Wien (pk) - Die Neugestaltung der mit Jahresende auslaufenden Kronzeugenregelung ist Kernstück eines Strafprozessrechtsänderungsgesetzes,
das die Abgeordneten in einer der nächsten Sitzungen des Justizausschusses erörtern werden. Die Novelle
bringt u.a. aber auch die Umsetzung der EU-Richtlinie betreffend den Rechtsbeistand sowie eine Erweiterung des
Anwendungsbereichs der Diversion.
Kronzeugenregelung wird auf weitere fünf Jahre verlängert
Kern eines Strafprozessrechtsänderungsgesetzes ist die Verlängerung der bis Jahresende auslaufenden Kronzeugenregelung
auf weitere fünf Jahre. Die Bestimmungen, die mit fünf Jahren befristet sind, verfolgen das Ziel, die
Motivation, sich als Kronzeuge zu melden, zu steigern. Grundgedanke ist nach wie vor, dass der Aufklärungsbeitrag
die Schwere der eigenen Tat übersteigen und der Kronzeuge von sich aus aktiv an die Staatsanwaltschaft herantreten
muss. Gerade durch das ausdrückliche Abstellen des Gesetzgebers auf die Eigeninitiative des potenziellen Kronzeugen
soll sichergestellt werden, dass die Regelung keine "Deals" der Strafverfolgungsbehörden in Drucksituationen
ermöglicht, wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betont. Im Übrigen soll der
potenzielle Kronzeuge schon in einem möglichst frühen Stadium des Verfahrens erfahren, ob seine Angaben
für die Anerkennung des Kronzeugenstatus ausreichen. Neu ist nun das Recht des Kronzeugen, gegen seine Ablehnung
Beschwerde einzubringen. Der Status als Kronzeuge kann überdies auch noch während der Hauptverhandlung
beantragt werden. Vor Ablauf der fünfjährigen Befristung soll die neue Kronzeugenregelung evaluiert
werden.
EU-Richtlinie betreffend Rechtsbeistand wird voll umgesetzt
Die Novelle setzt auch die EU-Richtlinie betreffend den Rechtsbeistand in die österreichische Rechtsordnung
um. Klargestellt wird damit, dass Beschuldigte die Möglichkeit haben, vor der Vernehmung einen Verteidiger
zu verständigen, beizuziehen oder zu bevollmächtigen. Ausdrücklich geregelt ist zudem die Teilnahme
eines Verteidigers auch bei der Vernehmung zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft. Änderungen bringt
die Vorlage aber auch bei der Diversion, die nun im Erwachsenenstrafrecht unter bestimmten Umständen auch
bei Todesfolge zulässig sein soll.
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