskunft über Vorratsdaten gemäß § 135 Abs. 2a StPO spricht der Bericht von 188 Geschäftsfällen (2013: 354). 190 Fälle (davon auch noch anhängige Verfahren aus dem vorangegangenen Jahr) konnten abgeschlossen werden, wobei in 65 Fällen die Auskunft zur Aufklärung der Straftat beitrug.

 

 

 

Allgemeine Informationen:
http://www.parlament.gv.at

 

 

 

 

 

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