Es tut sich was in Österreich. Im ersten Halbjahr 2016 wurden im österreichischen
Weingesetz zahlreiche Neuerungen beschlossen.
Wien (öw) - Mit 14. Juni traten diese nun in Form einer Novelle zum Weingesetz 2009 in Kraft und umfassen
unter anderem Änderungen zu Bezeichnungen von Weinbaugebieten und Lagen bzw. Rieden sowie zum Ruster Ausbruch.
Ein echter Meilenstein für die österreichische Weinwirtschaft wurde mit den Regelungen für Österreichischen
Sekt gesetzt. Neben dem „normalen“ Österreichischen Qualitätsschaumwein (=Sekt) wird im Weingesetz nun
der Österreichische Sekt mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) definiert.
Änderungen von Herkunftsangaben in Burgenland und Steiermark Große Schritte gelangen bei der besseren
Abgrenzung von Weinherkünften. Zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten wurden die burgenländischen Weinbaugebiete
Neusiedlersee, Neusiedlersee-Hügelland, Mittelburgenland und Südburgenland abgeschafft. Künftig
sollen alle Qualitätsweine des Burgenlandes das generische Weinbaugebiet „Burgenland“ auf dem Etikett aufweisen.
Ausschließlich die gebietstypischen DAC-Weine dürfen darüber hinaus die Bezeichnung des jeweiligen
spezifischen Weinbaugebiets tragen, also Neusiedlersee DAC, Leithaberg DAC, Mittelburgenland DAC oder Eisenberg
DAC. Parallel dazu soll die Großlage „Südburgenland“ geschaffen werden, die die beiden bisherigen Großlagen
„Pinkatal“ und „Geschriebenstein“ ersetzen soll. Im hügeligen Südosten Österreichs wurde das Weinbaugebiet
„Süd-Oststeiermark“ im Rahmen der Novelle in „Vulkanland Steiermark“ umbenannt und somit begrifflich stärker
geschärft.
Rückenwind für Rieden
Auch die Riedenabgrenzung, die aktuell in allen Weinbauregionen voll im Gang ist, erfuhr durch die Gesetzesnovelle
neuen Schwung. Es wurde festgelegt, dass bei Weinen mit Lagenbezeichnung das Wort „Ried“ vor dem Namen der Lage
auf dem Etikett stehen muss. Wenn künftig auf einem österreichischen Wein das Wort „Ried“ vor einer geografischen
(topografischen) Bezeichnung steht, handelt es sich dabei um einen Wein aus einer gesetzlich definierten Einzellage.
Damit sind Weine aus Einzellagen für den Konsumenten auf einen Blick von Markenweinen bzw. Weinen mit Pseudo-Herkunftsangaben
unterscheidbar.
Das wachsende Bewusstsein für die Wichtigkeit klarer Herkunftssysteme fand auch in den Gebieten Kamptal, Kremstal
und Traisental seinen Niederschlag: Die DAC-Weine dieser Gebiete wurden per Verordnung in ein richtungsweisendes
dreistufiges System „Gebietswein-Ortswein-Riedenwein“ eingegliedert, wobei bei der Einreihung der Weine in dieses
System jeweils ein bestimmter Mindestalkoholgehalt einzuhalten ist.
Ausbruch exklusiv aus Rust
Spezielles Augenmerk galt zudem den österreichischen Prädikatsweinen, und hier im Besonderen dem
Ausbruch. Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen wurde der Begriff „Ausbruch“ als Trockenbeerenauslese definiert
und im Sinne einer geschützten Herkunft exklusiv für den „Ruster Ausbruch“, also für Trockenbeerenauslesen
aus der Freistadt Rust, reserviert. Andere Weine dürfen nicht mehr mit dem Begriff „Ausbruch“ bezeichnet werden.
Österreichischer Sekt mit geschützter Ursprungsbezeichnung
In einem mehrjährigen Diskussionsprozess hat das österreichische Sektkomitee gemeinsam mit dem Ausschuss
der selbst versektenden Winzer in Zusammenarbeit mit den Experten des Weinbauverbandes, der Bundeswirtschaftskammer,
der ÖWM und des Landwirtschaftsministeriums ein neues Reglement zur Höherpositionierung von österreichischem
Sekt mit geschützter Ursprungsbezeichnung (Sekt g.U.) erarbeitet. Darauf aufbauend wurde in der Gesetzesnovelle
nun bestimmt, dass der Minister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in einer noch zu
besiegelnden Verordnung alle Details zu Sekt g.U. festlegen kann.
Diese Ministerverordnung wird u. a. vorsehen, dass österreichischer Sekt mit geschützter Ursprungsbezeichnung
ausschließlich mit den Begriffen „Klassik“, Reserve“ oder „Große Reserve“ in Verkehr gebracht werden
darf. Dabei hat sich die Verkehrsbezeichnung aus der Kategorie (Qualitätsschaumwein oder Sekt), dem Namen
der geschützten Ursprungsbezeichnung (nur Bundesland bei Klassik und Reserve, Bundesland und Gemeinde/-teil
sowie ggf. Großlage oder Riede bei Großer Reserve) und aus den Begriffen „geschützte Ursprungsbezeichnung“
oder „g.U.“ zusammenzusetzen. Darüber hinaus wird die Verordnung bzw. ihre Durchführungsbestimmungen
auch Bedingungen zu Vinifikation, Lagerungszeit auf der Hefe sowie Alkohol- und Restzuckergehalt für die einzelnen
Stufen festsetzen.
Österreichs Wein ist auf Schiene
Stillstand ist Rückschritt – nach diesem Motto arbeiten alle Verantwortlichen aktuell mit viel Engagement
und positiver Energie daran, das einzigartige Profil des österreichischen Weins zu schärfen und damit
seine Erfolgsgeschichte weiterzuschreiben. Die Weichen für eine erfolgreiche Zukunft des österreichischen
Weins sind jedenfalls gestellt – man darf gespannt sein, wohin die Reise in den nächsten Jahren führt.
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