Sonderrichtlinie des BMLFUW zur Abfederung von Frostschäden in Kraft
Wien (bmlfuw) - Ab sofort ist die Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) in Kraft, die eine kurzfristige und effiziente Unterstützung für
von Frostschäden betroffene Betriebe ermöglicht. „Unsere Bäuerinnen und Bauern produzieren höchste
Qualität, oft unter schwierigen Bedingungen. Extreme Wetterereignisse können zur Existenzbedrohung werden,
in solchen Situationen brauchen die bäuerlichen Betriebe den Rückhalt durch die Agrarpolitik. Darum war
es mir wichtig, rasch und effektiv zu handeln“, betont Bundesminister Andrä Rupprechter.
Mit der Sonderrichtlinie wurde ein modernes Entschädigungsmodell fixiert, das frostbedingte Einkommensverluste
bei Obst-, Wein-, Erdbeer-, Hopfenkulturen und Kernobstjunganlagen wirksam abfedert. Das Modell basiert auf einem
Beschluss der Landesagrarreferenten, und differenziert auch nach Versicherungsmöglichkeit der Kulturen bzw.
Vorliegen einer Versicherung des Betriebes. Der Bund stellt bis zu 50 Millionen Euro zur Verfügung, die betroffenen
Länder haben sich im selben Ausmaß an der Maßnahme zu beteiligen. Damit sind Entschädigungen
von insgesamt 100 Millionen Euro möglich.
Eckpunkte der Entschädigungsregelung
- Für nichtversicherbare Kulturen werden auch weniger schwerwiegende Fälle
ab 35 Prozent Schaden berücksichtigt.
- Für Äpfel und Birnen besteht seit Kurzem die Möglichkeit zur Eigenvorsorge,
daher werden nur Schläge mit mehr als 50 Prozent Schaden berücksichtigt.
- Kulturarten, für die schon seit längerem die Möglichkeit einer
bezuschussten Versicherung besteht (Wein, Erdbeeren), werden über eine spezielle Härtefallregelung abgedeckt.
Der durchschnittliche Schaden muss über 70 Prozent liegen.
- Der vorgesehene Entschädigungssatz pro Hektar wird zu 50 Prozent reduziert,
wenn keine Versicherung für die am häufigsten vorkommenden klimatischen Risiken abgeschlossen wurde.
Rasche Auszahlung
Die Förderungsansuchen sind der jeweils zuständigen Förderungsabwicklungsstelle bis spätestens
30. September 2016 bzw. hinsichtlich Wein bis zum 15. November 2016 vorzulegen. Ziel ist es, die Entschädigungen
für Obstkulturen noch heuer und für Wein in den ersten Monaten 2017 auszuzahlen.
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