Bozen (lpa) - "Förderkriterien sollen nicht kulturelle Entwicklung lenken
oder beeinflussen, sondern zulassen und möglichst nachvollziehbar einordnen", so Landesrat Philipp Achammer,
der am 11.08. die neuen Kriterien zur Förderung von Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und
künstlerischen Bereich für die deutsche Sprachgruppe sowie zur Förderung von Publikationen und verlegerischen
Tätigkeiten für die deutsche und ladinische Sprachgruppe vorstellte. Die entsprechenden Richtlinien hat
die Landesregierung diese Woche gutgeheißen.
Die Grundlage für die neuen Kriterien bildet das im letzten Jahr verabschiedete und im Juli dieses Jahres
in Kraft getretene Landeskulturgesetz, das Landesrat Achammer als einen Meilenstein bezeichnete. "Damit wird
die gesamte Kulturgesetzgebung Südtirols nach dem Zweiten Weltkrieg einheitlich und übersichtlich zusammengefasst",
erklärte Achammer, "das neue Gesetz stellt den Rahmen für die freie kulturelle und künstlerische
Entwicklung aller drei Sprachgruppen dar und verankert kulturelle Betätigung und Teilhabe als Grundrecht aller
in Südtirol lebenden Menschen."
Bevor er auf die Einzelheiten der neuen Kriterien einging, wies der Landesrat noch darauf hin, dass auch in Zeiten
eines gleichbleibenden Kulturbudgets (das Amt für deutsche Kultur schüttet jährlich rund 15,5 Millionen
Euro aus) Innovation und Neues zugelassen werden müsse. "Es wird deshalb im Hinblick auf das Förderjahr
2017 zu einer Neubewertung sämtlicher Ansuchen kommen", berichtete Achammer und betonte, dass die neuen
Kriterien vor allem zu einer Erleichterung in der Abwicklung beitragen werden.
Förderung von kulturellen Tätigkeiten und Investitionen
Die neue Regelung sieht vor, dass die Landesabteilung Deutsche Kultur Tätigkeiten und Investitionen in folgenden
Bereichen fördern kann: Tätigkeiten und Veranstaltungen in den Bereichen Musik, Tanz, darstellende Kunst,
Performance, Literatur, Film, bildende Kunst, Medienkunst, Fotografie, Architektur, Design, Volkskunde, Heimatpflege
und weitere künstlerische Ausdrucksformen; Produktionen, Projekte, Studienaufenthalte und Ausbildungslehrgänge
von Kunstschaffenden; weiters den Ankauf, Bau, die Ausstattung und Einrichtung von Räumen, die für künstlerische
oder kulturelle Vorhaben bestimmt sind; sowie den Ankauf oder die Restaurierung von Kunstwerken, Musikinstrumenten
und Trachten.
Neben den Beiträgen für die Durchführung des Jahrestätigkeitsprogramms gibt es wie bisher Projekt-,
Investitions- und ergänzende Beiträge. Neu eingeführt werden die Beihilfen für kulturelle Tätigkeiten
bis zu einem Betrag in Höhe von maximal 4.000 Euro. "Damit verbunden ist eine vereinfachte Abrechnungsmodalität,
bei der die Vorlage eines Berichts genügt", erläuterte Achammer.
Für Organisationen, die im Vorjahr von der Landesabteilung Deutsche Kultur eine Förderung von mindestens
200.000 Euro erhalten haben und über ein Kollegium der Rechnungsprüfer verfügen, wird das Förderinstrument
der Zuweisung neu eingeführt. Diese wird umgehend nach der Gewährung zu 100 % ausbezahlt und gewährleistet
somit eine bessere Liquidität der Kulturträger. Organisationen, die nicht in den Genuss einer Zuweisung
kommen, können künftig um einen Vorschuss in Höhe von 90 % - bisher waren es maximal 80 % - der
gewährten Förderung ansuchen. "Durch die mehrjährige Förderung versprechen wir uns vor
allem, die kulturelle Entwicklung neu zu beleben", zeigte sich der Landesrat zuversichtlich.
