Eisenstadt (blms) - Gemeinsam mit der Leiterin der Schuldnerberatung Burgenland, Mag.a Gabriela Perusich, präsentierte
Landesrätin Verena Dunst am 07.09. die wichtigsten Neuerungen für Konsumentinnen und Konsumenten, die
am 18. September in Kraft treten. Ein Bankkonto ist aus der heutigen Zeit fast nicht mehr wegzudenken; werden doch
üblicherweise Miete, Handyrechnung und Versicherungen vom Konto abgebucht. Trotzdem gibt es in Österreich
rund 150.000 Menschen, die kein Konto besitzen, davon leben rund 10.000 im Burgenland.
„Bisher wurde sozial schwachen oder auch arbeitslosen Menschen der Zugang zu einem Bankkonto oft durch erhöhte
Gebühren erschwert bzw. ganz verwehrt. Deswegen konnten die betroffenen Menschen nur sehr eingeschränkt
Geschäfte des täglichen Lebens abwickeln. Dadurch wurde es für diese Menschen auch schwieriger,
ihre finanziellen Probleme unter Kontrolle zu bekommen“, meint Konsumentenschutzlandesrätin Verena Dunst.
Am 18. September tritt das Verbraucherzahlungskontogesetz in Kraft, das auch jenen Menschen Zugang zu einem Bankkonto
ermöglicht, die bisher keines bekommen hätten. Damit setzt der Nationalrat eine EU-Verordnung um. Das
Gesetz wurde mit Vertreterinnen und Vertretern der WKO, der FMA, der Bundesarbeiterkammer, der Schuldenberatungen
und der befassten Ministerien erarbeitet und abgestimmt.
Durch ein Basiskonto haben in Zukunft beispielsweise auch Obdachlose, verschuldete Personen oder Verbraucher aus
anderen Mitgliedstaaten der EU, die in Österreich keinen Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben, einen gesetzlichen
Anspruch auf ein Girokonto. Bei einem Basiskonto muss das Kreditinstitut dem Verbraucher alle in der Praxis wesentlichen
Zahlungsdienste (Einzahlungen, Lastschriften, Daueraufträge, Überweisungen etc.) zur Verfügung stellen.
Das dafür pro Jahr verrechnete Entgelt darf aber den Betrag von 80 Euro nicht überschreiten.
Überziehung nur sehr eingeschränkt möglich
Eine Überziehung ist nur für die Kontoführung geschuldeten Entgelte, sofern diese nicht durch ein
Guthaben gedeckt sind, möglich. „Dadurch wird sichergestellt, dass die betroffenen Menschen nicht in die Schuldenfalle
tappen“, meint Landesrätin Verena Dunst.
Abschlusszwang für Banken
Alle Kreditinstitute, die in Österreich Zahlungskonten anbieten, sind zur Vergabe eines Basiskontos verpflichtet.
Die Eröffnung eines Basiskontos bzw. Ablehnung des Antrages muss binnen zehn Geschäftstagen nach Eingang
des vollständigen Antrags erfolgen.
Im Falle einer Ablehnung, die nur in sehr wenigen Fällen möglich ist, können sich betroffene Menschen
an die FMA oder an FIN-NET wenden. FIN-NET ist ein Netz nationaler Stellen für die außergerichtliche
Beilegung von Finanzstreitigkeiten in den Ländern des EWR. In Österreich ist dafür die Gemeinsame
Schlichtungsstelle der österreichischen Kreditwirtschaft als Mitglied von FIN-NET zuständig.
Mit dem Verbraucherzahlungskontogesetz treten auch eine Reihe von weiteren Verbesserungen für Konsumentinnen
und Konsumenten in Kraft:
- Banken müssen nun Kundinnen und Kunden bereits vor Vertragsabschluss umfassend
über Kontogebühren informieren.
- Weiters sind die Banken verpflichtet Kundinnen und Kunden zu informieren, wenn
das Konto länger als drei Monate um mehr als das eineinhalbfache des monatlichen Durchschnittseinganges überzogen
wird. Gleichzeitig muss ein Hinweis auf eine günstigere Finanzierungsform und das Angebot einer Beratung erfolgen.
- Außerdem müssen die Banken Kundinnen und Kunden, die zu einer neuen
Bank wechseln wollen unterstützen und Informationen betreffend Überweisungen, Daueraufträge und
Lastschriften an den neuen Kontoanbieter weiterleiten.
„Dieses Gesetz ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Stärkung der Rechte unserer Konsumentinnen und Konsumenten.
Ich bin überzeugt davon, dass von diesem Gesetz viele Menschen profitieren werden“, meint Konsumentenschutzlandesrätin
Verena Dunst abschließend.
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