Handelsgericht Wien bestätigt: Beschränkung unzulässig
Berlin/Wien (vki) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte – im Auftrag des Sozialministeriums
– die Deutsche Bahn. Der Grund: Das Unternehmen beschränkte in seinen AGB das SEPA-Lastschriftverfahren auf
Verbraucherinnen und Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland. Eine solche Einschränkung widerspricht aus Sicht
des VKI den Vorgaben für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA). Das Handelsgericht Wien (HG Wien)
bestätigte nun diese Rechtsansicht und erklärte eine Beschränkung für unzulässig. Das
Urteil ist noch nicht rechtkräftig.
In den AGB der Deutschen Bahn – konkret in den „Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten und BahnCards
(Internet)“ – findet sich auch eine Klausel zum SEPA-Lastschrifteinzug. Demnach kann für Bestellungen über
www.bahn.de, für per Post eingehende Bestellformulare, für Online- und Handy-Tickets sowie für online
durchgeführte Sitzplatzreservierungen eine Zahlung per Lastschrift gewählt werden. Allerdings ist dafür
ein Wohnsitz in Deutschland erforderlich.
Diese Beschränkung auf Kundinnen und Kunden mit Wohnsitz in Deutschland verstößt nach Ansicht des
VKI gegen die zwingenden Vorgaben der Verordnung zum einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA-Verordnung).
Denn nach der SEPA-Verordnung darf ein Zahlungsempfänger (hier die Deutsche Bahn) das Einzugsverfahren nicht
mit der Bedingung verknüpfen, dass der Zahlende über ein Konto im Empfängerstaat verfügt.
Durch die Klausel wird somit der „zwingende Gehalt“ der SEPA-Verordnung umgangen. Schließlich haben Konsumentinnen
und Konsumenten ihr Konto meist in dem Mitgliedstaat, in dem ihr Wohnsitz liegt und gerade nicht (auch) in anderen
Mitgliedstaaten. Daraus ergibt sich ein Ausschluss von Kundinnen und Kunden mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands.
Für die Beschränkung seitens der Deutschen Bahn besteht auch keine sachliche Rechtfertigung.
„Es ist erfreulich, dass österreichische Gerichte Beschränkungen bei Lastschriften nicht zulassen“, so
Mag. Thomas Hirmke, Leiter der Abteilung Klagen im VKI. „Nur so können österreichische Konsumenten vom
einheitlichen Zahlungsverkehrsraum profitieren“.
Das Urteil im Volltext gibt es unter http://www.verbraucherrecht.at.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
|