Falls Organisationen eine mehrjährige Tätigkeit samt Planung vorweisen, können sie künftig
eine bis zu dreijährige Förderung beantragen. Der Kulturbeirat gibt über die Gewährung ein
Gutachten ab.
Sprachgruppenübergreifende Initiativen werden künftig von einer eigenen Unterkommission überprüft
und nicht wie bisher vom gemeinsamen Kulturbeirat.
Die geförderten Organisationen müssen nicht mehr ihren Sitz in Südtirol haben. "Dies wäre
nämlich mit dem geltenden EU-Recht nicht vereinbar", stellte der Landesrat fest. Sie müssen aber
seit mindestens zwei Jahren eine kontinuierliche Tätigkeit in Südtirol ausüben, in ihrer Satzung
die öffentlich zugängliche kulturelle Tätigkeit verankert haben und über eine geeignete Organisationsstruktur
verfügen.
In der Regel dürfen die Organisationen – wie bisher – keine Gewinnabsicht mit ihrer kulturellen Tätigkeit
verfolgen. Nur in begründeten Ausnahmefällen können gewinnorientierte Organisationen Förderungen
für einzelne kulturelle Tätigkeiten von besonderer Relevanz erhalten.
Kunstschaffende könne weiterhin um Beiträge, Beihilfen und Arbeitsstipendien ansuchen. Daneben kann die
Landesregierung künftig aber auch Förderungen an Kunstschaffende auf der Grundlage von Wettbewerben vergeben.
Erstmals Anwendung finden die neuen Kriterien für Förderanträge, die das Jahr 2017 betreffen.
Förderung von Publikationen und der verlegerischen Tätigkeit
Die beiden Landesabteilungen für Deutsche und Ladinische Kultur können die Erarbeitung, Erstellung und
den Ankauf von Publikationen (auch digitaler Art), die Durchführung von Veranstaltungen zur Vermittlung und
Positionierung von Publikationen mit Südtirolbezug im In- und Ausland sowie die Durchführung von Wettbewerben
und die Vergabe von Preisen finanziell unterstützen.
Neben den nicht-gewinnorientierten Organisationen könne erstmals auch Verlage um Förderungen für
kulturelle Programme, Projekte und Übersetzungen mit besonderem Südtirolbezug ansuchen. Die Verlage müssen
aber gewisse Voraussetzungen erfüllen: z.B. müssen sie eine mindestens dreijährige Erfahrung im
Verlagswesen aufweisen und den Firmensitz in einem Staat der EU oder der Schweiz haben. "Zusammen mit verschiedenen
anderen Kriterien, die Publikationen erfüllen müssen, um in den Genuss einer Förderung zu kommen,
ist vor allem die Relevanz für das Land Südtirol ein ausschlaggebender Aspekt, der bei der Bewertung
zu berücksichtigen ist", räumte Achammer ein.
Bedingung für eine Förderung zugunsten von Organisationen ohne Gewinnabsicht ist künftig eine mindestens
zweijährige kontinuierliche Tätigkeit in Südtirol, eine geeignete Organisationsstruktur und eine
satzungskonforme Tätigkeit. Der Sitz in Südtirol ist hingegen keine notwendige Voraussetzung mehr.
Für Publikationen können wie bisher auch Einzelpersonen um eine Landesförderung ansuchen (nicht
aber für die verlegerische Tätigkeit).
Unverändert bleiben auch die Förderungsarten: Es gibt somit Projektbeiträge und ergänzende
Beiträge im Ausmaß von maximal 70 % der zugelassenen Ausgaben, was den Vorgaben der EU-Beihilferegelung
entspricht.
Die Vorschüsse auf den gewährten Beitrag werden auch in diesem Förderbereich von maximal 80 % auf
90 % angehoben.
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