EuGH-Urteil zur Energierückvergütung

 

erstellt am
22. 07. 16
11:00 MEZ

WKÖ-Hotellerie prüft Branchenansprüche und stellt Handlungsempfehlung zusammen –Fachverbands-Obmann Egger empfiehlt Betrieben, keine übereilten Schritte zu machen
Luxemburg/Wien (pwk) - Der EuGH hat festgestellt, dass die österreichische Gesetzesnovelle von 2010, mit der die Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe abgeschafft wurde, wegen eines Formalfehlers EU-Recht widerspricht. Diese Vorabentscheidung geht nun an das Bundesfinanzgericht zurück. „Der Fachverband Hotellerie in der WKÖ begrüßt diesen Schritt. Denn damit wird nochmals die Ungleichbehandlung zwischen güterproduzierenden und Dienstleistungsbetrieben aufmerksam gemacht. Dennoch ist festzuhalten: Diese Entscheidung sagt noch nichts darüber aus, ob auch tatsächlich Rückforderungsansprüche einzelner Hotelbetriebe gewährt werden“, stellt Fachverbandsobmann Siegfried Egger fest.

Die dem aktuellen Urteil zugrunde liegende Frist betrifft den Zeitraum vom 1.2.2011 bis 31.12.2014. Anträge auf Energieabgabenrückvergütung können spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, beim Finanzamt eingebracht werden. Der Fachverband Hotellerie wird in den nächsten Wochen eine konkrete Handlungsempfehlung für seine Mitgliedsbetriebe zur Verfügung stellen, ob ein Antrag auf Rückvergütung Sinn macht. Denn auch ein solcher Antrag kostet Zeit und Geld.

Fachverband Hotellerie
Der Fachverband Hotellerie in der Wirtschaftskammer Österreich vertritt 17.000 Beherbergungsbetriebe mit 1,05 Millionen Betten. Mit über 37 Millionen Ankünften und knapp 132 Millionen Nächtigungen leistet die heimische Hotellerie einen wesentlichen Beitrag zur direkten und indirekten Wertschöpfung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft in der Höhe von rund 48,8 Milliarden Euro. Das sind 14,8 Prozent des BIP.

 

 

 

Allgemeine Informationen:
http://www.hotelverband.at

 

 

 

 

 

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